§ 7 FusG LG-NON - Studierendenschaften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und über die Änderung der Stiftung Universität Lüneburg
- Redaktionelle Abkürzung
- FusG LG-NON,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Die am 31. Dezember 2004 bestehende Studierendenschaft der Universität Lüneburg und die zu diesem Zeitpunkt den Standorten Lüneburg und Suderburg zuzuordnenden Teile der Studierendenschaft der Fachhochschule Nordostniedersachsen bilden ab dem 1. Januar 2005 die Studierendenschaft der Universität Lüneburg.
(2) Das am 31. Dezember 2004 vorhandene Vermögen der Studierendenschaft der Universität Lüneburg und der zu diesem Zeitpunkt vorhandene und den Standorten Lüneburg und Suderburg zuzuordnende Teil des Vermögens der Studierendenschaft der Fachhochschule Nordostniedersachsen bilden mit Wirkung vom 1. Januar 2005 das Vermögen der Studierendenschaft der Universität Lüneburg.