Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 04.09.2006, Az.: 1 A 28/06
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 04.09.2006
- Aktenzeichen
- 1 A 28/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 44572
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:2006:0904.1A28.06.0A
Tatbestand
Der Kläger erstrebt die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung.
Er war als Lehrer zunächst in Schleswig-Holstein und seit 1990 im Dienst des Landes Niedersachsen in B. tätig. Im Jahre 2004 wurde ihm eine Stundenermäßigung bewilligt, so dass sich seine Unterrichtsverpflichtung auf die Hälfte der regelmäßig zu erteilenden Unterrichtsstunden (27,5 Stunden / 13, 75, aufgerundet 14 Wochenstunden) reduzierte. Zum 31. Juli 2004 wurde der Kläger aus Krankheitsgründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Im Oktober 2004 beantragte er einen finanziellen Ausgleich für 116 Stunden Mehrarbeit, die schulintern nicht mehr ausgeglichen werden konnten.
Im Februar 2005 wurde er von der Beklagten dahin beschieden, dass ihm die beantragte Vergütung nicht gezahlt werden könne, da es sich nicht um eine angeordnete Mehrarbeit iSv § 80 Abs. 2 NBG iVm der einschlägigen Verordnung über Mehrarbeitsvergütung handele. Die geleisteten Unterrichtsstunden seien als Überschreitung der Unterrichtsverpflichtung iSv § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehrer zu betrachten, für die eine Vergütung nicht vorgesehen sei.
Mit seinem dagegen gerichteten Widerspruch unterstrich der Kläger, dass sein Unterrichtseinsatz vom Schulleiter aber doch angeordnet worden sei, was vom Rektor der Schule in B. auf Nachfrage der Beklagten bestätigt wurde. Durch den Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Zur Begründung seiner am 8. Februar 2006 erhobenen Klage wiederholt und erweitert der Kläger seinen Standpunkt, dass er Anspruch auf die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung habe. Denn der Schulleiter habe von der Reduzierung seiner Unterrichtsstunden gewusst und die Mehrarbeit in den schriftlich fixierten Stundenplan der Schule förmlich aufgenommen. Diesen Plan habe er zu befolgen gehabt, den entsprechenden Festsetzungen vertraut. Nachfragen bei der damaligen Bezirksregierung hätten sich ihm nicht aufgedrängt, zumal so jede konstruktive Zusammenarbeit im Lehrerkollegium untergraben worden wäre. Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2006 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Mehrarbeitsvergütung für geleistete 116 Unterrichtsstunden zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Einzelrichter (Beschluss der Kammer vom 19. Juli 2006) entschieden werden kann, ist nicht begründet.
Als Anspruchsgrundlage kommen hier die Regelungen der auf Grund des § 48 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ergangenen Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. 12. 1998 (BGBl. I S. 3494) zuletzt geändert durch Art. 2 1. PostpersonalrechtsGÄndG vom 9. 11. 2004 (BGBl. I S. 2774) in Betracht, auf Grund derer über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteter Dienst gesondert, d.h. zusätzlich zu den Dienstbezügen ausnahmsweise gesondert vergütet werden kann. Deren Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
1. Der Kläger hat grundsätzlich zunächst keinen Anspruch auf eine Vergütung von Mehrarbeit. Denn eine allgemeine "Überstundenvergütung" ist dem Beamtenrecht, das vom Alimentationsprinzip beherrscht wird, im Gegensatz zum Recht der Angestellten und Arbeiter gerade fremd.
Beamte werden für die Erfüllung von Amts- und Dienstpflichten alimentiert, nicht für eine nach Zeiteinheiten erbrachte Arbeit entlohnt. Ihnen wird keine Vergütung für eine nach Arbeitsstunden bemessene Arbeit gezahlt. Eine "Abrechnung" nach abgeleisteten Arbeitsstunden widerspricht dem Prinzip uneigennütziger Dienstpflichterfüllung. Vgl. dazu BVerwG NVwZ 2004, 1255 (Urteil v. 29.4.2004 - 2 C 9/03):
"Nach der auf der Grundlage des § 48 I BBesG erlassenen Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. 3. 1992 (BGBl I, 528) mit späteren Änderungen, ab 1. 1. 1999 anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. 12. 1998 (BGBl I, 3494), haben Beamte mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 MVergV Anspruch auf Vergütung für Mehrarbeit. Diese von der Alimentationspflicht zwar nicht geforderten, mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 V GG allerdings ohne weiteres vereinbaren Regelungen (vgl. BVerwGE 88, 60 [62] = NVwZ 1992, 172), die an das Leistungsprinzip anknüpfen, sehen keine allgemeine "Überstundenvergütung" vor. Eine Abrechnung nach Arbeitsstunden, auch wenn sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus anfallen, wird nicht von der Leitvorstellung umfasst, wonach die Besoldung die vom Staat festgesetzte Gegenleistung dafür ist, dass sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt (vgl. BVerfGE 21, 329 [345] = NJW 1967, 1851; BVerfGE 37, 167 [179]; BVerwGE 104, 230 [234] = NVwZ 1998, 78). Danach stehen Besoldung und Dienstleistung nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis."
2. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Mehrarbeitsvergütung besteht unter solchen Voraussetzungen u.a. deshalb nicht, weil die vom Kläger geltend gemachte Mehr- und Überzeitarbeit nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV schriftlich angeordnet und genehmigt wurde. Zwar hat er insoweit auf den Stundenplan seines Schulleiters verwiesen, dem er habe Folge leisten müssen, aber dadurch werden noch nicht die Voraussetzungen erfüllt, die an eine entsprechende Anordnung zu stellen sind. Der Stundenplan eines Schulleiters stellt noch nicht eine schriftliche Anordnung iSd § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV dar. Vgl. dazu VG Düsseldorf, Urt. v. 10.4.2003 - 2 K 6987/01 -:
"Darüber hinaus hat der Schulleiter in seinem Schreiben vom 7. 6. 2001 dargelegt, dass die Bereitschaftsdienststunden den Lehrkräften lediglich im Stundenplan zugewiesen waren, weswegen es auch an der gem. § 3 I Nr. 1 MVergV erforderlichen schriftlichen Anordnung von Mehrarbeit fehlte,vgl. hierzu Urteil des OVG NRW vom 19. 10. 1994 - 6 A 3884/93-, OVG Bremen, Urteil vom 7. 7. 1981 - 2 BA 57/80 -."
Vgl. dazu auch VG Oldenburg v. 9.11.2005 - 6 A 1823/03 - :
"Gewichtige Zweifel ergeben sich insoweit aus der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Anordnung von Mehrarbeit nach der genannten Vorschrift eine einzelfallbezogene (d.h. eine auf den einzelnen Beamten und auf konkrete einzelne Mehrarbeitszeiten zugeschnittene) Ermessensentscheidung des Dienstherrn auf der Grundlage und unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umständen erfordert, die nicht in der Aufstellung von Dienstplänen gesehen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 3. 1. 2005 - 2 B 57.04 - Juris und Urteil vom 28. 5. 2003 - 2 C 28.02 - ZBR 203, 383; OVG NW, Urteil vom 18. 8. 2005 - 1 A 2722/04 - Juris). Auch an die Annahme einer nachträglichen Genehmigung geleisteter Mehrarbeit werden überwiegend strenge Anforderungen gestellt."
Dienstherr des Klägers war in den Schuljahren 2002 bis 2004 das Land Niedersachsen, vertreten durch die Bezirksregierung C.. Diese hat dem Kläger gegenüber keine - vor allem keine schriftliche - Anordnung zur Ableistung von Mehrarbeit getroffen - schon gar nicht auf der Grundlage einer konkreten, die maßgebenden Umstände an der Schule berücksichtigenden Ermessensentscheidung. Das behauptet auch der Kläger nicht. Die lediglich in Form eines Stundenplans getroffene Anordnung seines Schulleiters, über die regelmäßige Unterrichtsverpflichtung hinaus Mehrarbeit zu leisten, stellte eine Anordnung iSd MVergV jedoch nicht dar. Auch im Urteil des OVG Münster, Urteil v. 17.3.2004 (-1 A 2426/02 -) wird dargelegt, dass die Anordnung von Mehrarbeit, die durch eine innerdienstliche Weisung erfolge, zu unterscheiden und abzuheben sei von der ausdrücklichen - einzelfallbezogenen - Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit als einer Ermessensentscheidung, an die höhere Anforderungen zu stellen seien. An einer solchen Anordnung fehlt es hier.
3. Unter diesen Umständen kann hier dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang sich ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung unmittelbar aus Art. 141 Abs. 1 EG iVm Art. 1 der Richtlinie 75/117 EG des Rates v. 10.2.1975 ergeben könnte (vgl. dazu den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2006 - 2 C 8/05 - / BeckRS 2006, 24138). Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers sind schon dem Grunde nach nicht erfüllt, so dass es auf die Berechnung der Mehrarbeitsvergütung im Einzelnen nicht mehr ankommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.