Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 07.09.2006, Az.: 1 B 39/06

aufschiebende Wirkung; Beschwerde; Beurteilungsspielraum; Bundeswehr; Dienstfähigkeit; Entlassung; Entlassungsverfügung; gefährliche Körperverletzung; Körperverletzung; mangelnde Eignung; Offiziersanwärter; Soldat; Straftat; strenger Verweis; Verweis

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
07.09.2006
Aktenzeichen
1 B 39/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 53251
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Der Antragsteller, ein Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad eines Fahnenjunkers, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen die Verfügung des Personalamtes der Bundeswehr vom 19. Juli 2006, mit der er wegen mangelnder Eignung zum Offizier aus der Bundeswehr entlassen wurde. Die mangelnde Eignung wurde mit einer seit dem 4. November 2005 rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und einem seit dem 27. Januar 2006 unanfechtbaren „Strengen Verweis“ begründet.

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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber nicht begründet.

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Nach § 23 Abs. 6 WehrbeschwO i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Beschwerde ganz oder teilweise anordnen. Bei der danach vom Gericht zu treffenden eigenen Entscheidung sind sowohl die Erfolgsaussichten als auch die jeweiligen Interessen an der Aussetzung einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits, die zusammen ein bewegliches System bilden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 Rdnr. 158), zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Aufgrund dieser Abwägung ist im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht anzuordnen, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung vorliegen.

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Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Entlassung ist § 55 Abs. 4 Satz 2 SG. Danach soll ein Offiziersanwärter, der sich nicht zum Offizier eignen wird, entlassen werden, wenn eine Zurückführung in eine andere (aktive) Laufbahn - wie hier wegen der Ernennung des Antragstellers zum Fahnenjunker (vgl. Scherer/Alff, Soldatengesetz, 7. Aufl. 2003, § 55 Rdnr. 14) - nicht in Betracht kommt. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Eignung fehlt, hat die zuständige Stelle einen Beurteilungsspielraum. Die Gerichte müssen sich infolgedessen auf die Prüfung beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dagegen können die fachlichen Erwägungen, die zu der Beurteilung geführt haben, nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein. Die Beurteilung, ob und inwieweit ein Soldat sich für die vorgesehene Verwendung als - wie hier - Offizier des Truppendienstes eignet, hängt davon ab, ob er die fachlichen und persönlichen Anforderungen erfüllt, die sich an der hohen Verantwortung orientieren, die ein Offizier in der Bundeswehr zu tragen hat. Dabei sind neben der fachlichen Qualifikation des Soldaten auch seine charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.6.1986 - 1 WB 128.85 -, BVerwGE 83, 200 m. w. N.). Ist ein Offizieranwärter rechtskräftig wegen einer nicht unerheblichen Straftat verurteilt worden, hält sich die personalführende Stelle grundsätzlich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, wenn sie die charakterliche Eignung des Anwärters für die Offizierlaufbahn verneint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.1992 - 1 WB 61.92 -, juris).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die Entlassungsverfügung vom 19. Juli 2006 als rechtsfehlerfrei. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Personalamt der Bundeswehr davon ausgeht, dass die gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung, deren sich der Antragsteller - wie aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung rechtskräftig feststeht - am 2. Mai 2004 schuldig gemacht hat, und der Sachverhalt, der sich am 5. Januar 2006 ereignet hat und zu einem bestandskräftigen Strengen Verweis gegen den Antragsteller geführt hat, auf erhebliche charakterliche Mängel schließen lässt, die die Feststellung der Nichteignung des Antragstellers zum Offizier rechtfertigen. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine „gemeinschaftliche“ gefährliche Körperverletzung nicht belegt sei. Dass sie gemeinschaftlich begangen wurde, steht auf Grund der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils fest. Hiervon konnten und mussten die Vorgesetzten bei der Entscheidung über eine Entlassung ausgehen. Anhaltspunkte, die erhebliche Zweifel an den strafgerichtlichen Feststellungen und der dort vorgenommen Beweiswürdigung begründen könnten und eventuell eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Das Personalamt war auch nicht gehindert, die Straftat noch zu berücksichtigen. Insbesondere hat es nicht - wie der Antragsteller meint - zu spät auf die Tat reagiert. Denn das Personalamt war gehalten, die Rechtskraft des Strafurteils abzuwarten, damit es auf Grund eines „gesicherten“ Sachverhaltes entscheiden konnte. Soweit der Antragsteller rügt, dass seine mangelnde Dienstfähigkeit am 5. Januar 2006, die zum Strengen Verweis geführt hat, medizinisch nicht festgestellt worden sei, kann er damit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Denn der Antragsteller ist gegen den Strengen Verweis rechtlich nicht vorgegangen; er hat ihn bestandskräftig werden lassen. Darüber hinaus kann ein Vorgesetzter bei hinreichenden Anhaltspunkten auch ohne Einschaltung eines Mediziners in zulässiger Weise von einer eingeschränkten Dienstfähigkeit ausgehen. Schließlich war das Personalamt der Bundeswehr nicht gehalten, wegen der durchgehend positiven dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers, die es durchaus in den Blick genommen hat, von dessen Entlassung angesichts der durch die beiden gravierenden Vorfälle sichtbar gewordenen charakterlichen Mängel abzusehen. Die vorgenommene Gesamtwürdigung ist vertretbar und kann daher gerichtlich nicht beanstandet werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG (Endgrundgehalt A 5 - 1.907,12 EUR - x 6,5 - 12.396,14 - ./. 2).