Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.10.2004, Az.: 6 W 111/04
„Kostenerstattung für Streithelfer“
Kostenerstattung für den Streithelfer; Einlegung eines Rechtsmittels unter einer aufschiebenden Bedingung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 28.10.2004
- Aktenzeichen
- 6 W 111/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 24660
- Entscheidungsname
- Kostenerstattung für Streithelfer
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2004:1028.6W111.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 17.08.2004 - AZ: 3 O 293/03
Rechtsgrundlagen
- § 25 Abs. 2 S. 2 GKG a.F.
- § 100 Abs. 2 ZPO
- § 128 ZPO
Fundstellen
- MDR 2005, 778-779 (Volltext mit red. LS)
- Mitt. 2005, 474 "Kostenerstattung für Streithelfer"
Amtlicher Leitsatz
Die Kostenerstattung für den Streithelfer richtet sich nach der für die Hauptparteien geltenden Quote, auch wenn er in einem geringeren Umfang als diese am Streit beteiligt war und die von ihm unterstützte Partei in diesem Umfang voll obsiegt hat.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
auf die Beschwerde des Streithelfers vom 20. September 2004 gegen den Beschluss des
Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 17. August 2004
sowie die Beschwerde vom selben Tage, die als sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung
der Berichtigung der Kostenentscheidung des Urteils vom 17. August 2004 in dem Beschluss
des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 7. Oktober 2004
aufzufassen ist,
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht P. als Einzelrichter
am 28. Oktober 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde und die sofortige Beschwerde werden als unzulässig verworfen.
Der Streithelfer der Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde.
Wert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde: 248,39 EUR
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
OLG Celle - 28.10.2004 - AZ: 6 W 110/04