Sozialgericht Hildesheim
Beschl. v. 25.04.2008, Az.: S 45 AS 212/08 ER

Anspruch eines arbeitslosen Malers auf darlehnsweise Bewilligung der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins

Bibliographie

Gericht
SG Hildesheim
Datum
25.04.2008
Aktenzeichen
S 45 AS 212/08 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 23804
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGHILDE:2008:0425.S45AS212.08ER.0A

Redaktioneller Leitsatz

Ein Leistungsberechtigter nach dem SGB II hat nur dann einen Anspruch auf darlehnsweise Bewilligung der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins, wenn er dadurch eine ganz konkrete Arbeitsstelle aufnehmen kann.

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller, der von Beruf Maler und seit längerem arbeitslos ist, erhält von der Antragsgegnerin laufende Leistungen nach dem SGB II. Er begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung deren Verpflichtung, ihm die Übernahme der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins zu bewilligen.

2

Bereits im März 2007 hatte der Antragsteller einen entsprechenden Antrag erfolglos gestellt. Die Ablehnung wurde tragend damit begründet, der Antragsteller habe keine konkrete Stelle in Aussicht, für die er unbedingt einen Führerschein benötigen würde.

3

Am 20.08.2007 beantragte er erneut bei der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für den beabsichtigten Erwerb des Führerscheins. Zur Begründung führte er aus, dass die meisten Arbeitgeber einen Führerschein forderten. Wenn er einen Führerschein hätte, würden seine Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden, steigen. Er müsse in der Lage sein, selbstständig die Materialien zur jeweiligen Arbeitsstelle zu transportieren, hierfür sei ein Führerschein zwingend notwendig.

4

Mit Bescheid vom 21.08.2007 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit der Begründung ab, ein neuer Sachverhalt liege gegenüber dem ersten Ablehnungsbescheid nicht vor. Der dagegen eingelegte Widerspruch hatte keinen Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die angefochtene Entscheidung.

5

Hiergegen hat der Antragsteller fristgerecht Klage (S 45 AS 167/08) erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Ansicht, dass die Leistung als Eingliederungshilfe für Arbeitslose zu erbringen sei, weil er dann größere Chancen habe, einen Arbeitsplatz zu finden.

6

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB XII zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse BE auf Darlehnsbasis zu erbringen.

7

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

8

Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und verteidigt sie. Sie verweist darauf, dass nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II Leistungen erbracht werden können, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich seien. Dabei sei Voraussetzung, dass dadurch eine konkrete Arbeitsaufnahme ermöglicht werde. Da der Antragsteller jedoch keinen Arbeitsvertrag oder eine Einstellungszusage habe, könne der Führerschein nicht gefördert werden.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.

10

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

11

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 - ZPO -).

12

Der Antragsteller hat bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Es mag zwar sein, dass sich seine Vermittlungschancen durch den Erwerb des Führerscheins erhöhen würden. Da er aber weiterhin im Leistungsbezug nach dem SGB II steht, hat er nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne die streitbefangene Leistungsbewilligung in eine existenzielle Notlage geraten würde.

13

Aber auch ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor. Der Antragsteller hat nämlich keinen Anspruch auf darlehnsweise Bewilligung der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Erwerb des Führerscheins besteht nicht nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. SGB III. Gemäß § 16 SGB II können bestimmte Leistungen des SGB III ergänzend beim Bezug nach dem SGB II erbracht werden. So können unter anderem ergänzende Leistungen in Form von Fahrgeld erbracht werden. Insofern können aber lediglich die durch bestimmte Reisetätigkeiten entstehenden Kosten übernommen werden, nicht jedoch die Kosten für den Erwerb eines Führerscheins. Weiterhin können bestimmte Zuschüsse gewährt werden, damit der Leistungsberechtigte eine bestimmte Arbeitsstelle aufnehmen kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch das Vorhandensein einer ganz konkreten Arbeitsstelle. Sinn und Zweck des § 16 SGB II i.V.m. SGB III ist es insofern, den Leistungsbezug zu beenden (Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 16 Rz. 10). Eine konkrete Arbeitsstelle ist vom Antragsteller weder vorgetragen noch dargelegt worden. Die Vergabepraxis des Antragsgegners, entsprechende Darlehen erst dann zu gewähren, wenn der Leistungsbezieher eine konkrete Arbeitsstelle in Aussicht hat, ist sachgerecht und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Arbeitshilfen SWL - Stand August 2006 - der Bundesanstalt für Arbeit, die die Antragsgegnerin regelmäßig und so auch hier anwendet.

14

Auch nach § 23 Abs. 1 SGB II kommt eine darlehnsweise Erbringung nicht in Betracht. Insoweit soll ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, wenn er auf andere Weise nicht gedeckt werden kann, durch die Erbringung eines entsprechenden Darlehens bewilligt werden. Es ist hier nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht vorgetragen worden, dass ein unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht. Insofern wird lediglich vorgetragen, dass sich seine Vermittlungschancen verbessern würden.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.