Es gelten die Maßgaben des Einigungsvertrages sowie die weiteren Maßgaben 1. bis 6.
Die Maßgaben des Einigungsvertrages sowie die Maßgaben 2. bis 4. gelten nicht für Beamte und Richter (ausgenommen Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) aus dem früheren Bundesgebiet, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang in das Beitrittsgebiet wechseln. Ihre im früheren Bundesgebiet erworbenen Versorgungsanwartschaften bleiben erhalten. Grundlage für die Versorgung im Beitrittsgebiet bilden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in Höhe von 100 v. H. nach § 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345).
Hinsichtlich der fünfjährigen Wartezeit gilt folgendes:
Nach § 4 Abs. 1 BeamtVG kann ein Ruhegehalt nur gewährt werden, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet. Hierbei sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG Zeiten einzurechnen, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
Das sind berufsmäßige und nichtberufsmäßige Wehrdienstzeiten sowie Zeiten im Arbeitnehmerverhältnis des öffentlichen Dienstes. Von diesen Zeiten sind nur solche anzuerkennen, die nach dem 2. Oktober 1990 abgeleistet wurden.
Damit entsteht, abgesehen von den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BeamtVG bei Beamten und Richtern, die nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages erstmalig im Beitrittsgebiet ein Beamten- oder Richterverhältnis begründen, ein Anspruch auf Ruhegehalt frühestens ab dem 3. Oktober 1995. Das gleiche gilt für wiederernannte (= neuernannte) Beamte, es sei denn, die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 BeamtVÜV liegt vor.
Nr. 1
Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der unter die Verordnung fallenden Beamten oder Richter gilt § 5 BeamtVG unter Berücksichtigung der Besoldungs-Übergangsverordnungen, sofern diese für die Besoldung der Beamten oder Richter bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgebend sind. Dies gilt auch für den Personenkreis des § 1 Abs. 2. Auf die §§ 1, 2, 3 Abs. 3, §§ 4 und 5 der 2. BesÜV wird verwiesen.
Nr. 2
Hier sind nur Zeiten frühestens ab 1. März 1956 berücksichtigungsfähig (Gründungstag der NVA). Der nichtberufsmäßige Wehrdienst in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gilt nach § 9 BeamtVG als ruhegehaltfähige Zeit.
Dies gilt nicht, soweit Beamte oder Richter Angehörige des Staatssicherheitsdienstes waren (s. Nr. 4).
Nr. 3
Hierunter fallen Zeiten bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet bei Einrichtungen der früheren Deutschen Demokratischen Republik, die einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im früheren Bundesgebiet entsprechen (Tätigkeit im öffentlichen Dienst). Welche Einrichtungen im einzelnen dazu gehören und welche Voraussetzungen für die Berücksichtigung solcher Zeiten vorliegen müssen, regelt die noch zu erlassende Verwaltungsvorschrift. Vorher sind keine Vorabentscheidungen nach § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG zu treffen.
Nr. 4
Angehörige des Staatssicherheitsdienstes waren nicht nur die unmittelbar bei Dienststellen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) bzw. des Amtes für Nationale Sicherheit (AfNS) Beschäftigten, sondern auch die inoffiziellen Mitarbeiter sowie die Offiziere im besonderen Einsatz.
Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn die Berücksichtigung der Zeit nach dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung des Beamten oder Richters gerechtfertigt erscheint.
Nr. 5
Die Anrechnung dieser Renten auf die Versorgungsbezüge wird im einzelnen in der hierzu zu erlassenden Verwaltungsvorschrift geregelt.
Nr. 6
Die Regelung bezieht die im Beitrittsgebiet erstmalig ernannten bzw. wiederernannten Beamten oder Richter, die vor Eintritt des Versorgungsfalles zu einer Dienststelle mit Sitz im früheren Bundesgebiet überwechselten, in den Anwendungsbereich des § 2 Nr. 2 bis 5 ein. Neben den Maßgaben der Nrn. 2 bis 5 gelten auch die Maßgaben der Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 9 des Einigungsvertrages (vgl. § 2 BeamtVÜV).
Für den Personenkreis des § 1 Abs. 2 BeamtVÜV gilt nur Nr. 5.