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  • ab 23.09.2004 (aktuelle Fassung)

§ 2 FusG LG-NON - Änderung der Stiftung Universität Lüneburg

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und über die Änderung der Stiftung Universität Lüneburg
Redaktionelle Abkürzung
FusG LG-NON,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 erstrecken sich die Rechte und Pflichten der Stiftung Universität Lüneburg nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz, dem Gesetz betreffend die Errichtung und Finanzierung von Stiftungen als Träger niedersächsischer Hochschulen vom 11. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 768) und der Verordnung über die "Stiftung Universität Lüneburg" (StiftVO-ULG) vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 847) auf die gesamte nach § 1 Abs. 1 gebildete Körperschaft Universität Lüneburg, soweit sich aus dem Gesetz zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes nichts Abweichendes ergibt.

(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 gehen das Eigentum des Landes an den in der Anlage 1 aufgeführten, von der Fachhochschule Nordostniedersachsen bis zum 31. Dezember 2004 an den Standorten Lüneburg und Suderburg genutzten Grundstücken und die in der Anlage 2 aufgeführten dinglichen Rechte auf die Stiftung Universität Lüneburg über; die Grundstücke erhöhen das Grundstockvermögen der Stiftung. § 63 NHG und § 9 des Gesetzes betreffend die Errichtung und Finanzierung von Stiftungen als Träger niedersächsischer Hochschulen vom 11. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 768) gelten entsprechend. Ferner gehen das am 31. Dezember 2004 bestehende Eigentum des Landes an den von der Fachhochschule Nordostniedersachsen an den Standorten Lüneburg und Suderburg genutzten beweglichen Vermögensgegenständen und das am 31. Dezember 2004 bestehende Körperschaftsvermögen der Fachhochschule Nordostniedersachsen, soweit es den Standorten Lüneburg und Suderburg zuzuordnen ist, mit Wirkung vom 1. Januar 2005 auf die Stiftung Universität Lüneburg über. Die Forderungen und Rechte sowie die Pflichten der Fachhochschule Nordostniedersachsen gegenüber dem Land oder Dritten gehen, soweit sie den Standorten Lüneburg und Suderburg zuzuordnen sind, mit Wirkung vom 1. Januar 2005 auf die Stiftung über. Im Übrigen gilt für das Stiftungsvermögen § 3 Abs. 5 und 6 StiftVO-ULG in der Fassung vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 847) entsprechend.

(3) Für die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse sowie die Beschäftigungssicherung der Personen, die am 31. Dezember 2004 an den Standorten Lüneburg und Suderburg der Fachhochschule Nordostniedersachsen tätig sind, gilt § 4 StiftVO-ULG in der Fassung vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 847) entsprechend.

(4) Die an den Standorten Lüneburg und Suderburg der Fachhochschule Nordostniedersachsen tätigen Beamtinnen und Beamten setzen ihr Beamtenverhältnis mit den bestehenden Rechten und Pflichten mit der Stiftung Universität Lüneburg fort. Für die Beamtenverhältnisse und die Beamtenversorgung der Beamtinnen und Beamten, die am 31. Dezember 2004 an den Standorten Lüneburg und Suderburg der Fachhochschule Nordostniedersachsen tätig sind, gilt § 5 StiftVO-ULG in der Fassung vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 847) entsprechend.