§ 8 FusG LG-NON - Untergliederungen der Fakultäten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und über die Änderung der Stiftung Universität Lüneburg
- Redaktionelle Abkürzung
- FusG LG-NON,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
Die Universität Lüneburg kann durch Grundordnung allgemeine organisatorische Vorgaben für die Untergliederung ihrer Fakultäten treffen und hierbei auch von § 45 Abs. 1 Satz 2 NHG abweichen. Sie kann ferner abweichend von § 44 Abs. 1 NHG Zuständigkeiten des Fakultätsrats durch Grundordnung einer Untergliederung der Fakultät zuweisen.