Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 22.06.2000, Az.: 6 B 271/00

einstweiliger Rechtsschutz; Pfändungsgrenzen; Verwaltungsvollstreckung; Vollstreckung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
22.06.2000
Aktenzeichen
6 B 271/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41239
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Einstweiliger Rechtsschutz ist nach § 123 VwGO zu gewähren.

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 558,50 DM festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, die die polnische Staatsangehörigkeit und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, erhielt auf ihre wiederholt gestellten Anträge für den Zeitraum von Februar 1993 bis Februar 1996 Wohngeld in Höhe von insgesamt 4.733,-- DM. Diesen Leistungen wurden als Einkünfte entsprechend ihren Angaben eine Witwenrente der Bundesknappschaft zugrunde gelegt. Ein von der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Braunschweig gestellter Antrag auf Regelaltersrente wurde wegen fehlender Mitwirkung mit Bescheid vom 04. Dezember 1995 gemäß § 66 SGB I abgelehnt. Auf eine mehrfach wiederholte Aufforderung durch die Antragsgegnerin, erneut die Gewährung von Altersrente zu beantragen, erklärte die Antragstellerin am 10. April 1997 zur Niederschrift bei der Behörde, dass sie seit ca. 15 Jahren von einem polnischen Sozialversicherungsträger eine Altersrente beziehe, die ihr bei ihren jeweiligen Besuchsaufenthalten in Polen ausgezahlt werde. Ein Rentenantrag bei einem deutschen Versicherungsträger sei deshalb nicht möglich. Die Antragsgegnerin forderte daraufhin die Antragstellerin mit Verfügungen vom 21. April 1997 und 20. August 1997 auf, für den Zeitraum ab 1993 die Höhe der polnischen Rentenleistungen nachzuweisen.

2

Als die Antragstellerin diesen Aufforderungen nicht nachkam, forderte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. September 1997 die der Antragstellerin für den Zeitraum vom 01. Februar 1993 bis zum 28. Februar 1997 bewilligten Wohngeldleistungen in Höhe von insgesamt 4.733,-- DM zurück. Dieser Bescheid wurde unanfechtbar.

3

Einem Antrag der Antragstellerin vom 31. Oktober 1997 auf Bewilligung von Ratenzahlung wurde von der Antragsgegnerin nicht entsprochen, weil die Antragstellerin die von ihr geforderten Unterlagen über ihre monatlichen Einnahmen, insbesondere über die von ihrer in Polen lebenden Tochter nach Deutschland überwiesenen Rentenleistungen, nicht vorgelegt hatte. Aus diesem Grunde wurde ein weiterer Wohngeldantrag der Antragstellerin vom 04. Juni 1998 ebenfalls abgelehnt.

4

Mit Mahnschreiben vom 14. Juli 1998 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, den Rückforderungsbetrag von 4.733,-- DM bis zum 03. August 1998 zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen auf das Konto der Stadtkasse Salzgitter zu überweisen. Als weitere Versuche der Antragsgegnerin erfolglos geblieben waren, von der Antragstellerin Zahlungen auf den zurückgeforderten Wohngeldbetrag zu erhalten, verfügte sie am 09. November 1999 die Pfändung und Überweisung der auf ein Konto der Antragstellerin bei der Sparkasse des Landkreises Goslar in Salzgitter überwiesenen regelmäßigen Rentenzahlungen (Witwenrente) der Bundesknappschaft bis zur Höhe des Rückforderungsbetrages einschließlich der auf die Pfändung entfallenden Gebühren und Auslagen von insgesamt 141,-- DM. Dieser Vollstreckungsbescheid wurde ebenfalls bestandskräftig. Infolge dieser Pfändungsmaßnahme verringerte sich der Rückforderungsbetrag bis zum Mai 2000 auf 2.234,-- DM.

5

Am 20. April 2000 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die weitere Vollstreckung aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09. November 1999 nachgesucht. Sie macht geltend, dass die Kontopfändung unzulässig sei, weil die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO nicht beachtet würden. Auf das Konto bei der Sparkasse des Landkreises Goslar gingen monatliche Rentenzahlungen in Höhe von 1.168,17 DM ein. Hiervon würden die monatlichen Mietzahlungen von 554,-- DM beglichen. Der Rest werde dann an die Antragstellerin überwiesen. Da sie über weitere Einnahmen nicht verfüge, könne sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten.

6

Die Antragstellerin beantragt,

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die Zwangsvollstreckung aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09. November 1999 einstweilen einzustellen.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie entgegnet:

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Zur Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung oder zu einer einstweiligen Einstellung des Vollstreckungsverfahrens bestehe kein Anlass, weil die Antragstellerin Nachweise darüber, dass sie über weitere Einnahmen nicht verfüge, nicht erbracht habe. Es lägen vielmehr Anhaltspunkte dafür vor, dass sie weitere Einkünfte habe. Derzeit sei auf dem Sparkonto ohnehin kein pfändbares Guthaben vorhanden. Die Restforderung betrage nach wie vor seit dem Mai 2000 noch 2.234,-- DM.

12

Mit Verfügungen vom 16. und 18. Mai 2000 hat das Verwaltungsgericht die Antragstellerin zur Glaubhaftmachung aufgefordert, dass sie seit November 1999 über keine weiteren Einnahmen als die Knappschaftsrente verfüge. Weder innerhalb der ihr bis zum 10. Juni 2000 gesetzten Frist noch bis zur Entscheidung des Gerichts hat die Antragstellerin die von ihr geforderte Erklärung abgegeben.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (2 Hefter) Bezug genommen.

II.

14

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat keinen Erfolg. Infolgedessen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ebenfalls abzulehnen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

15

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Bezug auf die Vollstreckung aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09. November 1999 unzulässig ist, nachdem dieser Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Denn die Antragstellerin hat weder innerhalb der ihr gesetzten Frist noch bis zur Entscheidung vom heutigen Tage gegenüber dem Gericht die Dringlichkeit der beantragten Eilentscheidung glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Da die Antragstellerin nach den von ihr im behördlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen zumindest in der Vergangenheit über weitere Einnahmen aus einer von einem polnischen Versicherungsträger gewährten Altersrente verfügt hat (siehe auch die von ihr zu den Verwaltungsakten gereichte polnische Jahressteuerabrechnung für das Jahr 1997 über 4.924,-- DM), geht das Gericht davon aus, dass ihr zumindest in gleicher Höhe weitere Einkünfte aus Polen von der dort lebenden Tochter überwiesen werden. Schon dies führt zur Ablehnung der gestellten Anträge.

16

Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass gegen die Vollstreckungsmaßnahme der Antragsgegnerin rechtliche Bedenken nicht zu erheben sind. Die Voraussetzungen des § 3 NVwVG für eine Vollstreckung liegen vor. Der maßgebliche Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 30. September 1997 ist unanfechtbar; die Antragstellerin hat auf die wiederholten Mahnungen der Behörde nach dem Eintritt der Fälligkeit der Wohngeldrückforderung Zahlungen nicht geleistet. Infolgedessen war die Antragsgegnerin berechtigt, nach Maßgabe der §§ 45 und 50 NVwVG zur Durchsetzung der Rückforderung die Rentenzahlungen der Bundesknappschaft zu pfänden und sich zur Einziehung zu überweisen. Der Pfändungsbescheid ist schließlich auch nicht mit der Begründung zu beanstanden, er verstoße gegen ein gesetzliches Pfändungsverbot. Nach § 55 NVwVG gelten Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 ZPO für die Pfändung von Forderungen und Ansprüche bestehen, sinngemäß. Für die Pfändbarkeit von Ansprüchen auf Sozialleistungen, zu denen die Witwenrente in der knappschaftlichen Rentenversicherung zählt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1d, Abs. 2 Nr. 3 SGB I), sind die Regelungen des § 54 SGB I zu beachten. Nach § 54 Abs. 3 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Diese Bestimmung verweist insoweit ebenfalls auf die §§ 850 bis 850 i ZPO. Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin neben der Witwenrente über weitere Einnahmen aus einer polnischen Altersrente verfügt, deren Höhe mehr als 400,-- DM monatlich betragen dürfte, erscheint der für die Monate November 1999 bis April 2000 gepfändete Betrag von insgesamt 1.690,-- DM nicht als überhöht. Hinsichtlich weiterer Pfändungen hat es die Antragstellerin zudem in der Hand, mit der Vorlage des polnischen Rentenbescheides prüffähige Nachweise über die pfändungsfreien Teile ihrer Gesamteinkünfte zu erbringen, aus denen sich ein evtl. bestehendes Erfordernis zu einer Begrenzung der monatlich pfändbaren Beträge ableiten ließe.

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Der Antrag ist infolgedessen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Hinsichtlich des ebenfalls erfolglos gebliebenen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht die Kostenentscheidung auf den §§ 1 Abs. 1 GKG, 166 VwGO und 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

18

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf 1/2 des in dem Verfahren zur Hauptsache anzunehmenden Wertes (Abschnitt I Nr. 7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit/abgedr. bei: Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 189).