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  • ab 18.03.1992 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 BeamtVÜVDf - Zu § 4

Bibliographie

Titel
Durchführung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
Redaktionelle Abkürzung
BeamtVÜVDf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046070

Abs. 1
Die besonderen Fachkenntnisse sind nicht in jedem Einzelfall zu prüfen. Es ist in der Regel davon auszugehen, daß Beamte und Richter im Ruhestand aus dem früheren Bundesgebiet über solche Fachkenntnisse aufgrund ihrer aktiven Dienstzeit zum Zwecke der Aufbauhilfe verfügen. Aufbauhilfe, entsprechend den Durchführungshinweisen zu § 3 Abs. 1 der Verordnung, leisten auch die Ruhestandsbeamten, die z.B. bei der Treuhand-Anstalt tätig sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Beamten und Richter im Ruhestand wiederernannt oder im Rahmen eines Arbeitnehmerverhältnisses beschäftigt werden, Ihr Verwendungseinkommen wird für die Zeit vom 8. Oktober 1990 bis 31. Juli 1991 nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Die erhöhte Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG findet Anwendung, wenn das Beschäftigungsverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus besteht (§ 69 a BeamtVG 1992), soweit sie günstiger ist als die Höchstgrenzenregelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtVÜV.

Die Anzeigepflicht nach § 62 BeamtVG der jeweiligen Beschäftigungsstelle und der verwendeten Beamten und Richter im Ruhestand besteht auch trotz der Anrechnungsfreiheit in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis 31. Juli 1991 in jedem Fall.

Abs. 2
Die Vorschrift ist dem § 7 BeamtVG nachgebildet; eine Teilzeitbeschäftigung scheidet aus.

Die Nachdienstzeit erhöht die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Ruhegehalts, das dem Ruhestandsbeamten oder Richter im Ruhestand zusteht. Die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit erfordert eine Neuberechnung des Ruhegehalts, sofern das Höchstruhegehalt noch nicht erreicht ist. Maßgebend ist die Ruhegehaltsskala, nach der das zu erhöhende Ruhegehalt berechnet ist. Die erforderliche Neuberechnung des Ruhegehalts ist mit Wirkung vom Ersten des auf die Beendigung der Beschäftigung; folgenden Monats vorzunehmen. Die Tätigkeit im Rahmen eines Beratervertrags erhöht nicht den Ruhegehaltssatz.