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  • ab 18.03.1992 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1.1 BeamtVÜVDf - Zu § 1 Abs. 1

Bibliographie

Titel
Durchführung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
Redaktionelle Abkürzung
BeamtVÜVDf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046070

Satz 1 stellt klar, daß sich der Geltungsbereich der Verordnung auf alle zur Regelung der Beamtenversorgung erlassenen Rechtsvorschriften erstreckt. Die Rechtsvorschriften sind in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt.

Satz 2 und 3 legen fest, für welchen Personenkreis die Übergangsregelungen gelten:

  • Bedienstete aus dem Beitrittsgebiet, die dort in ein Beamtenverhältnis übernommen wurden,
  • Personen aus dem früheren Bundesgebiet, die im Beitrittsgebiet erstmalig ernannt wurden. Eine erstmalige Ernennung im Beitrittsgebiet liegt auch vor, wenn ein Beamtenverhältnis auf Widerruf im bisherigen Bundesgebiet begründet worden war.
  • Beamte und Richter aus dem früheren Bundesgebiet, die im Beitrittsgebiet wiederernannt wurden. Eine Wiederernennung (= Neuernennung) liegt vor, wenn ein im bisherigen Bundesgebiet begründetes Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge vor oder mit der Ernennung im Beitrittsgebiet geendet hat; auf die Dauer und den Grund der Unterbrechung kommt es nicht an.
  • Beamte und Richter, die in das Beitrittsgebiet abgeordnet oder versetzt wurden (§ 3 Abs. 1 BeamtVÜV),
  • Beamte und Richter, die im Beitrittsgebiet ernannt und später im früheren Bundesgebiet verwendet wurden (§ 2 Nr. 6 BeamtVÜV),
  • Beamte und Richter im Ruhestand, die auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst verwendet werden (§ 53 Abs. 5 BeamtVG).

Die Verordnung gilt nicht für Personen aus dem Beitrittsgebiet, die aus einem im bisherigen Bundesgebiet begründeten Beamten- oder Richterverhältnis in den Ruhestand getreten sind, ohne vorher ein Beamten- oder Richterverhältnis im Beitrittsgebiet begründet zu haben. In diesen Fällen regelt sich die Versorgung unmittelbar nach dem Beamtenversorgungsgesetz.

Die Verordnung gilt ebenfalls nicht für Beamte und Richter im Ruhestand, die auf Grund eines Beratervertrages tätig werden.