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  • ab 18.03.1992 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 BeamtVÜVDf - Zu § 5

Bibliographie

Titel
Durchführung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
Redaktionelle Abkürzung
BeamtVÜVDf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046070

Soweit bereits Ruhensregelungen abweichend von § 4 Abs. 1 BeamtVÜV durchgeführt wurden, sind einbehaltene Beträge auszuzahlen.

An die
Dienststellen der Landesverwaltung,
Gemeinden, Landkreise und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes.