Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 21.06.2000, Az.: 8 A 383/99

Klage gegen die Erhebung von Straßenbaubeiträgen; Einfluss der Unterschiede innerhalb einer Bruchteilsgemeinschaft auf beitragsrechtliche Unterschiede; Straßenausbaubeitragspflicht einer beitragspflichtigen Gesamtschuldnerin allein auf den gesamten Straßenausbaubeitrag für die Grundstücke einer Erbengemeinschaft

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
21.06.2000
Aktenzeichen
8 A 383/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 30771
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2000:0621.8A383.99.0A

Fundstellen

  • NJW 2001, 3281-3282 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ 2001, 1323 (red. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Straßenausbaubeitrag

In dem Rechtsstreit
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 8. Kammer -
auf die mundliche Verhandlung vom 21. Juni 2000
durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Büschen,
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Struß und
den Richter am Verwaltungsgericht Krause sowie
die ehrenamtlichen Richter Gliese und Schencke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen durch die Beklagte.

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Die Klägerin bildet mit ihren Schwestern ... (Altdorf/Schweiz) und ... (Braunschweig) eine Erbengemeinschaft nach ihrem verstorbenen Vater ... Den Mitgliedern der Erbengemeinschaft gehören verschiedene Grundstücke an der ... Straße in ...

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Die ... Straße ist die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße ... Seit Beginn der achtziger Jahre baute die Beklagte die Ortsdurchfahrt der ... in vier Bauabschnitten aus. In der ersten Hälfte der neunziger Jahre begann sie mit dem 3. Bauabschnitt, welcher sich von der Einmündung der Straße ... bis ca 50 m vor Beginn der Einmündung der ... erstrecke. Die restlichen 50 m gehörten zum 2. Bauabschnitt. Am 23.2.1994 beschloss der Rat der Beklagten eine Kostenspaltung und eine Abschnittsbildung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen. Dabei wurde Bezug genommen auf die Herstellung des Gehweges an der Westseite der ... Straße und die Herstellung von Parkflächen (Längsparkstreifen) im Bereich der Einmündung der ... und der Einmündung der Straße ... Als Abschnitt wurde der zwischen der Einmündung der Straße ... und der Einmündung der ... gelegene Teil der ... Straße bestimmt.

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Die Beklagte richtete Beitragsbescheide vom 2.12.1997 zunächst an die Erbengemeinschaft ... z.Hd. Frau ... Auf den Widerspruch der Klägerin hob sie diese Bescheide auf, weil sie der Auffassung war, die Bescheide seien nicht allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft wirksam bekannt gegeben worden.

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Parallel zu der Aufhebung erließ sie neue Beitragsbescheide vom 7.12.1998, die (allein) an die Klägerin als Eigentümerin gerichtet sind. Es handelt sich um folgende Bescheide:

Bescheid Nr. ..., Flurstück ...,1.302,96 DM
Bescheid Nr. ..., Flurstücke ...,895,69 DM
Bescheid Nr. ..., Flurstücke ...,177,54 DM
Bescheid Nr. ..., Flurstück ...,2.799,89 DM
Bescheid Nr. ..., Flurstück ...,1.085,97 DM
Bescheid Nr. ..., Flurstück ...,3.807,84 DM
Bescheid Nr. ..., Flurstücke ...,438,14 DM.
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Die Klägerin erhob erneut Widerspruch, mit dem sie vortrug, die Bescheide seien weiterhin nicht wirksam bekannt gegeben worden. Sie sei nicht Eigentümerin der Grundstücke, sondern lediglich Mitglied einer Erbengemeinschaft. Die Bildung des Gesamthandsvermögens schließe die alleinige Haftung eines Mitglieds der Erbengemeinschaft aus.

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Die Beklagte wies die Widersprüche gegen die jeweiligen Bescheide mit Widerspruchsbescheid vom 11.6.1999 zurück. Zur Begründung führte sie an, die Klägerin sei neben zwei weiteren Personen als Eigentümerin der betreffenden Grundstücke im Grundbuch des Amtsgerichts ... eingetragen. Die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer hafteten gemäß § 6 Abs. 8 NKAG als Gesamtschuldner. Im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens habe sie sich entschlossen, die Klägerin heranzuziehen, weil sie als einzige im Stadtgebiet wohne und außerdem Alleineigentümerin weiterer im Abrechnungsgebiet liegender Grundstücke sei.

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Die Klägerin hat am 14.7.1999 Klage erhoben. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend an, beitragspflichtig sei nur der Eigentümer. Eigentümerin sei hier die ungeteilte Erbengemeinschaft und nicht das einzelne Mitglied der Erbengemeinschaft. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft seien in gesamthänderischer Verbundenheit des durch den Erbfall geschaffenen Sondervermögens Eigentümer der Grundstücke. Es handele sich auch nicht um einen Fall einer zulässigen Zustellung eines zusammen gefassten Abgabenbescheides an nur eine der beitragspflichtigen Personen. Jedenfalls habe die Beklagte ihr Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt. Gerade da sie auch Alleineigentümerin eines Grundstückes sei, habe zwischen dieser Eigentümerposition und der Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft differenziert werden müssen. Da eine Testamentsvollstreckung angeordnet sei, sei der Testamentsvollstrecker als Adressat der Beitragsbescheide am besten geeignet gewesen.

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Die Beitragsansprüche seien außerdem verjährt, da die Ausbaumaßnahme bereits am 24.8.1992 beendet worden sei. Die Festsetzungsfrist habe mithin 1993 begonnen. Ein Kostenspaltungs- und Abschnittsbildungsbeschluss nach Entstehen der Beitragspflicht sei unzulässig. Wenn es auf einen Abschnittsbildungsbeschluss ankomme, dann sei der Beschluss des Rates der Beklagten vom 26.06.1991 zum 3. Bauabschnitt (Bl. 15 ff. BA B) als solcher zu werten. Mit dem Beschluss vom 26.06.1991 sei konkret festgelegt worden, den 3. Bauabschnitt in Angriff zu nehmen. In der Begründung der Beschlussvorlagen für Ortsrat, Ausschüsse und Rat sei der auszubauende Abschnitt örtlich genau festgelegt worden. Ferner hätten die Kosten des 2. Bauabschnittes nicht in die Abrechnung des 3. Bauabschnittes, wie er durch den Ratsbeschluss vom 23.02.1994 bestimmt worden sei, übernommen werden dürfen. Bei natürlicher Betrachtungsweise stelle das abgerechnete Teilstück überdies eine eigenständige Erschließungsanlage dar.

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Die Klägerin beantragt,

die Beitragsbescheide der Beklagten vom 7.12.1998 mit den in der Klageschrift genannten Nummern 96600083, 96600100, 96600101, 96600112, 96600124, 96600125, 96600126 sowie den Widerspruchsbescheid vom 11.6.1999 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend, die Miterben seien wie Eigentümer nach Bruchteilen zu behandeln, wobei § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO Anwendung finde. Bei einer Mehrheit von Eigentümern, wie z.B. auch bei Miteigentum nach Bruchteilen, sei jeder einzelne Eigentümer beitragspflichtig. Er hafte gesamtschuldnerisch. Die Heranziehung nur der Klägerin sei ermessensfehlerfrei und damit rechtmäßig erfolgt. Die Festsetzungsfrist habe erst 1995 begonnen, weil es auf den Ratsbeschluss vom 23.2.1994 zur Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung ankomme. Die Frankfurter Straße bilde insgesamt eine Erschließungsanlage, von der hier nur ein Abschnitt abgerechnet werde.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Beitragsbescheide der Beklagten vom 3.12.1998 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 11.6.1999 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu Straßenausbaubeiträgen für die Flurstücke ... ist § 6 NKAG i.V.m. der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 15.5.1981 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter 1981, S. 129 - SAS -) i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 2.8.1994 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter 1994, S. 131).

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Nach § 1 Abs. 1 SAS erhebt die Beklagte zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Beiträge von den Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtung besondere wirtschaftliche Vorteile bietet. Zwischen der Einmündung der Straße Sammifeld und der Schützenstraße wurden bis August 1992 u.a. der Gehweg ausgebaut und Parkstreifen angelegt. Diese Maßnahmen stellen eine Verbesserung der Frankfurter Straße i.S.d. § 1 Abs. 1 SAS dar.

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Die gesamte Ortsdurchfahrt der B 248 (Frankfurter Straße) ist eine einheitliche öffentliche Einrichtung (öffentliche Straße) i.S. der §§ 6 Abs. 1 NKAG, 1 Abs. 1 S. Sie weist eine gegenüber den anderen Straßen im Stadtteil Thiede deutlich größere Breite auf und erscheint daher bei natürlicher Betrachtungsweise als eine durchgehende Straße.

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Für die Abrechnung des beitragsfähigen Aufwandes hat die Beklagte rechtmäßig gemäß § 6 Abs. 4 NKAG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 3 SAS durch den Ratsbeschluss vom 23.2.1994 einen Abschnitt zwischen der Einmündung der Straße Sammifeld und der Einmündung der Schützenstraße gebildet. Die Einbeziehung der Kosten für ein 50 m langes Teilstück des 2. Bauabschnittes war nicht nur rechtmäßig, sondern rechtlich sogar erforderlich. Denn ein Abschnitt im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 SAS als "selbständig nutzbarer" Teil der Straße kann nur nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z.B. Grenzen von Bebauungsplangebieten) gebildet werden (vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Aus diesem Grund war es erforderlich, den Abrechnungsabschnitt über den 3. Bauabschnitt hinaus bis zur Einmündung Schützenstraße festzulegen.

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Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes für den Ausbau der beiderseitigen Gehwege und die Anlage von 35 Parkflächen auf die einzelnen Anlieger des Abschnittes der Frankfurter Straße begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Grundstücke der Flurstücke ... sind über das ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende Wegeflurstück ... von der Frankfurter Straße aus erreichbar. Sie erlangen durch den Straßenausbau mithin einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Ausbaubeitragsrechtes.

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Bei Bekanntgabe der Beitragsbescheide vom 7.12.1998 - noch im Jahre 1998 (vgl. Schreiben der Klägerin zu der Erstattung vom 10.12.1998) - war die Festsetzungsverjährung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b NKAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO noch nicht eingetreten. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabenpflicht entstanden ist. Dieses war hier der Ablauf des Jahres 1994. Nach § 7 SAS entsteht die Beitragspflicht, wenn die Stadt Eigentümerin der Flächen für die Anlagen ist und die beitragsfähige Maßnahme beendet ist, in den Fällen der Bildung von Abrechnungsabschnitten mit der Beendigung des Abschnittes. Die technische Fertigstellung war nach dem Vermerk in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten vom 26.6.1993 (Bl. 30 BA B) schon am 24.8.1992. Die Schlussrechnung der Bauunternehmung August Reimers datiert vom 19.4.1993. Im Jahre 1993 war jedoch noch kein Abschnitt der Frankfurter Straße gebildet worden. Dieses geschah erst mit dem Ratsbeschluss vom 23.2.1994, weshalb erst zu diesem Zeitpunkt von einer "Beendigung des Abschnittes" i.S. des § 7 SAS ausgegangen werden kann. Der Beschluss über die Abschnittsbildung war hier Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht, da es ungeachtet des 1980 in Angriff genommenen Ausbaus der gesamten Ortsdurchfahrt der B 248 ein eigenständiges Bauprogramm für den 3. Bauabschnitt vom 14.5.1991 gibt (vgl. Bl. 3 BA B). Da dieses Bauprogramm naturgemäß nur einen Teil der einheitlichen Erschließungsanlage Frankfurter Straße erfasst, war eine Abschnittsbildung erforderlich, um den räumlichen Bereich der Baumaßnahmen zu konkretisieren und festzulegen, dass der Beitragstatbestand mit der Verwirklichung des Bauprogramms nur in den betreffenden Abschnitt erfüllt sein soll (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 37, Rn. 4). Da sich noch ein 4. Bauabschnitt anschließt (vgl. Vermerk vom 2.11.1982, Bl. 1 BA B), konnte auch nicht angenommen werden, bereits mit der Verwirklichung des Bauprogrammes für den letzten Bauabschnitt sei klar gewesen, durch welche Maßnahmen der Beitragstatbestand erfüllt wird.

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Anders als die Klägerin meint, ist der Ratsbeschluss vom 26.06.1991 (Bl. 15 ff. BA B) kein Abschnittsbildungsbeschluss im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 SAS. Mit dem Beschluss stellte der Rat der Beklagten das Projekt für den Ausbau der B 248, Ortsdurchfahrt Salzgitter-Thiede, 3. Bauabschnitt i.d.F. vom 17.06.1991 mit einer Baukostensumme von 1.490.000 DM vorbehaltlich des Eingangs begründeter Einwendungen gemäß § 40 Abs. 1 Ziff. 10 der NGO fest. Wie auch die Begründung der Beschlussvorlagen vom 29.05.1991 (Bl. 15 f.) und 20.06.1991 (Bl. 17 f.) zeigen, handelte es sich um die Festlegung des Bauprogrammes in seinen wesentlichen Zügen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SAS ist ein festgestelltes Projekt (Bauprogramm) Voraussetzung für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen. Mit dem zitierten Ratsbeschluss wird das Projekt der Verwirklichung des 3. Bauabschnittes in diesem Sinne festgestellt. In der - letztlich nicht beschlossenen - Vorlage vom 29.05.1991 wird zwar auf die Beitragspflicht nach der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten verwiesen. Diese Vorlage wie auch die Beschlussvorlage vom 20.06.1991 beziehen sich im Übrigen jedoch eindeutig nicht auf die Festlegung eines Abrechnungsabschnittes, sondern lediglich auf den Umfang der Bauarbeiten und die Höhe der Baukosten. Wie oben ausgeführt, kann sich der Umfang der konkreten Bauarbeiten in einem Ausbauabschnitt von dem beitragsrechtlich erforderlichen Abrechnungsabschnitt unterscheiden.

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Die Klägerin ist Beitragspflichtige und durfte als Gesamtschuldnerin allein auf die gesamten Straßenausbaubeiträge für die Grundstücke der Erbengemeinschaft in Anspruch genommen werden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SAS ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Die Klägerin bildet mit ihren Schwester Margrit Mach und Heidi Meyer eine Erbengemeinschaft i.S. des § 2032 BGB. Der Nachlass ist gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Hinsichtlich der in Rede stehenden Grundstücke bilden die Erben eine Gesamthandsgemeinschaft, d.h., die Grundstücke gehören ihnen in der Weise gemeinsam, dass jedem daran ein ideeller Anteil in Höhe seines Erbanteiles zusteht. Nicht nur ein Miteigentum nach Bruchteilen (vgl. §§ 1008, 741 ff. BGB, Eheleute, denen ein Grundstück gehört), sondern auch das gesamthänderisch gebundene Eigentum begründet die Eigentümerstellung i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 SAS, der § 6 Abs. 8 Satz 1 NKAG entspricht. Da jeder Gesamthänder im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist und auch sonst gemeinsam mit den übrigen Erben hinsichtlich des Grundstückes alle Rechte des Eigentümers hat, besteht beitragsrechtlich kein Anlass, allein wegen der Bildung des Sondervermögens Nachlass die Mitglieder einer Erbengemeinschaft anders zu behandeln als Miteigentümer in einer Bruchteilsgemeinschaft (so aber: Lehmann, Aufsatz in KStZ 1989, S. 63; wie hier: Bay. VGH, Urt. v. 19.7.1976, Bay. VBl. 1976, S. 756, Urt. v. 15.9.1983, Bay. VBl. 1984, S. 77). Die gegenüber den Mitgliedern der Bruchteilsgemeinschaft unterschiedliche Rechtsstellung der Erben ist erbrechtlich motiviert. Durch die in § 1922 Abs. 1 BGB geregelte Gesamtrechtsnachfolge geht die Erbschaft als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. Der Nachlass wird gemäß § 2032 Abs. 1 BGB bei mehreren Erben deren gemeinschaftliches Vermögen - mit der Folge, dass ein Miterbe zwar über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen darf, über einen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen jedoch nicht zu verfügen berechtigt ist (§ 2033 BGB). Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB). Der Nachlass wird gemäß § 2038 BGB gemeinschaftlich verwaltet. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB). Das BGB bestimmt also, dass die einzelnen Nachlassgegenstände bis zu einer geordneten Auseinandersetzung des Nachlasses aus Gründen der Rechtsklarheit und des Rechtsfriedens zunächst zusammen bleiben. Ausnahmen sind nur im Einverständnis aller Erben möglich. Dabei ist die Erbengemeinschaft von vornherein nur für eine Übergangszeit vorgesehen, sie ist auf eine Auseinandersetzung des Nachlasses hin angelegt. Die Schaffung des gesamthänderisch gebundenen Eigentums mit der daraus resultierenden Verfügungsbeschränkung des einzelnen Erben hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände verfolgt damit lediglich erbrechtliche Zwecke. Beitragsrechtlich sind die Unterschiede zur Bruchteilsgemeinschaft nicht fruchtbar zu machen. Die Eigentümer einer Erbengemeinschaft sind wie andere Eigentümer zu behandeln. Dafür spricht auch, dass der Nachlass als Sondervermögen selbst nicht rechtsfähig ist. Ebenso wenig ist die Erbengemeinschaft an sich rechtsfähig. Beitragspflichtig kann daher nur der einzelne Erbe sein.

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Das Mitglied einer Erbengemeinschaft haftet für einen Straßenausbaubeitrag gesamtschuldnerisch. Nach § 2058 BGB haften die Erben für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Zu den Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 1967 BGB gehören als Nachlasserbenschulden auch Verbindlichkeiten, die aufgrund der Verwaltung des Nachlasses entstehen. Der Straßenausbaubeitrag ruht nach seinem Entstehen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 9, 1. Halbs. NKAG). Der daraus resultierende Beitragsanspruch gegen die Beitragspflichtigen ist eine Nachlassverbindlichkeit, die wegen des Behaltens und Verwaltern des Nachlasses entstanden ist (so auch: Bay. VGH, Urt. v. 19.7.1976, a.a.O.). Die gesamtschuldnerische Haftung ergibt sich nicht nur erbrechtlich aus § 2058 BGB, sondern auch beitragsrechtlich aus § 11 Abs. 1, Nr. 2 b NKAG i.V.m. § 44 Abs. 1 AO. Die letztgenannte Vorschrift bestimmt nämlich, dass Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Abgabenschuldverhältnis schulden, Gesamtschuldner sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet danach jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung (entsprechend: § 421 BGB). Aufgrund der Eigentümerstellung schulden alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft als Beitragspflichtige nebeneinander den gesamten Straßenausbaubeitrag aus dem Abgabenschuldverhältnis. Die gesamtschuldnerische Haftung auf den gesamten Beitrag legen ferner auch § 6 Abs. 1 Satz 2 SAS und § 6 Abs. 8 Satz 4 NKAG fest. Eine Gleichstellung der Erben mit den nebeneinander auf den gesamten Ausbaubeitrag haftenden Mitgliedern einer Bruchteilsgemeinschaft gemäß §§ 1008, 741 ff. BGB kann auch über § 11 Abs. 1 Nr. 2 b NKAG i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO vorgenommen werden. Über die genannte Bestimmung in der Abgabenordnung werden Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zugerechnet. Daraus wird gefolgert, dass Erben nicht anders als Miteigentümer zu behandeln sind (Bay. VGH, Urt. v. 15.9.1983, a.a.O.).

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Die Beklagte hat das ihr zustehende Auswahlermessen hinsichtlich der einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft sachgerecht ausgeübt (vgl. § 114 VwGO). Sie durfte insofern berücksichtigen, dass die Klägerin Alleineigentümerin anderer Grundstücke im Abrechnungsgebiet ist und als einzige Beitragspflichtige im Gemeindegebiet wohnt. Die Klägerin kann von den Miterben gem. § 426 Abs. 1 BGB einen Ausgleich verlangen.

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Dass die Klägerin in den angefochtenen Bescheiden vom 7.12.1998 nicht ausdrücklich als gesamtschuldnerisch haftende Erbin in Anspruch genommen worden ist, berührt die Rechtmäßigkeit der Bescheide nicht. Die Stellung als Gesamtschuldner muss in Beitragsbescheiden nicht erwähnt werden. Ebensowenig bedarf es einer Begründung des Auswahlermessens (Driehaus, a.a.O., § 24, Rn. 7). Außerdem unterliegt der Beitragsbescheid der gerichtlichen Überprüfung in der Fassung des Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Widerspruchsbescheid vom 11.6.1999 stellt die näheren Umstände der Inanspruchnahme der Klägerin als Gesamtschuldnern dar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Büschen
Krause
Dr. Struß