Sozialgericht Hannover
Urt. v. 02.09.2015, Az.: S 78 KA 505/10
Bibliographie
- Gericht
- SG Hannover
- Datum
- 02.09.2015
- Aktenzeichen
- S 78 KA 505/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 26623
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGHANNO:2015:0902.S78KA505.10.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LSG Niedersachsen-Bremen - 08.11.2017 - AZ: L 3 KA 109/15
- BSG - 11.09.2019 - AZ: B 6 KA 2/18 R
Fundstellen
- AMK 2015, 1
- GesR 2015, 676-678
- NZS 2015, 880
- PFB 2015, 293
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen. Diese haben ihre Kosten selbst zu tragen.
- 3.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde. Die Klägerin ist ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) mit beschränkter Haftung und für die Fachgebiete Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie, Infektionsepidemiologie und hausärztliche Innere Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Gründer und Gesellschafter des MZV war u. a. zunächst die ISG Intermed Service GmbH & Co. KG (Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck 128 GE), später ISG Intermed Holding GmbH & Co. KG (im Folgenden: Altgesellschafterin). Zum 30.07.2009 fand ein Gesellschafterwechsel statt. Die Klägerin zeigte den Eintritt der neuen Gesellschafterin (ISG Intermed Service GmbH & Co. KG, Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck 5859 HL) an und legte eine durch die neue Gesellschafterin ausgestellte Bürgschaftsurkunde vor. Zudem wurde die Herausgabe der von der Altgesellschafterin ausgestellten Bürgschaftsurkunde begehrt. Der Zulassungsausschuss (ZA) stellte in seiner Sitzung vom 28.10.2009 den Gesellschafterwechsel fest, lehnte die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde aber ab. Gegen diese Entscheidung ließ die Klägerin Widerspruch erheben. Die neue Bürgschaftserklärung beziehe sich auch auf Altforderungen. Der Gesellschafterwechsel sei akzeptiert worden. Ein Sicherungsbedürfnis im Hinblick auf die Altgesellschafterin bestehe nicht. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Beschluss vom 09.06.2010 zurück. Der Umstand, dass mit dem Wechsel ein weiterer Schuldner hinzugetreten sei, lasse die Verpflichtung der Altgesellschafterin für Forderungen aus der Zeit ihrer Gesellschafterstellung nicht entfallen. Ein Herausgabeanspruch könne überdies allenfalls der Altgesellschafterin zustehen, nicht aber der Klägerin. Mit der am 13.08.2010 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Das dem § 95 Abs. 2 Satz 6 Fünften Buch- Sozialgesetzbuch (SGB V) zugrundeliegende Sicherstellungsbedürfnis im Hinblick auf potentielle Erstattungsansprüche werde im ausreichenden Maße durch die neue Bürgschaftserklärung gewährleistet. Insbesondere könne der neuen Bürgschaft keine zeitliche Beschränkung entnommen werden. Sie weist darauf hin, dass der ZA Braunschweig in einem vergleichbaren Fall die alte Bürgschaftsurkunde zurückgegeben habe. Die jetzt bestehende "Doppelabsicherung" sei gesetzlich nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. In der Geltendmachung des Herausgabeanspruches müsse eine Kündigung der Bürgschaft aus wichtigem Grund gesehen werden. Ein Herausgabeanspruch ergebe sich dann aus § 371 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Klägerin hält sich auch für aktivlegitimiert, da die Entscheidungen des Beklagten bzw. des ZA an sie gerichtet waren. Zudem sei die Bürgschaftserklärung der Altgesellschafterin im Rahmen des Zulassungsverfahrens für das MVZ abgegeben worden. Lediglich vorsorglich habe die Altgesellschafterin ihren Herausgabeanspruch an die Klägerin mit Erklärung vom 10.01.2012 abgetreten.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 09.06.2010 zu verpflichten, die Bürgschaftserklärung vom 18.02.2008 an die Klägerin herauszugeben, hilfsweise, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 09.06.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin nach Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf den Inhalt seines Widerspruchsbescheides. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung trägt der Beklagte vor, dass er selbst nicht im Besitz der Bürgschaftsurkunde sei, ein Herausgabeverlangen mithin ohnehin nicht erfüllt werden könne. Die Urkunde befinde sich als Aktenbestandteil beim ZA. Das Gericht hat die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) und die Landesverbände der Krankenkassen zum Verfahren beigeladen. Die KVN hat sich zum Verfahren geäußert. Sie hält die Klägerin nicht für aktivlegitimiert. Das SGB V enthalte zudem für das Klagebegehren keine Anspruchsgrundlage. Auch könne der Anspruch nicht auf § 371 BGB gestützt werden, da die Bürgschaftsschuld nicht durch den Austritt aus der Gesellschaft erloschen sei. Denn auch nach dem Austritt bestehe eine Haftung des Bürgen für alle bis zum Austritt entstandenen Forderungen. Diese Verpflichtung erlösche nicht automatisch durch das Hinzutreten eines weiteren Bürgen. Eine Herausgabe käme allenfalls dann in Betracht, wenn feststehe, dass aus der Zeit der Altgesellschafterin keine Forderungen mehr bestünde. Dies könne hier nicht festgestellt werden. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten und den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kammer hat in der Besetzung mit je einem Vertreter der Vertragsärzte und Psychotherapeuten sowie der Krankenkassen verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG -). Hier konnte eine Entscheidung trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen zu 2) bis 7) ergehen, weil diese ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit der Entscheidung in Abwesenheit hingewiesen worden sind. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist hier nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG eröffnet, da das Klagebegehren eine öffentlich rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung betrifft. Denn der geltend gemachte Herausgabeanspruch wird auf einen Wegfall des dem § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V zugrundeliegenden Sicherungsbedürfnisses gestützt. Die Vorlage einer solchen Bürgschaft ist Teil des Zulassungsverfahrens zur vertragsärztlichen Versorgung, für welches unproblematisch die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit bejaht werden kann. In der Sache wird hier eine Rückabwicklung begehrt, für die sinnvollerweise keine andere Bewertung erfolgen kann. Dabei kann hier vernachlässigt werden, dass die Altgesellschafterin als Bürge selbst nicht Inhaberin der vertragsärztlichen Zulassung war, also eine unmittelbare Rechtsbeziehung zunächst nur über die zivilrechtliche Bürgschaftserklärung besteht. Denn Klägerin im vorliegenden Rechtstreit ist das MVZ zu dessen Gunsten die Bürgschaftserklärung abgegeben wurden. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren dabei mit ihrem Hauptantrag zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage. Zwar ist die vordergründig begehrte Herausgabe ein schlichtes Verwaltungshandeln (Realakt) und damit gerade nicht auf unmittelbare Rechtswirkung im Sinne der Begründung einer rechtlichen Verpflichtung nach außen gerichtet. Jedoch ist vor der eigentlichen Herausgabe eine Entscheidung über die Herausgabe zu treffen. Diese Entscheidung ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren, wenn dem tatsächlichen Handeln eine behördliche Prüfung gesetzlicher Vorgaben vorauszugehen hat (vgl. BSG, Urt. v. 21.03.2006 - B 2 U 24/04 R, hier: Löschung von Sozialdaten). Die Bewertung des vorliegenden Sachverhalts nach den oben genannten Vorgaben wird zwar durch das vollständige Fehlen entsprechender gesetzlich normierter Prüfvorgaben erschwert. Dass der Behörde aber gleichwohl eine Prüfungspflicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens obliegt, lässt sich aber aus mehreren Umständen herleiten. Dafür spricht zunächst, dass die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde zumindest mittelbar Auswirkungen auf die Rechtsbeziehung zwischen Altgesellschafterin einerseits sowie der KVN und der Krankenkassen andererseits haben würde. Die Bürgschaftserklärung ist ohne Befristung oder (auflösende) Bedingung erklärt worden und bezieht sich ausdrücklich auch für zukünftige Forderungen. Die Herausgabe der Urkunde hätte zwar nicht unmittelbar Auswirkungen auf eine sie verbriefende Forderung. Denn nach § 952 Abs. 1 BGB folgt das Recht an dem Papier dem Recht aus dem Papier. Allerdings wird mit einer Rückgabe der das Recht verbriefenden Urkunde regelmäßig auch die schuldrechtliche Verpflichtung ihre Bedeutung verlieren (dazu: Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., 2014, § 765 BGB, Rn. 15 zum Erlöschen der Bürgschaft durch Rückgabe m.w.N.; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 371 BGB, Rn. 2 zur formellen Beweiskraft). In der tatsächlichen Herausgabe der Bürgschaftsurkunde kann daher auch eine Disposition im Hinblick auf das Sicherungsrechtsverhältnis gesehen werden. Die hier geltend gemachte (dauerhafte) Herausgabe der Urkunde zielt zugleich auf eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Urkunde selbst ab. Denn die Bürgschaftsurkunde stellt ein verbrieftes Recht im Sinne des § 371 BGB dar. Mit der Abgabe der Bürgschaftserklärung wurde daher (Mit-)Eigentum der begünstigten KVN und der Krankenkassen begründet (§ 952 Abs. 1 BGB). Die Herausgabe durch die Beklagte kann diese Rechtsstellung der Gläubiger beeinträchtigen. Aufgrund des mit der Herausgabe verbundenen Eingriffs in die oben genannten Rechtsverhältnisse besteht auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit (vgl. § 77 SGG) ein Bedürfnis nach einer Entscheidung durch Verwaltungsakt. Der so verstandenen Klage ist allerdings aus mehreren Gründen der Erfolg zu versagen. Die Kammer teilt dabei nicht die Auffassung der Klägerin, dass ein Gesellschafterwechsel zu einem Erlöschen oder einem einseitigen Kündigungsrecht in Bezug auf die alte Bürgschaft führt. Wie bereits ausgeführt, wurde die Bürgschaft ohne eine entsprechenden Befristung oder Bedingung abgegeben. Auch eine einseitige Kündigung konnte in der vorliegenden Konstellation nicht abgegeben werden. Nach § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V haben die Gesellschafter einer juristischen Person des Privatrechts für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung für Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abzugeben, wobei diese auch für Forderungen gilt, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Entsprechend dieser Vorgaben hat die Altgesellschafterin die hier streitgegenständliche Bürgschaftserklärung abgegeben. Wenn aber die Bürgschaftserklärung auch die nach der Auflösung entstehenden Forderungen abdecken soll, dann kann der allein im Einflussbereich der Klägerin liegende Gesellschafterwechsel, der zur Auflösung des MVZ als bloßes Minus angesehen werden muss, nicht eine Entlassung aus der Haftung begründen. Auch das Hinzutreten eines neuen Bürgen führt nach zivilrechtlichen Grundsätzen ohne entsprechende Zustimmung des Gläubigers nicht zu einer Haftungsentlassung für den bisherigen Bürgen. Ausnahmen werden nur in engen Grenzen nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzuerkennen sein. Der Beklagte hat seine Zustimmung zu einer Haftungsentlassung nicht erteilt. Die Klägerin hat auf eine solche Freigabeerklärung auch keinen Anspruch aus dem SGB V. Denn eine Haftungsentlassung des ausscheidenden Gesellschafters ist nicht mit dem Gesetzeszweck vereinbar. Die Abgabe einer Bürgschaftserklärung als Zulassungsvoraussetzung sollte kooperative Versorgungsformen, die in der Rechtsform einer juristischen Person organisiert sind, haftungsrechtlich den als Personengesellschaft organisierten kooperativen Organisationsformen (insbesondere Berufsausübungsgemeinschaften) gleichstellen. Denn diese haften persönlich für Ansprüche aus ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit bzw. aus der Tätigkeit im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft. Eine Haftungsfreistellung (im Außenverhältnis) nach Ausscheiden aus einer BAG ist gesetzlich nicht vorgesehen. Auch eine dahingehende gefestigte Verwaltungspraxis ist der Kammer nicht bekannt. Die Haftungserstreckung dient nach der Gesetzesbegründung daneben auch dem Schutz der Gemeinschaft der übrigen vertragsärztlichen Leistungserbringer und dem Schutz der Solidargemeinschaft der Versicherten, da Rückforderungsansprüche ggf. erst mit zeitlicher Verzögerung festgestellt werden können (BT-Drs. 16/2474, S. 21). Die Kammer billigt dem Aspekt der Gleichbehandlung hier ein höheres Gewicht zu, zumal der Sicherstellungsaspekt vor dem Hintergrund der neuen Bürgschaftserklärung zumindest fraglich erscheint. Die Kammer konnte der neuen Bürgschaftserklärung keine eindeutige Erklärung im Hinblick auf die Haftung für vergangene Forderungen entnehmen. Die Kammer geht daher davon aus, dass ein Freistellungsanspruch für ausscheidende Gesellschafter einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft hätte. Nach den bisherigen Ausführungen kann auch kein Wegfall der Geschäftsgrundlage festgestellt werden. Denn wie bereits dargelegt bezieht sich die Bürgschaft unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Vertragsarztrechts auch auf die "verdeckten" Forderungen, die erst im Rahmen nachgelagerter Abrechnungs- bzw. Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren mit teilweise erheblicher zeitlicher Verzögerung begründet werden. Eine Privilegierung im Vergleich zu Personengesellschaften beim Ausscheiden eines Gesellschafters war gesetzlich nicht vorgesehen. Das Gericht geht davon aus, dass diese Besonderheiten den Verfahrensbeteiligten bei der Abgabe der Bürgschaftserklärung bekannt waren. Wenn dann gleichwohl eine solche Bürgschaftserklärung abgegeben wird, erscheint es nicht unbillig den Bürgen an seiner Erklärung festzuhalten. Soweit die Altgesellschafterin bei Abgabe der Bürgschaft ggf. von anderen Vorgaben ausgegangen sein sollte, was hier aber nicht vorgetragen wurde, wäre dies als ein unbeachtlicher einseitiger Rechtsirrtum zu qualifizieren. Die Klage ist allerdings auch wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin unbegründet. Denn die Klägerin selbst hat keine Bürgschaftserklärung, durch dessen Inanspruchnahme sie in eigenen Rechten verletzt werden könnte, abgegeben. Demgegenüber ist die Altgesellschafterin als GmbH eine selbstständige juristische Person, die für die verbürgten potentiellen Forderungen lediglich mit ihrem eigenen Vermögen haftet. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin zur Begründung eines Rechtsanspruchs gegenüber der Beklagten kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden. Nichts anders ergibt sich dabei aus der im Klageverfahren vorgelegten Abtretungserklärung vom 10.01.2012. Nach der dortigen Erklärung sollte der "Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft" abgetreten werden. Das Gericht hat bereits ausgeführt, dass die Entscheidung über die Herausgabe zwingend im Rahmen eines Verwaltungsaktes zu erfolgen hat. Gegenstand dieses Verfahrens ist ausweislich der gestellten Klageanträge in der mündlichen Verhandlung der angegriffene Bescheid der Beklagten und damit das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten, mithin eine zwischen diesen Beteiligten bestehende Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes. Ob die Altgesellschafterin daher gegen die Beklagte, oder gegen den ZA, der die Bürgschaftserklärung verwahrt, einen Anspruch auf eine dahingehende Verwaltungsentscheidung hat, ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu entscheiden. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung ist unzulässig, da Verfahrensgegenstand keine Ermessenentscheidung bzw. Entscheidung mit Beurteilungsspielraum ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Den Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, da sie keine Anträge gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren auch nicht der Beklagten oder der Staatskasse aufzuerlegen. Gründe für eine solche Billigkeitsentscheidung (§ 162 Abs. 3 VwGO) waren weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Sach- und Streitstand gibt nicht genügend Anhaltspunkte, um den Streitwert nach § 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG) festzusetzen. Somit ist auf den Auffangstreitwert (§ 52 Abs 2 GKG) abzustellen.