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  • ab 23.09.2004 (aktuelle Fassung)

§ 9 FusG LG-NON - Sonderregelungen für den Standort Buxtehude

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und über die Änderung der Stiftung Universität Lüneburg
Redaktionelle Abkürzung
FusG LG-NON,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die am 31. Dezember 2004 dem Standort Buxtehude zuzuordnenden Teile der Körperschaft Fachhochschule Nordostniedersachsen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in die Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen eingegliedert.

(2) Die Aufgaben, die die Fachhochschule Nordostniedersachsen bis zum 31. Dezember 2004 am Standort Buxtehude wahrgenommen hat, werden ab dem 1. Januar 2005 von der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen wahrgenommen.

(3) Die am 31. Dezember 2004 dem Standort Buxtehude zuzuordnenden Mitglieder und Angehörigen der Fachhochschule Nordostniedersachsen sind mit Wirkung vom 1. Januar 2005 Mitglieder und Angehörige der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen.

(4) Die am 31. Dezember 2004 geltenden Ordnungen der Fachhochschule Nordostniedersachsen, die sich auf den Standort Buxtehude beziehen, gelten mit Ausnahme der Grundordnung ab dem 1. Januar 2005 als solche der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen fort.

(5) Aus dem Körperschaftsvermögen und dem Vermögen der Studierendenschaft der Fachhochschule Nordostniedersachsen werden die Teile, die am 31. Dezember 2004 dem Standort Buxtehude zuzurechnen sind und nicht auf die Stiftung Universität Lüneburg übertragen werden, mit Wirkung vom 1. Januar 2005 den entsprechenden Vermögen der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen hinzugefügt.

(6) Die der Fachhochschule Nordostniedersachsen zur Bewirtschaftung zugewiesenen Landesmittel, landeseigenen Liegenschaften, beweglichen Vermögensgegenstände, Forderungen, Rechte und Verbindlichkeiten, die dem Standort Buxtehude zuzurechnen sind, werden, soweit sie nicht auf die Stiftung Universität Lüneburg übertragen werden, mit Wirkung vom 1. Januar 2005 der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen zur Bewirtschaftung übertragen.

(7) Den in den von der Fachhochschule Nordostniedersachsen am Standort Buxtehude betriebenen Studiengängen immatrikulierten Studierenden ist die Möglichkeit einzuräumen, ihr Studium bis einschließlich des Wintersemesters 2008/2009 fortzuführen.

(8) Der am 31. Dezember 2004 dem Standort Buxtehude zuzuordnende Teil der Studierendenschaft der Fachhochschule Nordostniedersachsen wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in die Studierendenschaft der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen eingegliedert.

(9) Einer infolge der Schließung des Standorts Buxtehude sich gründenden privaten Fachhochschule kann abweichend von § 66 Abs. 3 NHG unmittelbar ab Betriebsaufnahme eine Zuwendung in den ersten fünf Jahren in Höhe von bis zu 49 vom Hundert, danach in Höhe von bis zu 40 vom Hundert der notwendigen Kosten gewährt werden.