Abschnitt 5 BeamtVÜVDf - Zu § 5
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BeamtVÜVDf,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046070
Soweit bereits Ruhensregelungen abweichend von § 4 Abs. 1 BeamtVÜV durchgeführt wurden, sind einbehaltene Beträge auszuzahlen.
An die
Dienststellen der Landesverwaltung,
Gemeinden, Landkreise und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes.