Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 08.02.2019, Az.: L 11 AS 72/19 B ER
Bestimmung der abstrakten Angemessenheitsgrenze von Unterkunftskosten; Voraussetzungen eines schlüssigen Konzepts; Aufgabe der Grundsicherungsträger
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 08.02.2019
- Aktenzeichen
- L 11 AS 72/19 B ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 41487
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg - AZ: S 23 AS 30/19 ER
Rechtsgrundlage
- § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II
Redaktioneller Leitsatz
1. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind angemessen, wenn sie sich im Rahmen der Vergleichsmiete halten.
2. Dies ist durch ein schlüssiges Konzept zu ermitteln und erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum.
3. Die Erstellung eines schlüssigen Konzepts obliegt dem jeweiligen Grundsicherungsträger.
Tenor:
Der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 8. Februar 2019 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, bei den Antragstellern für die Zeit ab dem Umzug in die Wohnung I. 51, J., bis zum 30. September 2019 (längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahren S 23 AS 179/19) eine Bruttokaltmiete i.H.v. 495,- Euro pro Monat vorläufig als angemessen i.S.d. § 22 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) anzusehen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens S 23 AS 179/19 vorläufig 720,- Euro für die Mietkaution darlehensweise zu gewähren.
Die darüber hinausgehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die vorläufige Übernahme von Kosten für eine von den Antragstellern für die Zeit ab 1. April 2019 in J. angemietete Wohnung.
Die 1979 geborene Antragstellerin zu 1. sowie ihr Ehemann, der 1974 geborene Antragsteller zu 2., leben in einer angemieteten Zwei-Zimmer-Wohnung in der K. 72 in L ... Sie beziehen vom Jobcenter Landkreis L. laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), zuletzt für die Zeit von Februar bis Juli 2019 i.H.v. 916,50 Euro pro Monat (davon: 448,04 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung - KdUH). Bei der Antragstellerin zu 1. ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt; über einen Antrag auf Erhöhung ihres GdB ist noch nicht entschieden worden. Beim Antragsteller zu 2. beträgt der GdB 80; zusätzlich wurden die Nachteilsausgleiche G und B festgestellt.
Am 23. Januar 2019 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner (d.h. bei dem u.a. für das Stadtgebiet J. zuständigen Jobcenter) die Erteilung einer Zusicherung hinsichtlich der Kosten einer Zwei-Zimmer-Wohnung in der M. 51 in J. (Zwei-Zimmer-Wohnung im sechsten Stock, 58,93 qm Wohnfläche; Ausstattung mit Fahrstuhl; Brutto-Kaltmiete: 495,- Euro; Heizkostenabschlag: 75,- Euro). Die Antragsteller gaben an, diese Wohnung zum 1. April 2019 anmieten zu wollen. Als Gründe für den Umzug gaben sie wörtlich an: "Gesundheitliche Gründe (Attest kann nachgereicht werden); C. hat GdB 80 %, Merkzeichen B und G; N. hat Umgangsrecht mit zwei Kindern." Gleichzeitig beantragten sie die darlehensweise Übernahme der Mietkaution i.H.v. 720,- Euro.
Der Antragsgegner lehnte beide Anträge mit der Begründung ab, dass die für die Wohnung anfallenden Kosten nicht angemessen und somit zu hoch seien. Nach dem für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 1 SGB II maßgeblichen KdU-Konzept ("Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel für den Landkreis J., Stand: Januar 2017") betrage der Höchstbetrag für die Bruttokaltmiete eines Zweipersonenhaushalts (Wohnungsgröße bis 60 qm) 405,- Euro, während die in Aussicht genommene Wohnung 495,- Euro koste. Dementsprechend könne weder eine Zusicherung erteilt noch ein Mietkautionsdarlehen gewährt werden (Bescheide vom 25. Januar 2019).
Im Widerspruchsverfahren machten die Antragsteller geltend, aufgrund ihrer Schwerbehinderung Anspruch auf einen "Mehrbedarf Wohnraum für Schwerbehinderte" zu haben. Der Antragsteller zu 2. könne wegen seiner Erkrankungen (u.a. Asthma und Schmerzsyndrom) nicht mehrere Stockwerke treppensteigen. Bei ihm sei eine erhebliche Gehbehinderung und die Notwendigkeit einer Begleitung festgestellt worden (Nachteilsausgleiche G und B); mittlerweile müsse er einen Rollator benutzen. Aufgrund der psychischen Erkrankung des Antragstellers zu 2. sei eine Lösung aus dem bisherigen Wohnumfeld, d.h. ein Wegzug aus L. dringend erforderlich. Aufgrund der Atemwegserkrankung biete sich J. mit seinem Seeklima als neuer Wohnort an. Sie (die Antragsteller) hätten in J. keine günstigere Wohnung finden können, die den gesundheitlichen Verhältnissen der Antragsteller entsprochen habe.
Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit der ergänzenden Begründung zurück, dass die in Aussicht genommene Wohnung zwar hinsichtlich der Größe (unter 60 qm), nicht jedoch hinsichtlich des Preises angemessen sei. Sowohl in der Stadt J. als auch im Landkreis J. seien ausreichend Wohnungen vorhanden, die innerhalb der vom Antragsgegner festgesetzten Angemessenheitsgrenze lägen (Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2019 betreffend sowohl die Zusicherung zur Übernahme der laufenden Unterkunftskosten als auch das Mietkautionsdarlehen). Gegen diesen Widerspruchsbescheid haben die Antragsteller vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg Klage erhoben (S 23 AS 179/19), über die - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden worden ist.
Am 5. Februar 2019 haben die Antragsteller beim SG Lüneburg um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (zunächst gerichtet auf die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs 4 SGB II). Zur Begründung haben sie ihre Gründe für den Wegzug aus L. (gesundheitliche Gründe; zu kleine und ursprünglich nur für eine Person vermietete Wohnung; fehlender Platz zur Ausübung des Umgangsrechts mit den beiden Kindern der Antragstellerin zu 1.) sowie zu den Gründen für einen Umzug nach J. vorgetragen (klimatische Verhältnisse; räumliche Entfernung zu den bisherigen Lebensverhältnissen in L.; Ausstattung des Wohngebäudes mit einem Aufzug; hinreichender Raum für die Ausübung des Umgangsrechts mit den Kindern der Antragstellerin zu 1.). Eine günstigere Wohnung sei in J. u.a. wegen der "schlechten Bewertung" der Antragsteller bei der Schufa nicht zu finden gewesen. Der Antragsteller zu 2. befinde sich seit einem Jahr in der Privatinsolvenz. Bei der Antragstellerin zu 1. stehe dies derzeit an.
Der Antragsgegner ist dem Vorbringen der Antragsteller entgegengetreten. Ein außergewöhnlicher Raumbedarf sei weder aus gesundheitlichen Gründen noch wegen der Umgangsrechts mit den erwachsenen Kindern gegeben. Schließlich verfüge die in Aussicht genommene Wohnung über lediglich ca. 59 qm und liege damit noch innerhalb der Angemessenheitsgrenze von bis zu 60 qm. Es sei auch keine Eilbedürftigkeit zu erkennen, da nicht erkennbar sei, dass ein Verbleib in der Wohnung L. unzumutbar sei.
Das SG hat den Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellern vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Zusicherung nach § 22 Abs 4 SGB II zur Anmietung der neuen Wohnung zu erteilen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass es sich bei dem KdU-Konzept des Antragsgegners nicht um ein schlüssiges Konzept im Sinne der Vorgaben des Bundessozialgerichts (BSG) handele. Das KdU-Konzept datiere von Januar 2017 und sei nach Ablauf von zwei Jahren als veraltet anzusehen. Stattdessen seien für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze die Werte in der Tabelle in § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % maßgeblich. Hieraus errechnet sich ein Maximalbetrag von 520,30 Euro (Bruttokaltmiete), so dass die Bruttokaltmiete für die neue Wohnung im Ergebnis angemessen sei. Aufgrund des zum 1. April 2019 beabsichtigten Umzugs bestehe auch eine Eilbedürftigkeit (Beschluss vom 8. Februar 2019).
Gegen den dem Antragsgegner am 11. Februar 2019 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 14. Februar 2019 eingelegte Beschwerde. Er macht geltend, dass die vom SG zugesprochene vorläufige Zusicherung nicht die von den Antragstellern begehrte Planungssicherheit vermitteln könne. Letztlich handele es sich aufgrund der Vorläufigkeit um eine praktisch folgenlose Zusicherung. Für die Erteilung einer endgültigen Zusicherung bereits im einstweiligen Rechtsschutz lägen die Voraussetzungen nicht vor, da nicht im Vollbeweis festgestellt worden sei, dass die neue Wohnung angemessen i.S.d. § 22 SGB II sei. Zudem hätte das SG das KdU-Konzept des Antragsgegners wegen fehlender Aktualisierung nicht verwerfen dürfen, sondern einer Fortschreibung in Anlehnung an den Verbraucherpreisindex unterziehen müssen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R -). Angesichts der als angemessen anzusehenden Größe der neuen Wohnung komme es auf etwaige gesundheits- bzw. behinderungsbedingten Mehrbedarfe oder die Wahrnehmung von Umgangsrechten nicht an. Ein konkret erhöhter Unterkunftsbedarf sei von den Antragstellern nicht dargelegt worden. Die von den Antragstellern vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen könnten zwar u.U. Gründe für einen Wegzug aus L., nicht jedoch für einen Umzug (gerade) nach J. und zudem noch in eine unangemessen teure Wohnung belegen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 8. Februar 2019 aufzuheben und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
Die Antragsteller haben auf einen Hinweis des Senats im Beschwerdeverfahren ihren Eilantrag umgestellt und beantragen nunmehr,
1. die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen,
2. den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des SG vom 8. Februar 2019 zur vorläufigen Übernahme der monatlichen Aufwendungen für die Unterkunft O. 51, 6. Obergeschoss, 1. Wohnung rechts, P. J., sowie der Mietsicherheit zu verpflichten.
Sie vertiefen ihr Vorbringen zu den Gründen des geplanten Wegzugs aus L., des geplanten Zuzugs nach J. und zu den Schwierigkeiten, angesichts ihrer finanziellen und gesundheitlichen Verhältnissen in J. eine günstigere Wohnung zu finden. Sie stützen sich zur Begründung u.a. auf die im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste des Psychiaters Dr. Q., des Allgemeinmediziners Dr. R., des Internisten Dr. S. und des Pneumologen Dr. T ... Die in J. angemietete Wohnung verfüge über einen Aufzug, während die in Lüneburg bislang bewohnte Wohnung im zweiten Stock (ohne Fahrstuhl) liege. Der Rollator müsse bislang im Keller abgestellt werden, danach der Weg zur Wohnung über Treppen zurückgelegt werden. Die Größe und Aufteilung der neuen Wohnung ermögliche den Umgang mit den weit entfernt wohnenden Kindern der Antragstellerin zu 1. Der Umgang mit den Kindern könne nur am Wohnort der Antragsteller ausgeübt werden, da der Antragsteller zu 2. behinderungsbedingt nicht alleine gelassen werden könne (Nachteilsausgleich B). Ein Wohnort mit Seeklima sei ärztlicherseits ausdrücklich empfohlen worden. In unmittelbarer Nähe der neuen Wohnung gebe es Geschäfte, Ärzte und Versorgungseinrichtungen, welche die Antragsteller von ihrer neuen Wohnung aus zu Fuß erreichen könnten. Auf telefonische Nachfrage des Senats hat die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller ergänzend mitgeteilt, dass ein Umzug in die neue Wohnung bislang noch nicht erfolgt sei. Die Antragsteller würden zunächst den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abwarten. Der Vermieter der neuen Wohnung sei hierüber informiert und mit einem Aufschub des Einzugs einverstanden.
Auf Nachfrage des Senats hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25. März 2019 mitgeteilt, dass im letzten Vierteljahr (d.h. in der Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 28. Februar 2018) insgesamt 737 Mietanzeigen für den Landkreis J. gesichtet worden seien. In den Wohnungsangeboten seien die Nebenkosten teilweise nicht aufgeschlüsselt worden, so dass Rückfragen bei den Vermietern erfolgt seien. Auch hierdurch hätten jedoch nicht alle Zweifelsfragen geklärt werden können. Für Wohnungen mit einer Wohnfläche von 55,01 bis 65 qm (Zweipersonenhaushalte) seien im Kreisgebiet J. im letzten Vierteljahr insgesamt 100 Wohnungsangebote erfasst worden, von denen 3 innerhalb und 18 oberhalb der vom Antragsgegner festgelegten Angemessenheitsgrenze gelegen hätten. 79 Wohnungsangebote seinen "nicht beurteilbar" gewesen, wovon 8 Wohnungsangebote "möglicherweise angemessen" sein dürften. Für das Stadtgebiet J. seien für Wohnungen mit einer Wohnfläche von 55,01 bis 65 qm im letzten Vierteljahr insgesamt 40 Wohnungsangebote erfasst worden, von denen 1 innerhalb und 14 außerhalb der vom Antragsgegner festgelegten Angemessenheitsgrenze gelegen hätten. 23 Wohnungsangebote für das Stadtgebiet J. seien "nicht beurteilbar" gewesen, wovon 2 Wohnungsangebote "möglicherweise angemessen" sein dürften. Die sich aus den Wohnungsinseraten ergebende durchschnittliche Angebotsmiete (Bruttokaltmiete) betrage für einen Zweipersonenhaushalt (55,01 bis 65 qm) derzeit im Kreisgebiet 451,49 Euro und im Stadtgebiet J. 454,88 Euro. Auf die Nachfrage des Senats, ob und wie sichergestellt worden sei, dass sich in den vom Antragsgegner berücksichtigten Angebotsmieten keine sog. Substandardwohnungen befinden, ist mitgeteilt worden, dass der Wohnraumstandard nicht gesondert erfasst worden sei. Angesichts der bislang nicht vorgenommenen Dynamisierung des seit Januar 2017 geltenden KdU-Konzepts sei der Antragsgegner unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes bereit, für die Bruttokaltmiete einen monatlichen Betrag von bis zu 420,12 Euro als angemessen zu akzeptieren.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist im Wesentlichen unbegründet. Die Entscheidung des SG ist zwar abzuändern, nachdem die Antragsteller auf den Hinweis des Senats ihren ursprünglich gestellten Antrag umgestellt haben und nunmehr nur noch die vorläufige Übernahme der tatsächlichen Bruttokaltmiete sowie der Mietkaution begehren. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde des Antragsgegners allerdings als unbegründet.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nach erfolgter Umstellung des Antrags nur noch die vorläufige Übernahme der tatsächlichen Bruttokaltmiete und der Mietkaution (vgl. Schriftsatz der Antragsteller vom 27. Februar 2019). Insoweit handelt es sich um eine sachdienliche Antragsänderung, da im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Verpflichtung des SGB II-Leistungsträgers zur Erteilung einer Zusicherung i.S.d. § 22 SGB II in aller Regel nicht erfolgen kann, sondern allenfalls zur vorläufigen Übernahme der tatsächlichen Kosten (vgl. hierzu im Einzelnen: Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Februar 2017 - L 11 AS 983/16 B ER -, veröffentlicht u.a. in FamRZ 2017, 1277; ZfF 2018, 162). Unabhängig von der Sachdienlichkeit folgt die Zulässigkeit der Antragsänderung nach § 99 Sozialgerichtsgesetz - SGG - (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Norm auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes: Beschluss des erkennenden Senats vom 13. Januar 2012 - L 11 AS 809/11 B ER -, ZFSH/SGB 2012, 338; Hintz in: BeckOK SozialR, Stand: Dezember 2018, § 99 SGG Rn 1) auch aus der rügelosen Einlassung des Antragsgegners.
Nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist, insbesondere auch ein Eilbedürfnis vorliegt (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
1.
Den Antragstellern steht hinsichtlich der Zugrundelegung der tatsächlichen Bruttokaltmiete der Wohnung I. 51, J. als angemessene KdU i.S.d. § 22 SGB II ein Anordnungsanspruch zur Seite.
Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind dann angemessen, wenn sie sich im Rahmen der durch ein schlüssiges Konzept ermittelten Vergleichsmiete halten (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, BSGE 102, 263). Ein solches schlüssiges Konzept erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -, BSGE 104, 192). Die Erstellung des schlüssigen Konzepts ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, sondern der jeweiligen Grundsicherungsträger (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. etwa: Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 25; Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn 20 mit weiteren Nachweisen). Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG auszugehen, wenn die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind:
(1) Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen; (2) (3) nachvollziehbare Definition des Gegenstands der Beobachtung (Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße); (4) (5) Angaben über den Beobachtungszeitraum; (6) (7) Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel); (8) (9) Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten; (10) (11) Validität der Datenerhebung; (12) (13) Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung; (14) (15) Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze) (vgl. etwa: BSG, Urteile vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 70, sowie vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R -).
Die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in einem mehrstufigen Verfahren: Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Kosten des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft abstrakt angemessen sind, das heißt, ob die Kosten dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung). Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist, es ihm also konkret möglich ist, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken (sog. konkrete Angemessenheit, vgl. im Einzelnen: BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 13/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 64, Rn. 14; zur konkreten Angemessenheit ausführlich etwa: Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 22 Rn 108).
Der Senat lässt offen, ob die vom Antragsgegner vorgenommene Ermittlung der abstrakt angemessenen KdU (= Abschnitt 2 des KdU-Konzept des Antragsgegners) den o.g. Vorgaben entspricht (vgl. zur Methodenfreiheit: BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 81; LSG Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015 - L 4 AS 718/14 -; Knickrehm, Soziale Sicherheit 2015, 287 - "Kontrollierte Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt"). Nach derzeitigem Sach- und Streitstand ist nämlich die vom Antragsgegner für einen Zweipersonenhaushalt im Stadtgebiet J. zugrunde gelegte Angemessenheitsgrenze von 405,- Euro (Bruttokaltmiete) bereits nicht konkret angemessen. Im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz vorzunehmenden (lediglich) summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheint praktisch ausgeschlossen, dass die Antragsteller tatsächlich im maßgeblichen Vergleichsraum (Landkreis bzw. Stadtgebiet J.) eine Wohnung innerhalb der vom Antragsgegner festgelegten Angemessenheitsgrenze von 405,- Euro anmieten können. Schließlich wurden nach den Ermittlungen des Antragsgegners im letzten Vierteljahr im gesamten Landkreis J. lediglich 3 Wohnungen (= 2,73 % der Wohnungsinserate) angeboten, die nachweislich innerhalb der Angemessenheitsgrenze für Zweipersonenhaushalte lagen. Für das Stadtgebiet J. war es sogar nur eine einzige Wohnung (= 1 % der Wohnungsinserate). Soweit der Antragsgegner der Auffassung ist, dass die Klärung der Frage, ob auch die "möglicherweise angemessenen" Wohnungsangebote tatsächlich innerhalb der vom Antragsgegner festgelegten Angemessenheitsgrenze liegen, den Leistungsbeziehern überlassen werden könne (vgl. hierzu: Seite 3 unten des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 25. März 2019, wonach sich Leistungsbezieher auch auf laut Angebot zu teure Wohnungen bewerben sollen, um sodann von den Vermietern zu erfahren, wie sich die Nebenkosten zusammensetzen), kann dieses Vorbringen nicht die erforderliche konkrete Angemessenheit der vom Antragsgegner festgelegten Mietobergrenze belegen. Unabhängig davon handelt es sich bei den "möglicherweise angemessenen" Wohnungsangeboten um nur 8 (Landkreis) bzw. 2 (Stadt) weitere Wohnungen, wodurch sich der Prozentsatz der für SGB II-Leistungsbezieher zugänglichen Wohnungen auf lediglich ca. 10 % (gesamtes Kreisgebiet) bzw. ca. 5 % (Stadtgebiet J.) erhöhen würde.
Die sich aus den Erhebungen des Antragsgegners ergebenen Prozentwerte von 2,37 % (für das Kreisgebiet) bzw. 1 % (für das Stadtgebiet) reichen bei Weitem nicht aus, um die vom Antragsgegner festgelegte Mietobergrenze für einen Zweipersonenhaushalt als konkret angemessen ansehen zu können (vgl. dagegen zur konkreten Angemessenheit von Mietobergrenzen, die die Anmietung von 56,9 % bzw. ca. 50 % der in der jeweiligen Größenklasse angebotenen Wohnungen ermöglichen: Urteile des erkennenden Senats vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15 sowie L 11 AS 611/15 -, veröffentlicht u.a. in NdsRpfl 2016, 384; NZS 2016, 743). Mangels konkreter Verfügbarkeit einer hinreichenden Anzahl von Wohnungen innerhalb der vom Antragsgegner für einen Zweipersonenhaushalt festgelegten Angemessenheitsgrenze (Landkreis bzw. Stadt J.), fehlt es an einer Rechtsgrundlage für eine Deckelung der KdU-Leistungen auf eine Bruttokaltmiete von 405,- Euro. Die vom Antragsgegner in dieser Höhe festgelegte Angemessenheitsgrenze garantiert gerade nicht in jedem Fall (Hervorhebung durch den Senat) die Sicherung des existenziellen Grundbedürfnisses "Wohnen" (vgl. zu dieser Anforderung an ein schlüssiges KdU-Konzept: Knickrehm, Soziale Sicherheit 2015, 287). Dies gilt auch, wenn - unter Einbeziehung der "möglicherweise angemessenen" Wohnungsangebote - der Prozentsatz der zugänglichen Wohnungen 10 % (Kreisgebiet) bzw. ca. 5 % (Stadt J.) betragen sollte.
Ob die vom Antragsgegner - erstmals auf Nachfrage des Senats - angebotene Dynamisierung der Angemessenheitsgrenze (im vorliegenden Fall von 402,85 Euro auf 420,12 Euro, vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 25. März 2019) zur konkreten Angemessenheit führt, kann der Senat derzeit nicht abschließend beurteilen. Hierfür fehlt es an entsprechendem Vortrag des Antragsgegners, obwohl er bereits vom SG auf die bislang fehlende Dynamisierung der bereits im Januar 2017 festgelegten Angemessenheitsgrenzen und vom Senat zusätzlich auf das Erfordernis der konkreten Angemessenheit ausdrücklich hingewiesen worden ist. Es drängt sich auch nicht auf, dass die vom Antragsgegner angebotene Dynamisierung den SGB II-Leistungsbeziehern einen hinreichenden Zugang zum Wohnungsmarkt bieten würde. Die vom Antragsgegner nunmehr angebotenen bzw. zugestandenen 420,12 Euro pro Monat (Bruttokaltmiete) liegen immer noch deutlich unter dem Durchschnittswert der Angebotsmieten des letzten Vierteljahres sowohl im Landkreis J. (451,49 Euro) als auch in der Stadt J. (454,88 Euro; vgl. zu diesen Beträgen: S. 4 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 25. März 2019). Unklar ist auch, ob in diesen vom Antragsgegner ermittelten Durchschnittswerten entgegen den Vorgaben des BSG sog. Substandardwohnungen berücksichtigt wurden. Diese Unaufklärbarkeit kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu Lasten der Antragsteller gehen.
Nach alledem erweist sich die vom Antragsgegner für einen Zweipersonenhaushalt festgelegte Angemessenheitsgrenze von 402,85 Euro als nicht konkret angemessen und somit als nicht verbindlich. Mangels eines schlüssigen Konzepts i.S.d. BSG-Rechtsprechung ist für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze auf die Werte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % abzustellen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. etwa: Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R -). Hieraus ergibt sich im vorliegenden Fall (Zweipersonenhaushalt im Stadtgebiet J., d.h. Mietenstufe III) eine Angemessenheitsgrenze von 473,- Euro zzgl. 10 % = 520,30. In Übereinstimmung mit dem SG liegt die tatsächliche Bruttokaltmieter für die neue Wohnung somit noch innerhalb der Angemessenheitsgrenze.
2.
Den Antragstellern steht hinsichtlich der Anerkennung der tatsächlich zu zahlenden Bruttokaltmiete als angemessen i.S.d. § 22 Abs 1 SGB II auch der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund zur Seite.
Die Antragsteller hatten geplant, zum 1. April 2019 in die neue Wohnung einzuziehen. Nur im Hinblick auf das noch laufende Beschwerdeverfahren ist dieser Umzug bislang nicht erfolgt (vgl. telefonische Auskunft der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 2. April 2019). Der Mietvertrag wurde bereits unterschrieben. Der Wechsel des Wohnorts ist durch das Grundrecht auf Freizügigkeit gedeckt (vgl. hierzu etwa: BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 - B 4 AS 60/09 R -, BSGE 106, 147). Die rechtliche Relevanz des Vortrags des Antragsgegners, wonach die Antragsteller auch an einem anderen Ort als J. eine Wohnung hätten anmieten können, erschließt sich dem erkennenden Senat daher nicht.
Die Antragsteller können wegen der fehlenden konkreten Angemessenheit der vom Antragsgegner festgelegten Angemessenheitsgrenze (für einen Zweipersonenhaushalt im Stadtgebiet J.) nicht zumutbar auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, da dies die Gefahr einer monatelangen, evtl. sogar jahrelangen Unterdeckung der Unterkunftskosten beinhaltet. Es ist nicht den Antragstellern anzulasten, dass der Antragsgegner den Zweijahreszeitraum für die Aktualisierung seines KdU-Konzepts tatenlos verstreichen lassen und bislang keinerlei Konsequenzen aus dem derzeitigen Preisniveau der Angebotsmieten gezogen hat.
3.
Auch hinsichtlich der von den Antragstellern begehrten Mietkaution liegen sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund vor.
Das Eilbedürfnis ergibt sich daraus, dass die Antragssteller laut Mietvertrag zur Zahlung der Mietkaution verpflichtet sind und der Umzug bereits für den 1. April 2019 geplant war (s.o.). Der Mietvertrag wurde bereits unterschrieben. Bei Nichtzahlung der Mietkaution würden bereits zu Beginn des neuen Mietverhältnisses Mietschulden auflaufen.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Darlehen für die Mietkaution nach § 22 Abs 6 SGB II liegen vor. Zwar steht die Gewährung eines Mietkautionsdarlehens im Ermessen des SGB II-Leistungsträgers (§ 22 Abs 6 Satz 1 SGB II), da der Umzug weder vom bisherigen SGB II-Leistungsträger veranlasst wurde noch zwingende Gründe für einen Umzug (gerade) nach J. erkennbar sind (vgl. insoweit zum gebundenen Ermessensanspruch: § 22 Abs 6 Satz 2 SGB II). Zumindest im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen (lediglich) summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht der erkennende Senat hinsichtlich des Mietkautionsdarlehens jedoch von einer Ermessenreduzierung auf Null aus. Schließlich ist die Gewährung eines Mietkautionsdarlehens vom Antragsgegner bislang ausschließlich mit der Unangemessenheit der Bruttokaltmiete begründet worden. Dass dieser Ablehnungsgrund nicht durchgreift, ist bereits im Einzelnen dargelegt worden (s.o.). Andere Gründe, die eine Ermessensentscheidung zu Lasten der Antragsteller nahelegen könnten, hat der Antragsgegner bislang nicht vorgetragen. Für die Gewährung eines Darlehens sprechen dagegen jedoch u.a. das Vorliegen von nachvollziehbaren Umzugsgründen (Änderung des Wohnumfeldes; Barrierefreiheit der neuen Wohnung bei nachgewiesener Gehbehinderung des Antragstellers zu 2.). Auch ist die Vermietung einer Wohnung nur gegen Zahlung einer Mietsicherheit marktüblich, so dass die Ablehnung der Übernahme der erforderlichen Mietsicherheit bei angemessenen Wohnungen einer nachvollziehbaren Begründung bedarf. Ansonsten würde das Recht der Antragsteller auf Freizügigkeit (s.o.) unverhältnismäßig eingeschränkt. Im vorliegenden Fall beträgt die Mietsicherheit zudem lediglich zwei anstatt der gesetzlich zulässigen drei Monatsmieten (vgl. § 551 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Darüber hinaus kann der Antragsgegner eine als Darlehen vorläufig gewährte Mietkaution mit den zukünftigen SGB II-Leistungsansprüchen nach Maßgabe des § 42a SGB II aufrechnen, so dass sich die finanzielle Belastung des Antragsgegners in engen Grenzen hält. Auch im Rahmen einer Folgenabwägung hält der Senat es daher für erforderlich, auch das Darlehen für die Mietkaution vorläufig zuzusprechen.
4. Die Verpflichtung zur Leistungsgewährung im Eilverfahren erfolgt lediglich vorläufig, d.h. vorbehaltlich des Ausgangs des Rechtsstreits in der Hauptsache. Gegebenenfalls sind die Antragsteller zur Erstattung der aufgrund dieser Entscheidung gewährten vorläufigen Leistungen verpflichtet.
Die ca. sechsmonatige Befristung der hinsichtlich der Angemessenheitsgrenze ergangenen einstweiligen Anordnung (bis zum 30. September 2019, längstens jedoch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens) ermöglicht den Antragstellern die vorübergehende Finanzierung der von ihnen angemieteten Wohnung. In der Zeit bis zum 30. September 2019 hat der Antragsgegner Gelegenheit, sein KdU-Konzept nachzubessern (insbesondere hinsichtlich der konkreten Angemessenheit). Sollte nach Ablauf dieser Frist weder eine abschließende Klärung des streitbefangenen Sachverhalts noch eine hinreichende Nachbesserung des KdU-Konzepts erfolgt sein, wird der Antragsgegner zu prüfen haben, ob er zwecks Vermeidung eines weiteren Eilverfahrens auch weiterhin vorläufig die vom erkennenden Senat austenorierte Angemessenheitsgrenze anwendet. Der Antragsgegner wird ggf. auch noch aufzuklären haben, ob die Antragsteller unabhängig von der Angemessenheitsgrenze aufgrund der Umstände des Einzelfalls (insbesondere aufgrund der gesundheitlichen Situation des Antragstellers zu 2.) auf eine barrierefreie Wohnung angewiesen sind und ob für eine solche Wohnung höhere KdU-Beträge als angemessen anzusehen sind.
5. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung sich nicht auf die Übernahme etwaiger Umzugskosten erstreckt. Diese sind nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der Umzug nach J. weder vom bisher zuständigen Jobcenter veranlasst worden ist noch Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass ein Umzug (gerade) nach J. zwingend geboten gewesen sein könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).