FusG LG-NON,NI - FusG Lüneburg-Nordostniedersachsen

Gesetz zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und über die Änderung der Stiftung Universität Lüneburg

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und über die Änderung der Stiftung Universität Lüneburg
Redaktionelle Abkürzung
FusG LG-NON,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 352 - VORIS 22210 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Nds. GVBl. S. 538) (2)

(1) Red. Anm.:

Bekannt gemacht durch Artikel 1 des Gesetzes zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 352)

(2) Red. Anm.:

§ 4 weggefallen durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes v. 16.09.2004 (Nds. GVBl. S. 352) und durch Artikel 8 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze v. 21.11.2006 (Nds. GVBl. S. 538)

§ 1 FusG LG-NON - Fusion der Körperschaften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und über die Änderung der Stiftung Universität Lüneburg
Redaktionelle Abkürzung
FusG LG-NON,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die Körperschaft Universität Lüneburg und die am 31. Dezember 2004 den Standorten Lüneburg und Suderburg zuzuordnenden Teile der Körperschaft Fachhochschule Nordostniedersachsen bilden mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die von der mit Verordnung vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 847) errichteten Stiftung Universität Lüneburg getragene Körperschaft Universität Lüneburg. Der Sitz der Hochschule ist Lüneburg.

(2) Die nach Absatz 1 gebildete Universität Lüneburg nimmt die ihr nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) als Hochschule obliegenden Aufgaben wahr. Darüber hinaus obliegt ihr die Ausbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, die Förderung der angewandten Wissenschaften oder der Kunst durch Lehre, Studium und Weiterbildung, insbesondere durch die alle Fächer einheitlich umfassende Entwicklung und Durchführung von Bachelor- oder Masterstudiengängen, sowie die Wahrnehmung praxisnaher Forschungs- und Entwicklungsaufgaben.

(3) Die Aufgaben, die die Fachhochschule Nordostniedersachsen bis zum 31. Dezember 2004 an den Standorten Lüneburg und Suderburg wahrgenommen hat, werden ab dem 1. Januar 2005 von der Universität Lüneburg wahrgenommen.

(4) Die am 31. Dezember 2004 vorhandenen Mitglieder und Angehörigen der Universität Lüneburg und die zu diesem Zeitpunkt den Standorten Lüneburg und Suderburg zuzuordnenden Mitglieder und Angehörigen der Fachhochschule Nordostniedersachsen sind mit Wirkung vom 1. Januar 2005 Mitglieder und Angehörige der Universität Lüneburg.

(5) Die am 31. Dezember 2004 geltenden Ordnungen der Fachhochschule Nordostniedersachsen, die sich auf die Standorte Lüneburg und Suderburg beziehen, gelten mit Ausnahme der Grundordnung ab dem 1. Januar 2005 bis zu ihrer Neuregelung oder Aufhebung als solche der Universität Lüneburg fort.

(6) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die nach Absatz 1 gebildete Universität Lüneburg ab dem 1. Januar 2005 Rechtsnachfolgerin der Fachhochschule Nordostniedersachsen.

§ 2 FusG LG-NON - Änderung der Stiftung Universität Lüneburg

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und über die Änderung der Stiftung Universität Lüneburg
Redaktionelle Abkürzung
FusG LG-NON,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 erstrecken sich die Rechte und Pflichten der Stiftung Universität Lüneburg nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz, dem Gesetz betreffend die Errichtung und Finanzierung von Stiftungen als Träger niedersächsischer Hochschulen vom 11. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 768) und der Verordnung über die "Stiftung Universität Lüneburg" (StiftVO-ULG) vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 847) auf die gesamte nach § 1 Abs. 1 gebildete Körperschaft Universität Lüneburg, soweit sich aus dem Gesetz zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes nichts Abweichendes ergibt.

(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 gehen das Eigentum des Landes an den in der Anlage 1 aufgeführten, von der Fachhochschule Nordostniedersachsen bis zum 31. Dezember 2004 an den Standorten Lüneburg und Suderburg genutzten Grundstücken und die in der Anlage 2 aufgeführten dinglichen Rechte auf die Stiftung Universität Lüneburg über; die Grundstücke erhöhen das Grundstockvermögen der Stiftung. § 63 NHG und § 9 des Gesetzes betreffend die Errichtung und Finanzierung von Stiftungen als Träger niedersächsischer Hochschulen vom 11. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 768) gelten entsprechend. Ferner gehen das am 31. Dezember 2004 bestehende Eigentum des Landes an den von der Fachhochschule Nordostniedersachsen an den Standorten Lüneburg und Suderburg genutzten beweglichen Vermögensgegenständen und das am 31. Dezember 2004 bestehende Körperschaftsvermögen der Fachhochschule Nordostniedersachsen, soweit es den Standorten Lüneburg und Suderburg zuzuordnen ist, mit Wirkung vom 1. Januar 2005 auf die Stiftung Universität Lüneburg über. Die Forderungen und Rechte sowie die Pflichten der Fachhochschule Nordostniedersachsen gegenüber dem Land oder Dritten gehen, soweit sie den Standorten Lüneburg und Suderburg zuzuordnen sind, mit Wirkung vom 1. Januar 2005 auf die Stiftung über. Im Übrigen gilt für das Stiftungsvermögen § 3 Abs. 5 und 6 StiftVO-ULG in der Fassung vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 847) entsprechend.

(3) Für die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse sowie die Beschäftigungssicherung der Personen, die am 31. Dezember 2004 an den Standorten Lüneburg und Suderburg der Fachhochschule Nordostniedersachsen tätig sind, gilt § 4 StiftVO-ULG in der Fassung vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 847) entsprechend.

(4) Die an den Standorten Lüneburg und Suderburg der Fachhochschule Nordostniedersachsen tätigen Beamtinnen und Beamten setzen ihr Beamtenverhältnis mit den bestehenden Rechten und Pflichten mit der Stiftung Universität Lüneburg fort. Für die Beamtenverhältnisse und die Beamtenversorgung der Beamtinnen und Beamten, die am 31. Dezember 2004 an den Standorten Lüneburg und Suderburg der Fachhochschule Nordostniedersachsen tätig sind, gilt § 5 StiftVO-ULG in der Fassung vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 847) entsprechend.

§ 3 FusG LG-NON - Studiengänge

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Gesetz zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und über die Änderung der Stiftung Universität Lüneburg
Redaktionelle Abkürzung
FusG LG-NON,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die im Wintersemester 2004/2005 bei der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen an den Standorten Lüneburg und Suderburg eingerichteten Diplom- und Magisterstudiengänge und Studiengänge mit Abschluss Staatsexamen werden ab dem 1. Januar 2005 zunächst von der Universität Lüneburg fortgeführt und zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zum Beginn des Wintersemesters 2006/2007 auf der Grundlage einer Zielvereinbarung oder, falls diese nicht rechtzeitig zustande kommt, durch eine Verordnung des Fachministeriums geschlossen; vor Erlass einer solchen Verordnung sind die Universität Lüneburg, die Stiftung Universität Lüneburg und die Landeshochschulkonferenz zu hören. Den in diesen Studiengängen immatrikulierten Studierenden ist die Möglichkeit einzuräumen, ihr Studium bis einschließlich des Sommersemesters 2011 fortzuführen.

(2) Die Universität Lüneburg und die Fachhochschule Nordostniedersachsen beginnen unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit der gemeinsamen Entwicklung von Studiengängen, die mit einem Bachelor- oder Mastergrad abschließen. Die Universität Lüneburg legt dazu dem Fachministerium zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens bis zum 31. Dezember 2005, akkreditierungsfähige Studiengangsplanungen (§ 6 Abs. 2 NHG) vor.

§ 4 FusG LG-NON

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Gesetz zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und über die Änderung der Stiftung Universität Lüneburg
Redaktionelle Abkürzung
FusG LG-NON,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(weggefallen) (1)

(1) Red. Anm.:

§ 4 weggefallen durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes v. 16.09.2004 (Nds. GVBl. S. 352) und durch Artikel 8 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze v. 21.11.2006 (Nds. GVBl. S. 538)