Abschnitt 1.2 BeamtVÜVDf - Zu § 1 Abs. 2
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BeamtVÜVDf,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046070
Folgende Maßgaben des Einigungsvertrages kommen in Betracht:
- Beamtenversorgungsgesetz in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung, ohne §§ 69, 69 a, 77 bis 82, 84 bis 106, 108 und 109,
- Fünfjährige Wartezeit (§ 4 Abs. 1 BeamtVG) frühestens ab 3. Oktober 1990.
Eine Neuernennung (= Wiederernennung) in unmittelbarem zeitlichen Anschluß liegt nur dann vor, wenn zwischen Beendigung und Neuernennung keine zeitliche Verzögerung eingetreten ist, z.B. Ausscheiden am 30. September, Ernennung am 1. Oktober. Samstage, Sonn- und Feiertage zählen nicht mit.