Abschnitt 3 BeamtVÜVDf - Zu § 3 Abs. 1
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BeamtVÜVDf,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046070
Die Doppelanrechnung gilt nur für die aktiven Beamten oder Richter aus dem bisherigen Bundesgebiet, die in das Beitrittsgebiet abgeordnet oder versetzt wurden. Beamte oder Richter im Ruhestand werden nicht erfaßt.
Unter Verwendung ist die Beschäftigung im Beamten- oder Richterverhältnis, nicht aber im Arbeitnehmerverhältnis zu verstehen, es sei denn, daß der Beamte für die Zeit dieser Tätigkeit beurlaubt wurde und diese Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt wird.
Zum Zwecke der Aufbauhilfe verwendet werden Beamte und Richter, die im Bereich der Neu- und Umbildung einer rechtsstaatlichen Verwaltung und Justiz sowie eines marktwirtschaftlichen Systems eingesetzt sind.
Die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bleibt bei der Berechnung der Wartezeit unberücksichtigt. Bei der Ermittlung des Zeitraumes von einem Jahr gilt die Zeit eines Erholungsurlaubs, einer Krankheit oder von Mutterschutzfristen nicht als Unterbrechung der Verwendung. Bei Teilzeittätigkeit, die wenigstens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfassen muß, verlängert sich die erforderliche Zeit einer ununterbrochenen Tätigkeit auf mindestens zwei Jahre.