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§§ 57, 58 des Beamtenversorgungsgesetzes; Durchführung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich

Bibliographie

Titel
§§ 57, 58 des Beamtenversorgungsgesetzes; Durchführung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
Redaktionelle Abkürzung
BeamV57RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

RdErl. d. MF v. 16.8.1983 - 46 21 26/41 -

Vom 16. August 1983 (Nds. MBl. S. 772) (1)

Geändert durch RdErl. vom 10. Dezember 1984 (Nds. MBl. 1985 S. 22)

- GültL 33/167 -

- VORIS 20442 -

Bezug:

RdErl. vom 29.5.1981 (Nds. MBl. S. 573)
- GültL 33/138 -

(1) Red. Anm.:

"RdErl. d. MF v. 23. 2.1988 - 46 21 26/41 -

- GültL 33/210 -

Bezug:
  1. a)
    RdErl. v. 29. 5. 1981 (Nds. MB1. S. 573)
  2. b)
    RdErl. v. 16. 8. 1983 (Nds. MB1. S. 772)
  3. c)
    RdErl. v. 10. 12. 1984 (Nds. MB1. 1985 S. 22)
  4. d)
    RdErl. v. 30. 10. 1986 (Nds. MB1. S. 1054)
    - GültL 33/138, 167, 181, 196 -
1.
Für die Prüfung, ob und inwieweit "aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt" wurden oder werden (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21.2.1983, BGBl. I S. 105, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8.12.1986, BGBl. I S. 2317 - im folgenden als HärteRegG bezeichnet), hat der BMI in Abschnitt AI Tz. 3 Satz 2 seines RdSchr. vom 3. 8.1983 (Anlage zum Bezugserlaß zu b) gebeten, die §§ 1, 2 und 4 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11.3.1980 (BGBl. I S. 280) in der jeweils geltenden Fassung*) sinngemäß anzuwenden.

Ergänzend teile ich folgendes mit:

In Fällen, in denen in der Rente des Ausgleichsberechtigten beitragslose Zeiten (z. B. eine Zurechnungszeit) ohne Werteinheiten enthalten waren, bitte ich dagegen so zu verfahren, wie dies § 2 Abs. 3 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung bei einer nach dem AnVNG umgestellten Rente alten Rechts vorsieht. Die Rente des Ausgleichsberechtigten ist mit dem für das entsprechende Jahr geltenden Umrechnungsfaktor aus Nr. 1 der Bekanntmachung der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung in Werteinheiten umzurechnen. Durch die Umrechnung der Rente in Werteinheiten werden der beitragslosen Zeit im Ergebnis Werteinheiten zugeordnet. Damit führt die Anteilsberechnung nach § 4 Abs. 2 HärteRegG nicht mehr dazu, daß der Leistung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Rentenbeträge zugeordnet werden, die auf die beitragslosen Zeiten ohne Werteinheiten entfallen.

Da diese Berechnung der Verfahrensweise entspricht, die nach einem Beschluß des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) von den Rentenversicherungsträgern künftig für ihren Bereich bei der Anwendung des § 4 Abs. 2 HärteRegG vorgenommen wird, empfehle ich, in derartigen - sicher nicht zahlreichen - Fällen in der Regel den Rentenversicherungsträger des verstorbenen Aüsgleichsberechtigten um die Durchführung dieser Berechnung zu bitten.

Vorsorglich weise ich noch darauf hin, daß die Berechnung der dem Rentenversicherungsträger nach § 1304b Abs. 2 Satz 2 RVO/§ 83b Abs. 2 Satz 2 AVG i. V m. der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung in diesen Fällen zu erstattenden Beträge hierdurch nicht berührt wird.

2.
Die in Abschnitt B des Bezugserlasses zu a enthaltenen Hinweise zu § 57 BeamtVG sind gegenstandslos und zu streichen. Der Bezugserlaß zu d wird hiermit aufgehoben.

*) Zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.12.1985 (BGBl. 1 S. 2553)."