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  • ab 23.09.2004 (aktuelle Fassung)

§ 5 FusG LG-NON - Verwendung der übernommenen Professorinnen und Professoren

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und über die Änderung der Stiftung Universität Lüneburg
Redaktionelle Abkürzung
FusG LG-NON,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Art und Umfang der Dienstaufgaben der nach § 2 Abs. 4 übernommenen Professorinnen und Professoren dürfen denen von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nur angeglichen werden, wenn im Einzelfall die von ihnen erbrachten wissenschaftlichen Leistungen in der anwendungsbezogenen Forschung dies rechtfertigen. Ist dies der Fall und sind ihre Dienstaufgaben entsprechend angeglichen worden, so sind ihnen auf Antrag Ämter von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren zu übertragen. Ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, stellt das Präsidium der Universität Lüneburg im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat auf Grundlage einer externen Evaluation unter Beteiligung einer Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 NHG verbindlich fest. Das Nähere zu weiteren dienstpostenbezogenen Voraussetzungen sowie zum Verfahren regelt die Stiftung durch Satzung, die der Zustimmung des Fachministeriums bedarf.