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§ 18 HKG - Wahlgrundsätze und Wahlverfahren

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Gewählt wird durch Briefwahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen getrennt nach Wahlkreisen. Jedes wahlberechtigte Kammermitglied hat eine Stimme.

(2) In einem Wahlkreis, für den nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. Jedes wahlberechtigte Kammermitglied hat so viele Stimmen, wie in diesem Wahlkreis Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind.

(3) Bei der Verteilung der im Wahlkreis zu vergebenden Sitze auf mehrere Wahlvorschläge ist das Verfahren nach Hare/Niemeyer anzuwenden. Die auf einen Listenwahlvorschlag nach Satz 1 entfallenden Sitze erhalten die Bewerberinnen oder Bewerber dieses Wahlvorschlages mit der höchsten Stimmenzahl. Die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber sind Ersatzpersonen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.

(4) Frauen sollen bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen angemessen berücksichtigt werden.