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  • ab 23.09.2004 (aktuelle Fassung)

§ 8 FusG LG-NON - Untergliederungen der Fakultäten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und über die Änderung der Stiftung Universität Lüneburg
Redaktionelle Abkürzung
FusG LG-NON,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Die Universität Lüneburg kann durch Grundordnung allgemeine organisatorische Vorgaben für die Untergliederung ihrer Fakultäten treffen und hierbei auch von § 45 Abs. 1 Satz 2 NHG abweichen. Sie kann ferner abweichend von § 44 Abs. 1 NHG Zuständigkeiten des Fakultätsrats durch Grundordnung einer Untergliederung der Fakultät zuweisen.