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  • ab 23.09.2004 (aktuelle Fassung)

§ 3 FusG LG-NON - Studiengänge

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und über die Änderung der Stiftung Universität Lüneburg
Redaktionelle Abkürzung
FusG LG-NON,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die im Wintersemester 2004/2005 bei der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen an den Standorten Lüneburg und Suderburg eingerichteten Diplom- und Magisterstudiengänge und Studiengänge mit Abschluss Staatsexamen werden ab dem 1. Januar 2005 zunächst von der Universität Lüneburg fortgeführt und zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zum Beginn des Wintersemesters 2006/2007 auf der Grundlage einer Zielvereinbarung oder, falls diese nicht rechtzeitig zustande kommt, durch eine Verordnung des Fachministeriums geschlossen; vor Erlass einer solchen Verordnung sind die Universität Lüneburg, die Stiftung Universität Lüneburg und die Landeshochschulkonferenz zu hören. Den in diesen Studiengängen immatrikulierten Studierenden ist die Möglichkeit einzuräumen, ihr Studium bis einschließlich des Sommersemesters 2011 fortzuführen.

(2) Die Universität Lüneburg und die Fachhochschule Nordostniedersachsen beginnen unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit der gemeinsamen Entwicklung von Studiengängen, die mit einem Bachelor- oder Mastergrad abschließen. Die Universität Lüneburg legt dazu dem Fachministerium zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens bis zum 31. Dezember 2005, akkreditierungsfähige Studiengangsplanungen (§ 6 Abs. 2 NHG) vor.