Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 13.10.2004, Az.: 7 U 114/02
Schadensersatzansprüche des Bestellers eines Niedrigenergiehauses gegenüber dem Werkunternehmer nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B); Auslegung des Begriffs "bezugsfertig" zur Bestimmung der geschuldeten Leistung bei Herstellung eines Gebäudes nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 13.10.2004
- Aktenzeichen
- 7 U 114/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 35568
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2004:1013.7U114.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - AZ: 1 O 309/00
Rechtsgrundlagen
- § 633 Abs. 3 BGB a. F.
- § 634 BGB a. F.
- § 635 BGB a.F.
- § 13 Nr. 5 VOB/B
- § 13 Nr. 6 VOB/B
- § 13 Nr. 7 VOB/B
- § 16 Nr. 3 VOB/B
Fundstellen
- BauR 2005, 1176-1179 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 2005, 443 (amtl. Leitsatz)
- BauRB 2005, XI Heft 2 (Kurzinformation)
- BrBp 2005, 164
- IBR 2005, 83
- IBR 2005, 68
- MDR 2007, 253 (Kurzinformation)
- MDR 2007, 254 (Kurzinformation)
- OLGReport Gerichtsort 2005, 68-70
- UBB 2005, 2-3
- UBB 2005, 3
Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. K.,
der Richterin am Oberlandesgericht K. und
des Richters am Oberlandesgericht K.
auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 2004
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Mai 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichtes Lüneburg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage abgewiesen wird; die Worte "als zurzeit unbegründet" entfallen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagten leisten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Beschwer: für den Kläger über 20.000 EUR.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten Restwerklohn. Im Wege der Widerklage machen die Beklagten Kostenvorschuss wegen mangelhafter Werkleistung geltend.
Die Parteien schlossen am 18. Januar/3. Februar 2000 einen Bauvertrag (Bl. 5 ff. d. A.) über die Errichtung eines Fachwerkhauses durch den Kläger gegen Zahlung von 274.200 DM. Vertragsbestandteile waren eine "Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis" (Bl. 89 ff. d. A.) sowie ein Wärmeschutznachweis vom 29. November 1999 (Bl. 100 ff. d. A.). Bei dem Wohnhaus sollte es sich um ein Niedrigenergiehaus handeln.
Das Bauvorhaben wurde am 7./8. Juli 2000 abgenommen, wobei die Parteien jedoch eine Mängelliste (Bl. 14 d. A.) beifügten.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2000 (Bl. 126 d. A.) übermittelte der Kläger den Beklagten seine Schlussrechnung über 27.420 DM (Bl. 11 d. A.).
Hierauf reagierten die Beklagten mit Schreiben vom 19. Juli 2000 (Bl. 127 d. A.), mit dem sie unter Erläuterung verschiedener Abzüge eine Schlusszahlung nach VOB/B in Höhe von 9.007,03 DM ankündigten und auf die Ausschlusswirkung der vorbehaltslosen Annahme einer Schlusszahlung nach VOB/B hinwiesen.
Der Differenzbetrag zur Schlussrechnung des Klägers in Höhe von 18.412,97 DM stellt die Klageforderung dar.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2000 (Bl. 149 d. A.) beanstandeten die Beklagten eine starke Aufwärmung des Gebäudes. Unter dem 11. September 2000 (Bl. 150 ff. d. A.) ließen sie durch ihre Bevollmächtigten beanstanden, eine winddichte Ebene (außen) sei nicht erkennbar, die eingebrachte Gewebefolie sei lückenhaft und fehle teilweise vollständig, das Dämmmaterial fehle teilweise, die luftdichte Ebene (innen) sei mangelhaft ausgeführt, die Folien seien nicht miteinander verklebt pp.
Hierauf antwortete der Kläger durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 25. September 2000 (Bl. 154 ff. d. A.) und wies auf die Abnahme seiner Werkleistung durch die Beklagten hin. Mängel seien nicht vorhanden.
Die Beklagten ließen daraufhin eine Luftdichtheitsmessung durchführen, worüber sich die entsprechende Stellungnahme des Sachverständigen M. vom 13. Oktober 2000 (Bl. 156 ff. d. A.) verhält, mit der Mängel der luftdichtenden Eben festgestellt und entsprechende Mängelbeseitigungsmaßnahmen vorgeschlagen wurden. Die Sanierungskosten einer DIN-konformen Mängelbeseitigung schätzte der Sachverständige auf rund 75.000 DM zzgl. Umzugs-, Lager- und Nutzungsausfallkosten.
Der Kläger führte daraufhin Mängelbeseitigungsarbeiten durch. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 17. November 2000 (Bl. 103 d. A.) forderten die Beklagten anschließend den Nachweis, dass das Gebäude nunmehr den Anforderungen an ein Niedrigenergiehaus entspreche. Der Kläger ließ daraufhin eine sog. Blower-Door-Messung (Bl. 363 ff. d. A.) durchführen, die eine mittlere Luftdurchlässigkeit von n50 = 3,0 1/h ergab, die den Anforderungen der DIN V 4108 entspricht.
Unter dem 23. Februar 2001 (Bl. 362 d. A.) rügten die Beklagten erneut, die sog. luftdichte Ebene sei nicht erstellt worden, sodass sich im Sommer zu hohe Temperaturen und im Winter Wärmeverluste ergeben. Daraufhin ließ der Kläger noch mal eine Drucktestmessung durchführen. Gemäß dem daraufhin ausgestellten Zertifikat vom 3. Mai 2001 (Bl. 416 d. A.) erfüllt das Wohnhaus der Beklagten die geforderten Werte, wobei der Sachverständige jedoch verschiedene Leckagen feststellte, deren Abdichtung er empfahl.
Der Kläger hat behauptet, er habe seine Werkleistung mangelhaftfrei erbracht. Dementsprechend hätten die Beklagten das Bauvorhaben auch abgenommen.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, bei der Rechnung des Klägers vom 10. Juli 2000 handele es sich nicht um eine Schlussrechnung i. S. d. § 16 VOB/B. Ohnehin könne der Kläger aber wegen der von ihnen erbrachten Schlusszahlung, die verbunden gewesen sei mit der Ausschlusswirkung des § 16 Nr. 3 VOB/B, Nachforderungen nicht geltend machen.
Sie haben in vielfacher Hinsicht Mangelhaftigkeit der Werkleistung des Klägers behauptet und mit entsprechenden Schadensersatzansprüchen die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung erklärt.
Schließlich haben sie Widerklage erhoben mit der Behauptung, dem Haus fehle der vereinbarte Standard als Niedrigenergiehaus. Dies ergebe sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen M.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung zweier Sachverständigengutachten sowie Anhörung des Sachverständigen M. Durch das angefochtene Urteil hat es sodann die Klage mangels Fälligkeit als zurzeit unbegründet abgewiesen. Die Parteien hätten die VOB/B wirksam vereinbart. Der Kläger habe jedoch eine Schlussrechnung nicht ordnungsgemäß erteilt.
Die Widerklage sei dem Grunde nach gerechtfertigt, denn nach den Gutachten der Sachverständigen T. und M. (hintere Aktenhülle Bd. III) sei das vom Kläger errichtete Einfamilienhaus nicht luftdicht und erreiche den Niedrigenergiestandard nicht.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter vorsorglicher Überreichung einer neuen Schlussrechnung (Bl. 652 d. A.) die Auffassung vertritt, zwischen den Parteien sei die VOB/B nicht wirksam vereinbart worden. Der Erteilung einer Schlussrechnung i. S. d. VOB/B habe es also gar nicht bedurft. Das Schreiben der Beklagten vom 19. Juli 2000 enthalte keinen hinreichend klaren Hinweis auf die Ausschlusswirkung einer Schlusszahlung.
Er habe seine Werkleistungen mangelfrei erbracht.
Auf Grund der vom Landgericht eingeholten Gutachten sei zwar davon auszugehen, dass der Niedrigenergiestandard des Fachwerkhauses nicht in ausreichendem Maße erreicht sei. Die von den Beklagten verlangte Nachbesserung sei jedoch mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand verbunden. Der einzige Schaden, der den Beklagten entstehe, bestehe im Verlust steuerlicher Vorteile in Höhe von 200 bis 300 EUR jährlich sowie in der Erhöhung der Heizkosten von ca. 30 bis 40 EUR jährlich.
Hilfsweise hat er den den Beklagten zuerkannten Schadensersatz der Höhe nach angegriffen. Tatsächlich seien lediglich Kosten in Höhe von 5.450 EUR netto erforderlich, um den Niedrigenergiestandard des Hauses zu erreichen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.114,40 EUR nebst 8,3 % Zinsen seit dem 18. Juli 2000 zu zahlen
sowie
die Widerklage insgesamt abzuweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angegriffene Entscheidung. Sie meinen, auch wenn die VOB zwischen ihnen und dem Kläger nicht wirksam vereinbart sei, so entfalte sie gleichwohl zu Lasten des Klägers Wirkungen, denn dieser habe die Einbeziehung in dem Bauvertrag selbst verlangt. Soweit der Kläger nunmehr eine neue Schlussrechnung überreiche, sei er damit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO n. F. ausgeschlossen. Hilfsweise haben sie sich insoweit auf die bereits in erster Instanz vorgetragenen Mängel berufen. Das Haus weise Mängel nicht nur in der Luftdichtigkeit der Wände auf. Der Kläger habe zudem unzulässiger Weise als Unterspannbahn im Dach eine nicht diffusionsoffene Folie verwendet.
Der Kläger könne sich nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigungskosten wegen des Nichterreichens des Niedrigenergiehausstandards berufen. Die für sie zu besorgenden Nachteile gingen über die wegfallende Steuerbegünstigung sowie erhöhten Energiebedarf hinaus. Wegen der fehlenden Luftdichtigkeit des Gebäudes sei eine erhebliche Einbuße an Wohnkomfort zu erwarten, z. B. durch spürbare Zugerscheinungen und dadurch häufiger auftretende Erkältungskrankheiten. Es seien Feuchtigkeitsschäden zu erwarten, die neben der Schädigung des Baukörpers im Fall von Schimmelbildung krankheitsauslösend sein könnten, z. B. durch Allergien oder andere Infektionen. Im Übrigen sei nicht abzusehen, ob nicht einmal eine allgemeine Verknappung an Heizenergie eintrete und damit eine erhebliche Verteuerung der entsprechenden Kosten.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten sowie Anhörung des Sachverständigen B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten M. vom 26. Mai 2003, die Gutachten des Sachverständigen B. vom 5. November 2003 und 5. April 2004 (alle hintere Aktenhülle Bd. IV) sowie die Sitzungsniederschrift des Senates vom 2. September 2004 (Bl. 876 ff. d. A.) verwiesen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Seine auf Zahlung von Restwerklohn gerichtete Klage ist im Ergebnis unbegründet, während das Landgericht der Widerklage in dem ausgeurteilten Umfang zu Recht stattgegeben hat.
1.
Dem Kläger steht kein Restwerklohnanspruch mehr gegenüber den Beklagten aus dem Bauvorhaben T. in B. zu.
Zwar besteht rechnerisch noch eine Restforderung des Klägers aus seiner im Berufungsverfahren vorgelegten Schlussrechnung vom 20. Februar 2002, die inzwischen auch fällig ist. Dieser Restwerklohnanspruch wird indes im Rahmen des Gesamtabrechnungsverhältnisses der Parteien durch die Gegenforderungen der Beklagten verbraucht. Die Abweisung der Klage als endgültig unbegründet ist auch ohne Anschlussberufung der Beklagten zulässig (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 528 Rdnr. 9).
a)
Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmen sich nach den Regeln der VOB/B. Die wirksame Einbeziehung der VOB/B richtet sich nach § 2 Abs. 1 AGBG, d. h., der Verwender muss bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweisen und dem Verwendungsgegner die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Zudem muss der Verwendungsgegner mit der Geltung einverstanden sein.
Der zwischen den Parteien geschlossene Bauvertrag enthält auf S. 1 den Hinweis, Vertragsbestandteil sei "ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B". Dies haben die Beklagten durch ihre Unterschrift auch akzeptiert. Allerdings ist ihnen vom Kläger nicht die Möglichkeit verschafft worden, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Dessen bedurfte es allerdings auch nicht, da der Beklagte zu 2 offenkundig im Baurecht und insbesondere in den Regeln der VOB/B bewandert ist (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1999, 1246 f.). Dies zeigt die Vorgehensweise der Beklagten beispielhaft in ihrem persönlichen Schreiben vom 19. Juli 2000 an den Kläger, in dem Schlusszahlung nach VOB/B angekündigt und auf die Ausschlusswirkung der vorbehaltlosen Annahme einer Schlusszahlung hingewiesen wird.
Im Übrigen verweisen die Beklagten zu Recht darauf, der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, zu denen die VOB/B zählen, sei gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Einbeziehung von ihm selbst gestellter Vertragsbedingungen zu berufen.
b)
Die Fälligkeit der Restwerklohnforderung des Klägers setzte damit neben der Abnahme die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung i. S. des § 14 Ziff. 1 VOB/B voraus.
Zu Recht hat das Landgericht die ursprüngliche Schlussrechnung des Klägers vom 10. Juli 2000 insoweit als nicht ausreichend angesehen. Bereits aus ihrem Inhalt ergab sich, dass der Kläger lediglich die letzte Rate nach dem Zahlungsplan des Bauvertrages von den Beklagten abforderte, nicht aber tatsächlich eine abschließende Abrechnung vornehmen wollte.
Der Kläger hat jedoch im Berufungsverfahren eine neue Schlussrechnung vorgelegt, die den Anforderungen an eine prüffähige Rechnung im Rahmen eines Pauschalfestpreisvertragsverhältnisses genügt. Sie enthält die vereinbarte Vertragssumme, die geleisteten Abschlagszahlungen der Beklagten und den zu zahlenden Restbetrag.
Mit dieser neuen Schlussrechnung ist der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten sowie der vom Senat in seinem Beschluss vom 29. Januar 2003 geäußerten Rechtsauffassung nicht im Hinblick auf die Vorschrift des § 531 ZPO n. F. ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2003 (NJW-RR 2004, 167 f. d. A.) ausgesprochen, eine Partei sei nicht aus prozessualen Gründen gehindert, eine neue Schlussrechnung zu erstellen und im Berufungsrechtszug in den Prozess einzuführen. Es handele sich dabei nämlich nicht um neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im prozessrechtlichen Sinn.
c)
Der von dem Kläger auf Grund seiner Schlussrechnung vom 20. Februar 2002 geltend gemachte Betrag in Höhe von 9.114,40 EUR ist um verschiedene von den Beklagten geltend gemachte Schadenspositionen zu kürzen:
(1)
Den Beklagten steht ein Schadensersatzanspruch zu in Höhe von 249,10 EUR (= 487,20 DM, Bl. 130 d. A.) für die Auffindung eines Wasserschadens im Obergeschoss ihres Hauses. Diese Arbeiten wurden durch eine mangelhafte Werkleistung des Klägers verursacht nämlich durch ein nicht angeschlossenes Abflussrohr. Diesen Mangel als solchen hat der Kläger bzw. sein Subunternehmer beseitigt. Einer Aufforderung mit Fristsetzung zur Schadensforschung an den Kläger bedurfte es wegen Eilbedürftigkeit nicht.
(2)
Dem Klägern steht ferner zu ein geltend gemachter Minderungsanspruch gemäß § 634 BGB a. F., § 13 Nr. 6 VOB/B wegen der um 1,5 cm zu geringen Brüstungshöhe im ersten Obergeschoss, jedoch nur in Höhe von 511,29 EUR (= 1.000 DM). Hierbei handelt es sich zwar um einen formellen Verstoß gegen die Niedersächsische Bauordnung, der indes die Nutzung des Hauses und auch seinen späteren Verkaufswert nur relativ geringfügig beeinträchtigt.
Das Schreiben vom 12. Mai 2000 (Bl. 198 d. A.) entlastet den Kläger nicht, zumal dort nur ein geänderter Fußbodenaufbau im Obergeschoss mitgeteilt wird, nicht aber die Auswirkung auf die Einhaltung der Bauordnungsvorschriften.
(3)
Ferner können die Beklagten im Wege des Schadensersatzes gemäß § 635 BGB, § 13 Nr. 7 VOB/B einen Betrag in Höhe von 255,65 EUR (= 500 DM) beanspruchen, weil der Kläger vertragswidrig im Badezimmer keinen Handtuchtrockenheizkörper vorbereitet hatte, wobei der eigentliche Heizkörper von den Beklagten geliefert werden sollte.
Auch insoweit ist der Kläger unter Fristsetzung verbunden mit einer Ablehnungsandrohung zur Mangelbeseitigung aufgefordert worden, hat indes nichts veranlasst.
Die Beklagten können insoweit allerdings nur die Kosten für die Ersatzbeschaffung eines elektrisch betriebenen Handtuchheizkörpers verlangen, da sie den eigentlichen Heizkörper ohnehin beschaffen mussten.
Sie können aber die insoweit entstehenden Mehrkosten beanspruchen, d. h. die Preisdifferenz zwischen einem an das Heizungssystem angeschlossenen Handtuchtrockenheizkörper sowie einem elektrisch betriebenen Exemplar sowie die für das Betreiben erforderlichen erhöhten Energiekosten, die sie insgesamt mit 500 DM beziffern.
(4)
Schließlich muss der Kläger sich einen Abzug gefallen lassen in Höhe von 163,61 EUR (= 320 DM) im Hinblick auf die von den Beklagten gerügte Minderleistung bei den Fliesenarbeiten im Zusammenhang mit der Trittstufe vor der Badewanne (siehe Angebot vom 14. Dezember 1999 über diese Arbeiten von 580 DM, Bl. 82 d. A.). Hier hat der Kläger lediglich ca. 1/3 der Arbeiten durchgeführt. Für die nicht erbrachte Werkleistung kann er eine Vergütung nicht verlangen.
(5)
Berechtigt ist auch die geltend gemachte Gegenforderung in Höhe von 2.433,95 EUR (4.760,40 DM) wegen der im Hausanschlussraum vom Kläger nicht durchgeführten Arbeiten bezüglich der Regelungstechnik pp.
Der letzte Absatz in Ziff. 25 der Baubeschreibung und des Leistungsverzeichnisses (Bl. 96 d. A.) enthält eindeutig lediglich die Verpflichtung der Beklagten, Gasheizgerät und Warmwasserspeicher bauseits zu stellen. Die übrigen Arbeiten im Bereich der Hausverteilung sowie der Installation gerade auch der Regelung und die Regelungstechnik oblag dem Kläger.
Da der Kläger die Durchführung dieser Arbeiten verweigerte, durften die Beklagten sie ohne vorherige Fristsetzung anderweitig vergeben. Hierfür wurden ihnen ausweislich der Rechnung der Firma Scheer vom 28. Juni 2000 (Bl. 147 d. A.) 4.760,40 DM in Rechnung gestellt.
Danach ergibt sich ein Restwerklohnanspruch des Klägers in Höhe von 5.500,80 EUR.
e)
Hingegen können die Beklagten gegenüber dieser Restwerklohnforderung des Klägers folgende Positionen nicht geltend machen:
(1)
Den Beklagten steht kein Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB a. F. wegen der von dem Kläger gelieferten Tür zum Vorratsraum in der geltend gemachten Höhe 1.022,58 EUR (= 2.000 DM) zu. Der Kläger hat statt der von den Beklagten verlangten abschließbaren Fenstertür mit Sprossen ein bodenlanges Fenster eingebaut, sodass den Beklagten die Möglichkeit verwehrt ist, von dem außen gelegenen Carport direkt in den Vorratsraum zu gelangen. Hierbei handelt es sich nicht um einen Mangel der Werkleistung des Klägers, denn dieser schuldete nach dem Leistungsverzeichnis (S. 5, Bl. 93 d. A.) tatsächlich lediglich ein Fenster, nicht hingegen eine abschließbare "Balkontür, da Vorratsräume üblicherweise nicht mit Balkontüren ausgestattet werden.
(2)
Die Beklagten können keinen Verzugsschaden wegen verspäteter Herstellung des Werkes beanspruchen. Der Bauvertrag der Parteien sah als Fertigstellungstermin "Ende Mai 2000" vor. Er enthält keinen Hinweis darauf, dass es sich hierbei um verbindliche Vertragsfristen i. S. des § 5 VOB handelt. Hiergegen spricht schon die ungenaue zeitliche Einordnung.
Die Beklagten hätten mithin den Kläger ausdrücklich unter Fristsetzung in Verzug setzen müssen, was indes nicht geschehen ist.
(3)
Den Beklagten steht kein Ersatzanspruch für die von ihnen vorgenommene Endreinigung gegenüber dem Kläger zu.
Der Kläger schuldete den Beklagten die bezugsfertige Lieferung des Wohnhauses. Ein Wohngebäude ist indes bereits dann bezugsfertig, wenn es bestimmungsgemäß von Menschen bezogen und auf Dauer bewohnt werden kann. Das ist auch dann der Fall, wenn noch gewisse Restarbeiten ausstehen. Der Begriff "bezugsfertig" ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gleichzusetzen mit "schlüsselfertig" oder "besenrein" (OLG Hamm NJW-RR 1989, 93 f. [OLG Hamm 01.01.1988 - 20 U 210/87]).
Inwieweit der Kläger etwa groben Bauschutt zurückgelassen hat, haben die Beklagten nicht dargelegt. Derartiges ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vortrag gemäß Klagerwiderung (dort S. 18, Bl. 70 d. A.) gerade nicht.
(4)
Soweit die Beklagten Kosten für eine zusätzliche Schornsteinabnahme geltend machen, hat der Kläger hierfür ebenfalls nicht einzustehen.
Der Kläger hat bestritten, den Beklagten mitgeteilt zu haben, der Schornstein sei fertig gestellt und könne abgenommen werden. Beweis hierfür haben die Beklagten nicht angetreten.
Eine derartige Mitteilung des Klägers über die Fertigstellung wäre indes für die Erstattungsfähigkeit der Kosten der anschließenden Nachkontrolle erforderlich gewesen.
(5)
Schließlich steht den Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beschaffung von Malerkreppband in Höhe von 54 DM mehr zu. Diese Forderung hat nämlich der Kläger als Teilbetrag eines überwiesenen Betrages von 236,80 DM auf die Forderung der Beklagten vom 28. Juni 2000 bezahlt (Bl. 194 d. A.).
(6)
Die restlichen 182,80 DM aus dieser Überweisung von 236,80 DM beziehen sich - siehe Bl. 194 d. A.) - auf die Bürgschaft gemäß Ziff. 2.2.10 des Bauvertrages (Bl. 8 d. A.). Danach hat der Kläger an Kosten für diese Bürgschaft nur zu übernehmen: 2 % Bürgschaftsgebühren auf eine Bürgschaft über 27.420 DM für 4 Monate. Das ergibt in der Tat einen Betrag von 182,80 DM. Darüber hinausgehende, den Beklagten tatsächlichen entstandene Bürgschaftskosten hat der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten aus der Berufungserwiderung nicht zu erstatten.
f)
Dem Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 5.500,80 EUR steht nicht der Schlusszahlungseinwand der Beklagten entgegen. Eine Schlusszahlung i. S. des § 16 Nr. 3 VOB/B sowie insbesondere ihre Ausschlusswirkung setzen nämlich eine zuvor erteilte prüfbare Schlussrechnung voraus. Genau hieran aber mangelte es seinerzeit, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat.
2.
Der Kläger kann gleichwohl Zahlung dieser 5.500,80 EUR nicht verlangen, denn den Beklagten steht ein im Wege der Widerklage geltend gemachter überschießender Kostenvorschussanspruch zu, der vorrangig mit der Werklohnforderung zu verrechnen ist (vgl. Ingenstau/Wirth, VOB, 15. Aufl. 2004, § 13 Nr. 5 VOB/B Rdnr. 198). Dieser Anspruch rechtfertigt sich aus § 633 Abs. 3 BGB a. F.
§ 13 Nr. 5 II VOB/B. Die von dem Kläger erbrachte Werkleistung war nämlich über die oben erörterten Punkte hinaus in zweierlei Hinsicht schwer wiegend mangelbehaftet. Die Beklagten brauchen sich deshalb auch nicht wegen Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung auf Minderung verweisen zu lassen.
Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige T. hat in seinem Gutachten vom 27. Juni 2001 im Einzelnen dargelegt, inwieweit die Gesamtkonstruktion des Hauses grob luftdurchlässig hergestellt und insbesondere die luftdichte Ebene Löcher, großflächige Zerstörungen z. B. im Bereich eingebauter Deckenstrahler sowie fehlerhafte Anschlüsse an die Unterspannbahn des Daches aufweist. Diese fehlerhaften Anschlüsse der Unterspannbahn hat auch der Sachverständige M. in seinem Gutachten vom 23. Januar 2002 (S. 7) bestätigt und darüber hinaus - ebenso wie der vom Senat eingeschaltete Sachverständige B. - die Ungeeignetheit der vom Kläger im Dach eingebauten Unterspannbahn bescheinigt.
Der Sachverständige B. hat zudem in seinen beiden Gutachten vom 5. November 2003 und 5. April 2004 sowie bei seiner Anhörung vor dem Senat ausgeführt, es seien zwar derzeit noch keine Folgeschäden in Folge der fehlerhaften Luftdichtigkeitsschicht sowie der mangelnden Diffusionsoffenheit der Unterspannbahn aufgetreten, solche Folgeschäden, insbesondere Feuchtigkeit und nachfolgender Pilzbefall mit entsprechenden Gesundheitsschäden seien aber durchaus als nicht fern liegend zu besorgen. Dabei seien die Intensität auftretender Mängel sowie der Zeitpunkt ihres Auftretens umgebungs- und insbesondere witterungsabhängig.
Angesichts dieser Ausführungen des Sachverständigen B. kann der Beklagte sich nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigungskosten berufen. Bei der Beurteilung der Frage, ob Kosten für die Beseitigung eines Mangels unverhältnismäßig sind, ist nämlich nicht auf deren Verhältnis zum verdienten Werklohn des Unternehmers abzustellen. Unverhältnismäßig sind Aufwendungen ausnahmsweise nur dann, wenn der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwandes steht. Es muss für den Unternehmer unzumutbar sein, die vom Besteller in nicht sinnvoller Weise gemachten Aufwendungen tragen zu müssen (BGHZ 154, 301 ff.).
Sowohl das Interesse der Kläger am Erreichen des Niedrighausenergiestandards als auch am Schutz vor auftretenden Feuchtigkeitsschäden am Gebäude sowie dem Eintritt von Folgeschäden an der Gesundheit ihrer Familie ist angesichts der von dem Sachverständigen B. als nicht fern liegend eingestuften Möglichkeit des Auftretens von Feuchtigkeit nicht als so gering einzuschätzen, dass dem Kläger angesichts seiner vertragswidrigen Leistung nicht zugemutet werden könnte, die Kosten für die Herstellung des ordnungsgemäßen Werkes zu tragen. Dies gilt im Ergebnis auch für den Austausch der nicht diffusionsoffenen Unterspannbahn des Daches. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen B. vor dem Senat (Bl. 878 d. A.) liegt die fehlerhafte Unterspannbahn derzeit direkt auf der Dämmung auf. Es fehlt die erforderliche Hinterlüftung, sodass auch in diesem Bereich in jedem Fall eine Mangelbeseitigung erforderlich ist.
Als Kostenvorschussanspruch für die Beseitigung dieser Mängel steht den Beklagten ein Anspruch in Höhe von mindestens 50.388,82 EUR zu, wodurch der Restwerklohnanspruch des Klägers aufgezehrt und der den Beklagten vom Landgericht auf die Widerklage zuerkannte Betrag von 44.888,02 EUR jedenfalls abgedeckt ist. Der Sachverständige M. hat die Kosten der Mängelbeseitigung in seinem Gutachten vom 23. Januar 2002 auf insgesamt 60.909,07 EUR ermittelt (vgl. Heft "Kostenermittlung und Luftdichtigkeitsmessung"). Im Rahmen des nunmehr vorrangig von den Beklagten geltend gemachten Kostenvorschussanspruches zur Höhe von bis zu 50.388,82 EUR in der Berufungsinstanz bedarf es noch keiner abschließenden Entscheidung darüber, inwieweit vom Sachverständigen einkalkulierte unvorhergesehene Arbeiten anfallen werden, die das Landgericht mit insgesamt rund 15.000 EUR abgezogen hatte. Denn die Beklagten sind ohnehin gehalten, die tatsächlichen Kosten nach Durchführung der Sanierung in angemessener Frist abzurechnen.
Ohne Erfolg bleibt demgegenüber der Einwand des Klägers, die Kosten für die Mangelbeseitigung beliefen sich auf lediglich 5.450,00 DM zuzüglich MWSt gemäß dem Angebot der Firma D. vom 27. Juli 2001 (Bl. 483 f. d. A.). Dieses Angebot lag zum einen bereits dem Sachverständigen M. bei seiner Kostenschätzung vor, zum anderen legt der Kläger nicht dar, welche von dem Sachverständigen M. im Einzelnen aufgeführten Positionen entbehrlich sein sollen oder einen geringeren Zeitaufwand erfordern. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus dem vorgenannten Angebot selbst, das lediglich allgemein und ohne Angabe der benötigten Materialien und Arbeitsstunden unter Hinweis auf Fotos Pauschalbeträge ausweist. Völlig fehlt zudem die Sanierung des Daches.
Die Beklagten müssen sich nicht darauf verweisen lassen, die fehlerhafte Unterspannbahn zu belassen und lediglich von innen die Mängel hinsichtlich der Luftdichtigkeit beheben zu lassen. Zwar würden in diesem Fall die Kosten der Titel 2 bis 5 der Sanierungskostenaufstellung des Sachverständigen M. vom 17. Januar 2002 (teilweise) entfallen, jedoch würden diesen zum Einen entsprechende Mehrarbeiten wie zu den Titeln 6 bis 9 im Dachgeschoss gegenüberstehen, zum Anderen wäre in jedem Falle die Herstellung einer Hinterlüftung der nicht diffusionsoffenen Unterspannbahn zur Dämmung hin erforderlich, um in diesem Bereich das ständige Auftreten von Kondensfeuchtigkeit zu vermeiden. Dies aber wäre nur zu erreichen durch eine von innen vorzusetzende Lattung und damit entweder mit dem Verlust an Stärke des Dämmmaterials oder Wohnraumverlust im Bereich der Dachschrägen. Beides ist den Beklagten nicht zuzumuten.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Wert der Beschwer: für den Kläger über 20.000 EUR.