Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 20.06.2000, Az.: 6 A 103/00
Asylfolgeverfahren; Auslandsaufenthalt; Klagerücknahme; Prozessbevollmächtigter; Prozesshandlung; Syrien; Wehrdienstentziehung; Zurechnung
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 20.06.2000
- Aktenzeichen
- 6 A 103/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 41229
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 71 AsylVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Keine politische Verfolgung bei Wehrdienstentziehung und Auslandsaufenthalt. Voraussetzungen für ein Asylfolgeverfahren nach Klagerücknahme im Erstverfahren. Zurechnung der Prozesshandlung des Bevollmächtigten.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
Der im Jahre 1976 in Al Malikiya (Kreis Malkie, Distrikt Hassake) geborene Kläger ist syrischer Staatsangehörigkeit aramäischer Volks- und christlicher Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben auf dem Landweg zusammen mit seinem Bruder G. am 29.04.1991 aus Syrien aus und am 03.06.1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein von ihm gestellter Asylantrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 08.12.1993 als unbegründet abgelehnt. Die Behörde stellte außerdem fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht gegeben seien, und drohte für den Fall, dass der Aufforderung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einem Monat nach Unanfechtbarkeit der ablehnenden Entscheidung nicht nachgekommen werde, die Abschiebung an. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten am 28.10.1999 zurückgenommen.
Am 26.11.1999 beantragte der Kläger erneut seine Anerkennung als Asylberechtigter, wobei er (lediglich) geltend machte, dass er die Gründe dafür noch vortragen werde.
Mit Bescheid vom 03.12.1999 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab.
Gegen den am 07.12.1999 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 09.12.19999 den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Zu dessen Begründung hat er mit Schriftsatz vom 01.03.2000 im Wesentlichen geltend gemacht: Da er sein Heimatland als Minderjähriger verlassen habe, werde er wegen Nichtleistung des Wehrdienstes wie ein Fahnenflüchtiger behandelt und Repressalien ausgesetzt. Wegen seines langen Auslandsaufenthaltes sei er ohnehin für die Sicherheitsbehörden verdächtig und müsse damit rechnen, als Staatsfeind angesehen und behandelt zu werden. Das Verfahren sei auch deshalb wieder aufzunehmen, weil ihm die Klagerücknahme seines früheren Prozessbevollmächtigten nicht zugerechnet werden könne und er deshalb nicht die Gelegenheit gehabt habe, sich ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes vom 03.12.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid (schriftlich),
die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzende Ausführungen gemacht. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.06.2000 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des vorangegangenen Verwaltungsrechtsstreits (4 A 4790/93) sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die den Beteiligten bekannte Liste der Erkenntnismittel zu Asylverfahren syrischer Staatsangehöriger verwiesen. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage über die das Gericht trotz Ausbleibens von Beteiligten verhandeln und entscheiden konnte, da es in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen hat (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Erstverfahren fortgesetzt werden müsste, da ihm die Rücknahme der Klage in jenem Erstverfahren nicht zugerechnet werden könne. Die Erklärung der Klagerücknahme ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Etwaige Ausnahmen (vgl. dazu etwa Marx, Asylverfahrensgesetz, 4. A., § 74 Rn. 91 f) greifen hier nicht. Der Kläger hat selbst geltend gemacht, dass die Rücknahme, die nach seiner Eheschließung mit einer Deutschen offenbar mit Blick auf die Erteilung einer asylverfahrensunabhängigen Aufenthaltsgenehmigung erfolgt ist, gerade nicht aufgrund vielleicht rechtswidrigen Drucks der Ausländerbehörde erklärt worden ist. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass einer der Fälle vorliegt, in denen darüber diskutiert werden könnte, dem Kläger eine Prozesserklärung seines Prozessbevollmächtigten entgegen § 173 VwGO i.V.m. § 85 ZPO nicht zuzurechnen (vgl. zur Zurechenbarkeit die Hinweise bei Marx, aaO, § 74 Rn 104). Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die Klagerücknahme besonders leichtfertig und deshalb sittenwidrig gewesen wäre. Immerhin waren alle Voraussetzungen für eine von den geltend gemachten Asylgründen unabhängige Aufenthaltsgenehmigung des Klägers erfüllt, so dass der Kläger nach damaligem Erkenntnisstand weiteren (Aufenthalts-)Schutz nicht benötigte; der Kläger hat selbst nicht geltend gemacht, dass seine vom Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens abhängige Aufenthaltsgenehmigung damals schon gefährdet gewesen wäre und er seinem Prozessbevollmächtigten davon Mitteilung gemacht hätte. Soweit der Kläger sich demgegenüber auf die bei Marx (aaO, § 71 Rn. 114) vertretene Ansicht zur Unzurechenbarkeit anwaltlichen Verschuldens bezieht, betrifft dies den rechtlich anders gelagerten Fall einer Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG, so dass hier nicht entschieden zu werden braucht, ob dieser Auffassung zu folgen wäre.
Da der Kläger sich die Klagerücknahme somit zurechnen lassen muss, muss sein Begehren im Rahmen der Vorschriften über den Folgeantrag beurteilt werden.
Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG ist auf einen nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages gestellten neuen Asylantrag ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn sich nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrages die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Der Antrag ist darüber hinaus nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, den Grund für das Wiederaufgreifen geltend zu machen (§ 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss ferner binnen drei Monaten gestellt werden, gerechnet von dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens Kenntnis erhalten hat (§ 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG).
Der Kläger hat keine Gründe vorgebracht, die unter diesen Voraussetzungen ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens rechtfertigen. Die von ihm gegen die Zumutbarkeit einer Wiedereinreise nach Syrien geltend gemachten Gründe hätte er ohne Weiteres bereits im Erstverfahren geltend machen können. Er hat selbst nicht einmal behauptet, dass dies infolge Verschuldens seines Prozessbevollmächtigten unterlassen worden wäre. Selbst wenn dem so wäre, sind Gründe nicht ersichtlich, die es ausnahmsweise rechtfertigten, ihm ein solches Versäumnis seines damaligen Prozessbevollmächtigten entgegen § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO nicht zuzurechnen. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Zurechenbarkeit der Klagerücknahme verwiesen werden.
Selbst wenn die Folgeantragsgründe rechtzeitig geltend gemacht worden wären, rechtfertigten sie es schließlich nicht, der Klage auch nur teilweise stattzugeben. Aufgrund der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass den Angaben des Klägers zu seinen Fluchtgründen nicht geglaubt werden kann. Der Kläger hat seinen ursprünglichen Vortrag bei seiner Anhörung am 02.12.1993 in der mündlichen Verhandlung deutlich gesteigert. Während er bei der Anhörung vor dem Bundesamt (lediglich) auf eine sippenhaftähnliche Bedrohung abgestellt hat, hat er diesen Aspekt durch Hinweis auf seine Teilnahme an einem Treffen mit politisch-oppositionellem Charakter ergänzt und angegeben, dass er mit seinem Bruder G. während der Durchsuchung ihres Elternhauses (die Behauptungen, zu diesem Zeitpunkt sei nicht einer der Bewohner anwesend gewesen, ein Nachbar habe aber Informationen über aufgefundene politisch-oppositionelle Papiere weitergeben können, erscheinen in höchstem Maße lebensfremd und deshalb unglaubhaft) bei einem Treffen von etwa 140 Jugendlichen gewesen (ohne dass es darauf ankäme: sein Bruder G. hat in seinem Verfahren von einem Schulausflug gesprochen), bei dem sie auch Parolen gegen das Regime gerufen hätten, erscheint so nicht nachvollziehbar und belegt zur Überzeugung des Gerichts einmal mehr, dass dem Kläger nicht geglaubt werden kann. Denn wenn er an solchen Aktivitäten in Syrien tatsächlich beteiligt gewesen wäre, hätte er (zumal als Mitglied einer (angeblich) politisch oppositionellen Familie und in Begleitung seines älteren Bruders G.) auch wegen dieser Aktivitäten Verfolgungsfurcht entwickeln und diese auch beim Bundesamt mitteilen können. Da der Kläger unglaubwürdig erscheint, kann ihm (wie seinem Bruder N., über dessen Klage [im Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 A 74/00] das erkennende Gericht - wie der Kläger weiß - am selben Tag verhandelt hat) auch nicht die behauptete Gefährdung wegen einer Verfolgung seiner Eltern (oder sonstiger Familienangehöriger) abgenommen werden.
Aufgrund der von dem Kläger möglicherweise begangenen Wehrdienstentziehung droht ihm bei einer Rückkehr nach Syrien keine politische Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung. Allerdings ist bereits zweifelhaft, ob dem Kläger überhaupt eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung droht, weil diese Bestrafung regelmäßig voraussetzt, dass der Wehrpflichtige bereits eine Einberufung erhalten und dieser Einberufung nicht Folge geleistet hat. Dieses ist beim Kläger jedoch gerade - soweit ersichtlich - nicht der Fall, da der Kläger selbst nicht behauptet hat, eine solche Benachrichtigung erhalten zu haben. Selbst wenn er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet und bestraft werden würde, wäre dies nicht als Akt politischer Verfolgung zu bewerten und ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger in diesem Zusammenhang menschenrechtswidrig behandelt werden würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen Bestrafung wegen Kriegsdienstverweigerung, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schon für sich allein eine politische Verfolgung dar. In eine politische Verfolgung schlagen derartige Maßnahmen erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 09.01.1989, EZAR 201, Nr. 18). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die syrische Regierung das Wehrstrafrecht als Instrument des politischen Kampfes in der Auseinandersetzung mit tatsächlichen oder vermuteten Gegnern verwendet. So führt das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 18.01.1993 an das VG Ansbach aus, dass keine Strafverschärfung, z. B. wegen der christlichen Glaubenszugehörigkeit, bei Deserteuren und Wehrdienstentziehern zu befürchten seien. Auch die sonstigen Gutachter, insbesondere das Deutsche Orient-Institut und amnesty international, haben keine derartigen Erkenntnisse vorliegen. Vielmehr wird übereinstimmend ausgeführt, dass bei Verwirklichung des Tatbestandes der Wehrdienstentziehung mit einer Gefängnisstrafe zwischen einem und sechs Monaten und ergänzend mit einer Verlängerung des Wehrdienstes bis zu seiner Verdoppelung zu rechnen ist (z. B. AA vom 18.10.1996 an das VG Braunschweig; Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 14.04.1993 an das VG Schleswig und vom 29.02.1996 an das VG Stuttgart; Perthes, Auskunft vom 07.03.1993 an das VG Schleswig; amnesty international, Auskünfte vom 29.03.1990 an das VG Karlsruhe und vom 02.09.1993 an das VG Schleswig). Bereits aufgrund dieser Strafhöhe ist erkennbar, dass mit dieser Bestrafung keine politischen Ziele verfolgt werden. Im Übrigen ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführung zum Vortrag des Klägers nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er deswegen mit einer höheren Strafe im Sinne eines "Politmalus" zu rechnen hätte.
Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen hätte. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, dass weder allein der Auslandsaufenthalt noch die Asylantragstellung zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien führen, sofern die Betroffenen - wie hier - sich nicht politisch betätigt haben. Aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes (z. B. vom 24.01.2000) ergibt sich, dass die Einreise abgeschobener Antragsteller ohne Anhaltspunkte für eine politische Betätigung weitgehend unbehelligt verläuft und die Asylantragstellung als solche oder längerer Auslandsaufenthalt für sich in der Regel keine Anknüpfungspunkte für ein erhöhtes Interesse der Geheimdienste sind. Aus den der Kammer vorliegenden Auskünften von amnesty international (z.B. vom 20.06.1996 an das VG Koblenz und vom 09.12.1998 an das VG Sigmaringen) ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Darin wird nämlich insoweit übereinstimmend mit den Angaben des Auswärtigen Amtes ausgeführt, dass mit zielgerichteter politischer Verfolgung in der Regel dann gerechnet werden muss, wenn sich jemand aktiv politisch oppositionell oder anderweitig regimekritisch verhält. Darüber hinaus wird zwar auch angeführt, dass syrische Asylantragsteller bei der Abschiebung gefährdet seien, von staatlichen Stellen verfolgt zu werden, da sie einem eingehenden Verhör durch die Einwanderungs- und Sicherheitsbehörden unterzogen werden. Andererseits wird dargelegt, dass die abgeschobenen Asylantragsteller dann in ein Haft- und Verhörzentrum in Damaskus gebracht werden, wo sie spätestens gefährdet sind, gefoltert zu werden, wenn sich bei der Überprüfung der Verdacht auf eine regimekritische Haltung oder frühere oppositionelle Betätigung ergibt. Bei der Befragung am Flughafen sei es hingegen lediglich nicht ausgeschlossen, dass es zu Misshandlungen durch Schläge oder zu anderen Maßnahmen komme. Aus dieser Stellungnahme kann daher nicht die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politisch motivierte Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien für diejenigen Personen entnommen werden, die nicht in dem Verdacht einer regimekritischen Haltung stehen. Übereinstimmend hiermit gibt das Deutsche Orient Institut (z. B. Auskunft an das Verwaltungsgerichts Ansbach vom 08.05.1995) an, dass selbst staatenlose Kurden aus Syrien allein wegen ihrer Asylantragstellung keine Bestrafung zu erwarten hätten, da die staatlichen Organe Syriens die Bedeutung eines Asylverfahrens durchaus realistisch einschätzen könnten und das Asylverfahren in den Augen der syrischen Staatsorgane für nicht bereits in ihrem Heimatland politisch Verfolgte eben dieselbe Bedeutung habe wie in den Augen der Asylbewerber, nämlich die einer Formalie.
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG abzuweisen. Die Nebenentscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.