Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 20.09.2006, Az.: 1 A 321/04

Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Dienst; Dienstausübung; Dienstherr; Dienstkraftfahrzeug; Dienstort; Dienstzeit; Einsatzort; Fahrzeit; Fürsorgepflicht; Mautkontrolldienst; Mautkontrolleur; Mehrarbeit; Mehrarbeitszeit; Privatfahrt; Reisezeit; Rüstzeit; Straßenkontrolleur; öffentlicher Dienst

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
20.09.2006
Aktenzeichen
1 A 321/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 53248
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 09.12.2008 - AZ: 5 LC 293/06
BVerwG - 11.09.2009 - AZ: BVerwG 2 B 29.09

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung von Fahrzeiten als Dienstzeiten.

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Er ist als Regierungshauptsekretär bei dem Bundesamt für Güteverkehr beschäftigt. In Erwartung der für den 31. August 2003 geplanten Einführung einer streckenbezogenen Autobahnmaut wurde ihm die Stadt C. als dienstlicher Wohnsitz zugewiesen, wo auch der Standort des Dienstkraftfahrzeuges ist.

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Wegen Verzögerungen bei der Einführung der Autobahnmaut wurde der Kläger in der Zeit vom 3. November 2003 bis 31. August 2004 im Außendienst im (klassischen) Straßenkontrolldienst eingesetzt. Er hatte den Kontrolleur D. zu unterstützen, der seinen Dienst von E. aus versieht. Seit dem 1. September 2004 bis zur tatsächlichen Inbetriebnahme des Maut-Systems (1.1.2005) führte er hauptsächlich Testfahrten im Vorfeld des Mautsystemstarts durch. Während des Straßenkontrolldienstes traf sich der Kläger mit dem Kollegen D. an der Autobahnanschlussstelle F. in der Gemeinde G.. Die Mautkontrolltätigkeit findet in durch Dienstpläne festgelegten Kontrollabschnitten auf der Autobahn oder an bestimmten Kontrollstellen statt. Die Dienstpläne legen auch Dienstbeginn und Dienstende fest. Zur Ausübung des Dienstes steht dem Kläger ein als Bürofahrzeug ausgestattetes Dienstkraftfahrzeug zur Verfügung.

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Mit Schreiben vom 25. September 2003 begehrte der Kläger sinngemäß, die Fahrzeiten mit dem Dienstkraftfahrzeug von C. zur tatsächlichen Einsatzstelle bzw. zum tatsächlichen Einsatzbereich als Dienstzeiten anzuerkennen.

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Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für Güterverkehr mit Bescheid vom 10. Mai 2004 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Fahrzeit von C. zum Einsatzabschnitt oder -ort stelle keinen Dienst dar. Wegen der Besonderheiten des Kontrolldienstes sei in Übereinstimmung mit § 9 Satz 1 AZV geregelt, dass der Dienst der Kontrolleure an den durch Dienstplan festgelegten Abschnitten oder Orten und nicht am zugewiesenen dienstlichen Wohnsitz zu leisten sei. Auf der Fahrt dorthin werde noch kein Dienst geleistet. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zum Kontrolleur D. sei nicht gegeben, da dieser von seinem Wohnort aus beginnend Kontrollen vornehmen könne. Der Kläger dürfe dies nicht, da er nicht ausgebildeter Kontrolleur für den Straßenkontrolldienst sei.

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Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2004 (zugestellt am 22.7.2004) zurück. Zur Begründung führte es aus, die Fahrten mit dem Bürofahrzeug zu den Kontrollabschnitten bzw. - orten stelle keinen Dienst dar. Denn der Kläger übe während dieser Fahrten die ihm obliegende Kontrolltätigkeit nicht aus. Nur eine solche dienstlich verursachte Inanspruchnahme, die zum Aufgabenbereich des den Beamten übertragenen Amtes gehöre, komme als Arbeit in Betracht. Wegezeiten zu und von der Dienstleistung seien als solche deshalb kein Dienst im Sinne des Arbeitszeitrechts. Unerheblich sei, dass der Kläger das Dienstkraftfahrzeug für die An- und Abfahrt nutzen könne. Hieraus lasse sich keine dem Kontrolldienst gleichstehende Inanspruchnahme ableiten. Auch unter dienstreiserechtlichen Aspekten ergebe sich kein anderes Ergebnis. Wegezeiten zum auswärtigen Ort der Dienstverrichtung und zurück seien keine Arbeitszeiten, sondern Reisezeiten. Dementsprechend erfolge auch die Abrechnung dieser Fahrten durch den Kläger nach dem Bundesreisekostengesetz.

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Am 22. August 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen, dass die Fahrzeiten Dienst seien. Er legt dar, dass das als Bürofahrzeug ausgestattete Dienstfahrzeug sein Arbeitsplatz sei. Bereits während der Fahrt zur Bundesautobahn habe er nach seinen Dienstvorschriften bestimmte Tätigkeiten zu verrichten. Diese führten dazu, dass bereits die Fahrzeit zur Bundesautobahn als Dienst anzusehen sei. Grundsätzlich werde dies vom Bundesamt ebenso gesehen. Es würden für diese sogenannte Rüstzeit pauschal 30 Minuten pro Tag auf die dienstplanmäßige Arbeitszeit angerechnet. Schließlich sei im Merkblatt über die Dienstgestaltung vom 1. September 2004 bis zum Mautsystemstart festgehalten, dass die Arbeitszeit beginne, wenn (bei kompletten Kontrollgruppen) beide Mautkontrolleure im Dienstkraftfahrzeug sitzen, das Fahrzeug starten und die Mautsystemtechnik in Betrieb nehmen. Weiterhin werde daran festgehalten, dass im Verhältnis zum Kollegen D. eine Ungleichbehandlung vorliege.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes für Güterverkehr vom 10. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Fahrzeiten von seinem dienstlichen Wohnort in C. zu dem Ort, an dem er dienstplanmäßig seine Kontrolltätigkeit beginnt bzw. beendet, als Dienstzeit bzw. Arbeitszeit anzurechnen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und legt ergänzend nochmals dar, dass die Fahrzeiten nicht als Dienst angesehen werden könnten. Sie stellten nach ihrem Inhalt und ihrer Intensität keine Ausübung von Mautkontrolldienst dar. Das Dienstkraftfahrzeug sei auch keine Dienststelle sondern nur das notwendige Arbeitsmittel zum Erreichen der Autobahnabschnitte zur Ausübung des Kontrolldienstes. Ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang zum Mautkontrolldienst bestehen während der Anfahrt nicht. Die Fahrzeiten beanspruchten den Mautkontrolleur weder geistig noch körperlichen im gleichen Maß wie der tatsächliche mobile Kontrolldienst auf den Bundesautobahnen. Den Besonderheiten des Mautkontrolldienstes sei hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass den Mautkontrolleuren eine sogenannte Rüstzeit von pauschal 30 Minuten pro Tag zuerkannt würde und für Dienstvorrichtungen, die im Dienstplan nicht im Einzelnen geregelt seien (wie zum Beispiel das Studium von dienstlichen Unterlagen oder für Post- und Bankgänge), weitere 20 Minuten pauschal als sogenannte D-Zeit eingeplant seien. Dass vom Kläger zitierte Merkblatt beziehe sich ausschließlich auf die Zeit der Dienstgestaltung vom 1. September 2004 bis zum Mautsystemstart. Für diese Zeit sei die genannte Sonderregelung getroffen worden. Während dieser Phase seien deshalb weder Rüstzeiten noch D-Zeiten gewährt worden. Grund für diese Sonderregelungen sei gewesen, dass die Mautkontrolleure bis zum Mautsystemstart mit Testfahrten, Terminalabfragen, Brückentest, Schulungen, Fahrzeugfinalisierung und ähnlichem beschäftigt gewesen seien. Ihr Dienst sei also weitergehender als der mobile Mautkontrolldienst ab Start des Mautsystems am 1. Januar 2005 gewesen. Er sei nicht auf die Überwachungstätigkeit auf der Bundesautobahn beschränkt gewesen. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Kollegen des klassischen Straßenkontrolldienstes sei schließlich nicht gegeben. Denn dafür, dass bei diesen Kontrolleuren die Arbeitszeit bereits beim Abfahren vom Standort des Dienstkraftfahrzeuges beginne, gebe es sachliche Gründe. Die Prüfungskompetenz dieser Kollegen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz gehe nämlich erheblich weiter als diejenigen des Mautkontrolldienstes.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Güterverkehr Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung von weiteren Fahrzeiten als Dienstzeit. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Güterverkehr vom 10. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Eine Rechtsgrundlage, nach der der Kläger weitere als die ihm im Ergebnis durch die Rüstzeit gewährten Fahrzeiten als Arbeits- und Dienstzeit, als Mehrarbeitszeit oder Bereitschaftsdienst anerkannt bekommen kann, ist nicht ersichtlich. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 10. Mai 2004 sowie die im Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2004 Bezug genommen, denen das Gericht für den hier zu beurteilenden Fall folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht Stade hat zu einem vergleichbaren Fall in seinem Urteil vom 20. Juni 2005 (3 A 947/04) zu den fehlenden Rechtsgrundlagen darüber hinaus folgendes ausgeführt:

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„Keine denkbare Rechtsgrundlage, nach der der Kläger die Anerkennung als Arbeits- und Dienstzeit (1), als Mehrarbeitszeit (2) oder Bereitschaftszeit (3) beanspruchen könnte, greift ein.

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1) Die Fahrtzeiten sind nicht zugleich Arbeits- oder Dienstzeiten. Denn die Fahrten vom dienstlichen Wohnsitz in Bad B. zu den jeweiligen Einsatzorten stellen ihrem Inhalt und ihrer Intensität nach keine Ausübung des jeweils übertragenen Amtes dar. Dies gilt sowohl für die Fahrten während der Abordnung zur Außenstelle H. zum Einsatz als Straßenkontrolleur als auch für die Fahrten ab dem 01. September 2004 als ausgebildeter Mautkontrolleur im Rahmen der Mautkontrolle. In beiden Fällen hat die Beklagte dienstplanmäßig den Ort der tatsächlichen Verrichtung des Dienstes in Form der Aufnahme der Kontrolltätigkeit als Dienststelle festgesetzt (§ 9 Satz 1 AZV). Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil eine solche Regelung erforderlich und zweckmäßig ist. Den Kontrolleuren kann aufgrund der Art und Weise ihrer örtlich wechselnden Überwachungstätigkeit kein gleichbleibend fest zugewiesener Kontroll- und Arbeitsbereich zugeordnet werden.

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In materieller Hinsicht ergibt sich die fehlende Qualifizierbarkeit der Fahrtzeiten als Dienstzeiten aus folgenden Erwägungen:

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Zum einen fehlt der räumliche und sachliche Zusammenhang zur Mautkontrolle, die denknotwendig nur in Autobahnnähe und auf der Autobahn durchgeführt werden kann. Die Straßenkontrolle hingegen vermochte der Kläger aufgrund seiner Ausbildung als Mautkontrolleur lediglich im Zusammenwirken mit einem Kollegen auszuüben, der erst in I. mit ihm zusammentraf. Während der Anfahrt nach I. bzw. der Rückfahrt nach J. war er gehindert „allein“ Diensthandlungen im Sinne von Straßenkontrollen durchzuführen.

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Zum anderen beansprucht die Anfahrt zum jeweiligen Einsatzort bzw. die Rückfahrt den Beamten geistig und körperlich nicht annähernd im gleichen Maße wie die tatsächliche Dienstausübung in Form der Kontrollen vor Ort, sondern so viel und so wenig wie jeden anderen im Straßenverkehr auf dem Weg „zur Arbeit“ auch. Insofern ist eine Gleichstellung mit Dienstzeit nicht sachgemäß. In gleicher Weise hat das BVerwG im Falle von Fahrten eines Kriminalbeamten zu Einsatzorten entschieden, wobei dieser überdies noch in Funkbereitschaft war (Urteil vom 27. Mai 1982, - 2 C 49.80 -, ZBR 1983, 126, 127).

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Zum dritten führt das Vorbringen des Klägers, er müsse mit dem Starten des Wagens auch die installierten Kontroll- und Messinstrumente bzw. das steuernde System hochfahren, zu keiner anderen Bewertung. Einerseits muss diese Vorbereitungstätigkeit notwendigerweise zusammen mit der Benutzung des Dienstwagens erfolgen. Letztere räumt die Beklagte dem Kläger jedoch gerade im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht und in dessen eigenem Interesse ein, um ihm die Anfahrt zur Arbeit zu ermöglichen und zu erleichtern, für die er sonst einen eigenen PKW oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen müsste. Andererseits wird die Vorbereitungszeit bei den Fahrten zur Mautkontrolle als „Rüstzeit“ ohnehin berücksichtigt und an jedem Arbeitstag mit - pauschal - 30 Minuten auf die Dienstzeit angerechnet, so dass eine Benachteiligung des Beamten durch diesen Vorgang offenkundig nicht gegeben ist. Bei der Bemessung der „Rüstzeit“ kommt es auf die durchschnittliche Dauer der Systeminstallation an. Dass diese generell zu kurz bemessen sei, ergibt sich nicht aus dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, in der er einräumt, dass die Dauer des Startens des Systems differiere und das ergibt sich auch nicht daraus, dass die zusätzlich zu erledigenden „administrativen Aufgaben“, einschließlich des Ablieferns und Einzahlens der Bareinnahmen auf dem Wege bei der Postbank oder an Tankstellen auf der Autobahn (in der unstreitigen Dienstzeit) nicht auch in die pauschale Rüstzeit eingehen könnte.

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Im übrigen war es sachlich gerechtfertigt, dass der Kläger für die Fahrten nach I. keine „Rüstzeit“ beanspruchen konnte. Denn im Rahmen der Straßenkontrolle war er aufgrund seiner Ausbildung nur im Zusammenwirken mit einem Kollegen in der Lage, Kontrolltätigkeiten vorzunehmen.

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Dass der Kläger praktischer Weise die Dienstkleidung schon für die Fahrt zur Autobahn anlegt, obwohl er sie erst dort tragen muss, ist für die rechtliche Einordnung als Dienstzeit irrelevant. Dadurch wird die Anfahrt wird nicht zur Dienstausübung. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Klägers, es befänden sich dort keine Umkleideräume. Wie er das „Problem“ für sich regelt, ist ihm überlassen. Die geäußerte Abneigung des Klägers „schon in Dienstkleidung“ das Haus zu verlassen, führt zu keiner anderen Betrachtung, - jedenfalls zu keiner zeitlichen Mehrbelastung, deren Ausgleich er gerade anstrebt.

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Nach der Typik der speziellen Tätigkeit als Mautkontrolleur ist es nicht zu beanstanden, dem Kläger seinen Wohnort zugleich als Dienstort zuzuweisen (§ 15 BBesG),- eben weil dieses nicht „die Autobahn“ sein kann. Der Festlegung kommt in erster Linie besoldungsrechtliche Bedeutung im Rahmen des Ortszuschlags zu. Schlussfolgerungen, dass dann die tatsächliche Diensttätigkeit dort beginnt, ergeben sich daraus nicht. Als Privatfahrt schließlich lässt sich die Anfahrt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht qualifizieren, weil die Fahrten vom Willen der Beklagten ausdrücklich gedeckt sind. Insoweit vermag der Hinweis des Klägers auf die Ausführungsbestimmungen zu § 4 DKfzR-BVV sein Klagebegehren nicht zu stützen.

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2) Die zur Anerkennung gestellten Fahrzeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne von §§ 72 Abs. 2 und 4 BBG, 7 Abs. 1 S. 1 AZV, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 MVergV.

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Mehrarbeit im besoldungsrechtlichen Sinne liegt nur vor, wenn sie vom Dienstherrn schriftlich angeordnet wurde (§ 2 Abs. 2 Nr.1 MVergV), mehr als 5 Stunden im Monat beträgt (§ 2 Abs. 2 Nr.2) und im Rahmen eines besonderen Dienstplans angeordnet ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 3). Außerhalb der geregelten Dienstzeit verrichtete Arbeit gilt als Mehrarbeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 AZV nur dann, wenn sie eine dienstlich veranlasste Inanspruchnahme darstellt, die zum Kernbereich der vorgeschriebenen Dienstpflichten gehört oder den Beamten in einer inhaltlich der Dienstverrichtung gleichzuachtenden Weise belastet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982, aaO.; Urteil vom 29. Januar 1987, - 2 C 14.85 -, ZBR 1987, 275). Dieses ist, wie oben ausgeführt, nicht der Fall.

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3) Schließlich können die Fahrtzeiten aus oben genannten Gründen auch nicht als Bereitschaftsdienst im Sinne von §§ 72 Abs. 3 BBG, 4 AZV qualifiziert werden. Im Gegensatz zu Straßenkontrolleuren können Mautkontrolleure auf der Anfahrt im Dienstfahrzeug ihre Tätigkeit nicht auf Abruf unmittelbar verrichten, weil der räumliche Arbeitsbereich erst in Autobahnnähe beginnt. Insofern liegt auch keine von Art. 3 Abs. 1 GG nicht gedeckte Ungleichbehandlung mit Straßenkontrolleuren vor, deren Einsatzmöglichkeiten auf Bundes- und Landesstraßen bestehen.

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Greift keine Spezialregelung ein, verbietet sich in aller Regel der Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 79 BBG. Dieses umso mehr, als die Beklagte auf drei Ebenen ihre Fürsorge zu Gunsten des Klägers ausgeübt hat, nämlich durch die Anerkennung von pauschalierten Rüstzeiten, durch Freizeitausgleich auf Antrag und letztlich dadurch, dass dem Kläger der Dienstwagen vor Ort und nicht erst an der Autobahn zur Verfügung gestellt wird. Mehr als die Gewährung eines in diesem Sinne angemessenen Ausgleichs, worauf die Beklagte den Kläger im Rundschreiben Nr. 3/ 2004 auch hingewiesen hat, gebietet die Fürsorgepflicht nicht. Als Konkretisierung ist das im übrigen nicht unverhältnismäßig. Sie findet darin ihren sachlichen Grund darin, dass die Beanspruchung des Beamten während der Fahrten nicht derjenigen bei Dienstausübung entspricht. Die Fahrtzeiten sind nach jeder rechtlichen Betrachtung Reisezeiten.“

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Diesen Ausführen schließt sich das Gericht im Grundsatz an. Sie treffen im Wesentlichen auch auf den vorliegenden Sachverhalt zu. Der Kläger muss von seinem Wohnort K. über seinen Dienstort C. fahren, um zu der für ihn für den Mautkontrolldienst vorgeschriebenen Autobahnauffahrt L. zu gelangen. Er muss mithin keine zusätzlichen, gesonderten Wegstrecken zurücklegen, um den Dienstwagen vom Dienstort mit zur Autobahnauffahrt nehmen zu können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache auch im Hinblick auf europarechtliche Vorschriften grundsätzliche Bedeutung hat.