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  • ab 18.03.1992 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.2 BeamtVÜVDf - Zu § 1 Abs. 2

Bibliographie

Titel
Durchführung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
Redaktionelle Abkürzung
BeamtVÜVDf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046070

Folgende Maßgaben des Einigungsvertrages kommen in Betracht:

  • Beamtenversorgungsgesetz in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung, ohne §§ 69, 69 a, 77 bis 82, 84 bis 106, 108 und 109,
  • Fünfjährige Wartezeit (§ 4 Abs. 1 BeamtVG) frühestens ab 3. Oktober 1990.

Eine Neuernennung (= Wiederernennung) in unmittelbarem zeitlichen Anschluß liegt nur dann vor, wenn zwischen Beendigung und Neuernennung keine zeitliche Verzögerung eingetreten ist, z.B. Ausscheiden am 30. September, Ernennung am 1. Oktober. Samstage, Sonn- und Feiertage zählen nicht mit.