BeamtVÜVDf,NI - BeamtenvVers-ÜbergangsVO-Df

Durchführung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung

Bibliographie

Titel
Durchführung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
Redaktionelle Abkürzung
BeamtVÜVDf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046070

RdErl. d. MF v. 29.1.1992 - 46 21 14/04 -

Vom 29. Januar 1992 (Nds. MBl. S. 401)

- VORIS 20442 00 00 46 070 -

Der BMI hat zur Durchführung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung vom 11.3.1991 (BGBl. I S. 630), geändert durch Verordnung vom 24.7.1991 (BGBl. I S. 1709), mit dem als Anlage abgedruckten RdSchr. vom 26.11.1991 Durchführungshinweise bekanntgegeben.

Vorbehaltlich der nachstehenden Maßgaben bitte ich entsprechend zu verfahren.

1. Hinweise zu § 1 Abs. 1 (zweiter und dritter Spiegelstrich)

Eine Wiederernennung liegt auch vor, wenn ein im bisherigen Bundesgebiet begründetes Beamtenverhältnis auf Widerruf vor der Ernennung im Beitrittsgebiet kraft Gesetzes (z.B. § 40 Abs. 2 Satz 2 NBG i.V.m. § 7 Nr. 1 APVOgehD) geendet hat. Auf den Bezug von Dienstbezügen kommt es insoweit nicht an.

2. Hinweise zu § 1 Abs. 2 (letzter Satz)

Nicht mitzuzählen sind auch allgemein arbeitsfreie Werktage (z. B. der 24. Dezember).

Anlage

RdSchr. d. BMI v. 26. 11. 1991 - D III 3-223 700/1

Betr.:

Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV - vom 11. März 1991 (BGBl. I S. 630) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung vom 24. Juli 1991 (BGBl. I S. 1709)

Zur Durchführung der BeamtVÜV gebe ich folgende Hinweise:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Zu § 1 Abs. 11.1
Zu § 1 Abs. 21.2
Zu § 22
Zu § 3 Abs. 13
Zu § 44
Zu § 55

Abschnitt 1 BeamtVÜVDf - Allgemeines

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Titel
Durchführung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
Redaktionelle Abkürzung
BeamtVÜVDf,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046070

Die Verordnung regelt auf der Grundlage des § 107a des Beamtenversorgungsgesetzes diejenigen versorgungsrechtlichen Modalitäten, die den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet Rechnung tragen. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung der Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die Berücksichtigung von vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegenden Zeiten und die Regelungen beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten.

Im einzelnen

Abschnitt 1.1 BeamtVÜVDf - Zu § 1 Abs. 1

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Titel
Durchführung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
Redaktionelle Abkürzung
BeamtVÜVDf,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046070

Satz 1 stellt klar, daß sich der Geltungsbereich der Verordnung auf alle zur Regelung der Beamtenversorgung erlassenen Rechtsvorschriften erstreckt. Die Rechtsvorschriften sind in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt.

Satz 2 und 3 legen fest, für welchen Personenkreis die Übergangsregelungen gelten:

  • Bedienstete aus dem Beitrittsgebiet, die dort in ein Beamtenverhältnis übernommen wurden,
  • Personen aus dem früheren Bundesgebiet, die im Beitrittsgebiet erstmalig ernannt wurden. Eine erstmalige Ernennung im Beitrittsgebiet liegt auch vor, wenn ein Beamtenverhältnis auf Widerruf im bisherigen Bundesgebiet begründet worden war.
  • Beamte und Richter aus dem früheren Bundesgebiet, die im Beitrittsgebiet wiederernannt wurden. Eine Wiederernennung (= Neuernennung) liegt vor, wenn ein im bisherigen Bundesgebiet begründetes Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge vor oder mit der Ernennung im Beitrittsgebiet geendet hat; auf die Dauer und den Grund der Unterbrechung kommt es nicht an.
  • Beamte und Richter, die in das Beitrittsgebiet abgeordnet oder versetzt wurden (§ 3 Abs. 1 BeamtVÜV),
  • Beamte und Richter, die im Beitrittsgebiet ernannt und später im früheren Bundesgebiet verwendet wurden (§ 2 Nr. 6 BeamtVÜV),
  • Beamte und Richter im Ruhestand, die auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst verwendet werden (§ 53 Abs. 5 BeamtVG).

Die Verordnung gilt nicht für Personen aus dem Beitrittsgebiet, die aus einem im bisherigen Bundesgebiet begründeten Beamten- oder Richterverhältnis in den Ruhestand getreten sind, ohne vorher ein Beamten- oder Richterverhältnis im Beitrittsgebiet begründet zu haben. In diesen Fällen regelt sich die Versorgung unmittelbar nach dem Beamtenversorgungsgesetz.

Die Verordnung gilt ebenfalls nicht für Beamte und Richter im Ruhestand, die auf Grund eines Beratervertrages tätig werden.

Abschnitt 1.2 BeamtVÜVDf - Zu § 1 Abs. 2

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Durchführung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
Redaktionelle Abkürzung
BeamtVÜVDf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046070

Folgende Maßgaben des Einigungsvertrages kommen in Betracht:

  • Beamtenversorgungsgesetz in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung, ohne §§ 69, 69 a, 77 bis 82, 84 bis 106, 108 und 109,
  • Fünfjährige Wartezeit (§ 4 Abs. 1 BeamtVG) frühestens ab 3. Oktober 1990.

Eine Neuernennung (= Wiederernennung) in unmittelbarem zeitlichen Anschluß liegt nur dann vor, wenn zwischen Beendigung und Neuernennung keine zeitliche Verzögerung eingetreten ist, z.B. Ausscheiden am 30. September, Ernennung am 1. Oktober. Samstage, Sonn- und Feiertage zählen nicht mit.

Abschnitt 2 BeamtVÜVDf - Zu § 2

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Durchführung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
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20442000046070

Es gelten die Maßgaben des Einigungsvertrages sowie die weiteren Maßgaben 1. bis 6.

Die Maßgaben des Einigungsvertrages sowie die Maßgaben 2. bis 4. gelten nicht für Beamte und Richter (ausgenommen Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) aus dem früheren Bundesgebiet, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang in das Beitrittsgebiet wechseln. Ihre im früheren Bundesgebiet erworbenen Versorgungsanwartschaften bleiben erhalten. Grundlage für die Versorgung im Beitrittsgebiet bilden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in Höhe von 100 v. H. nach § 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345).

Hinsichtlich der fünfjährigen Wartezeit gilt folgendes:

Nach § 4 Abs. 1 BeamtVG kann ein Ruhegehalt nur gewährt werden, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet. Hierbei sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG Zeiten einzurechnen, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

Das sind berufsmäßige und nichtberufsmäßige Wehrdienstzeiten sowie Zeiten im Arbeitnehmerverhältnis des öffentlichen Dienstes. Von diesen Zeiten sind nur solche anzuerkennen, die nach dem 2. Oktober 1990 abgeleistet wurden.

Damit entsteht, abgesehen von den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BeamtVG bei Beamten und Richtern, die nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages erstmalig im Beitrittsgebiet ein Beamten- oder Richterverhältnis begründen, ein Anspruch auf Ruhegehalt frühestens ab dem 3. Oktober 1995. Das gleiche gilt für wiederernannte (= neuernannte) Beamte, es sei denn, die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 BeamtVÜV liegt vor.

Nr. 1
Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der unter die Verordnung fallenden Beamten oder Richter gilt § 5 BeamtVG unter Berücksichtigung der Besoldungs-Übergangsverordnungen, sofern diese für die Besoldung der Beamten oder Richter bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgebend sind. Dies gilt auch für den Personenkreis des § 1 Abs. 2. Auf die §§ 1, 2, 3 Abs. 3, §§ 4 und 5 der 2. BesÜV wird verwiesen.

Nr. 2
Hier sind nur Zeiten frühestens ab 1. März 1956 berücksichtigungsfähig (Gründungstag der NVA). Der nichtberufsmäßige Wehrdienst in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gilt nach § 9 BeamtVG als ruhegehaltfähige Zeit.

Dies gilt nicht, soweit Beamte oder Richter Angehörige des Staatssicherheitsdienstes waren (s. Nr. 4).

Nr. 3
Hierunter fallen Zeiten bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet bei Einrichtungen der früheren Deutschen Demokratischen Republik, die einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im früheren Bundesgebiet entsprechen (Tätigkeit im öffentlichen Dienst). Welche Einrichtungen im einzelnen dazu gehören und welche Voraussetzungen für die Berücksichtigung solcher Zeiten vorliegen müssen, regelt die noch zu erlassende Verwaltungsvorschrift. Vorher sind keine Vorabentscheidungen nach § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG zu treffen.

Nr. 4
Angehörige des Staatssicherheitsdienstes waren nicht nur die unmittelbar bei Dienststellen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) bzw. des Amtes für Nationale Sicherheit (AfNS) Beschäftigten, sondern auch die inoffiziellen Mitarbeiter sowie die Offiziere im besonderen Einsatz.

Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn die Berücksichtigung der Zeit nach dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung des Beamten oder Richters gerechtfertigt erscheint.

Nr. 5
Die Anrechnung dieser Renten auf die Versorgungsbezüge wird im einzelnen in der hierzu zu erlassenden Verwaltungsvorschrift geregelt.

Nr. 6
Die Regelung bezieht die im Beitrittsgebiet erstmalig ernannten bzw. wiederernannten Beamten oder Richter, die vor Eintritt des Versorgungsfalles zu einer Dienststelle mit Sitz im früheren Bundesgebiet überwechselten, in den Anwendungsbereich des § 2 Nr. 2 bis 5 ein. Neben den Maßgaben der Nrn. 2 bis 5 gelten auch die Maßgaben der Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 9 des Einigungsvertrages (vgl. § 2 BeamtVÜV).

Für den Personenkreis des § 1 Abs. 2 BeamtVÜV gilt nur Nr. 5.