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  • ab 23.09.2004 (aktuelle Fassung)

§ 1 FusG LG-NON - Fusion der Körperschaften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und über die Änderung der Stiftung Universität Lüneburg
Redaktionelle Abkürzung
FusG LG-NON,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die Körperschaft Universität Lüneburg und die am 31. Dezember 2004 den Standorten Lüneburg und Suderburg zuzuordnenden Teile der Körperschaft Fachhochschule Nordostniedersachsen bilden mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die von der mit Verordnung vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 847) errichteten Stiftung Universität Lüneburg getragene Körperschaft Universität Lüneburg. Der Sitz der Hochschule ist Lüneburg.

(2) Die nach Absatz 1 gebildete Universität Lüneburg nimmt die ihr nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) als Hochschule obliegenden Aufgaben wahr. Darüber hinaus obliegt ihr die Ausbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, die Förderung der angewandten Wissenschaften oder der Kunst durch Lehre, Studium und Weiterbildung, insbesondere durch die alle Fächer einheitlich umfassende Entwicklung und Durchführung von Bachelor- oder Masterstudiengängen, sowie die Wahrnehmung praxisnaher Forschungs- und Entwicklungsaufgaben.

(3) Die Aufgaben, die die Fachhochschule Nordostniedersachsen bis zum 31. Dezember 2004 an den Standorten Lüneburg und Suderburg wahrgenommen hat, werden ab dem 1. Januar 2005 von der Universität Lüneburg wahrgenommen.

(4) Die am 31. Dezember 2004 vorhandenen Mitglieder und Angehörigen der Universität Lüneburg und die zu diesem Zeitpunkt den Standorten Lüneburg und Suderburg zuzuordnenden Mitglieder und Angehörigen der Fachhochschule Nordostniedersachsen sind mit Wirkung vom 1. Januar 2005 Mitglieder und Angehörige der Universität Lüneburg.

(5) Die am 31. Dezember 2004 geltenden Ordnungen der Fachhochschule Nordostniedersachsen, die sich auf die Standorte Lüneburg und Suderburg beziehen, gelten mit Ausnahme der Grundordnung ab dem 1. Januar 2005 bis zu ihrer Neuregelung oder Aufhebung als solche der Universität Lüneburg fort.

(6) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die nach Absatz 1 gebildete Universität Lüneburg ab dem 1. Januar 2005 Rechtsnachfolgerin der Fachhochschule Nordostniedersachsen.