Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 13.01.2012, Az.: L 11 AS 809/11 B ER

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Umdeutbarkeit eines Eilantrags in eine Klage; Neuer Streitgegenstand bei einem Zugunstenverfahren

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
13.01.2012
Aktenzeichen
L 11 AS 809/11 B ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 13491
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2012:0113.L11AS809.11B.ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - 18.08.2011 - AZ: S 48 AS 286/11 ER

Fundstellen

  • NZS 2012, 558
  • ZfSH/SGB 2012, 338-340
  • info also 2012, 238

Redaktioneller Leitsatz

1. Ein ausdrücklich und ausschließlich als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG bezeichneter Schriftsatz, dem sich auch nach Auslegung kein weitergehendes Rechtsschutzbegehren entnehmen lässt, kann nicht gleichzeitig als Klage ausgelegt werden.

2. Bei einem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X handelt es sich im Verhältnis zu dem ursprünglichen Antragsverfahren um einen anderen Streitgegenstand.

3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen (erstmaliger) Ablehnung eines Leistungsantrags durch die Behörde kann nicht als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich eines diesbezüglich erst während des Eilverfahrens gestellten und von der Behörde beschiedenen Antrags nach § 44 SGB X ausgelegt oder umgedeutet werden. Es handelt sich insoweit vielmehr um eine Antragsänderung, deren Zulässigkeit sich nach § 99 SGG bestimmt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 18. August 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen für die von ihr beabsichtigte Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Heilpraktikerin.

2

Die 1961 geborene Antragstellerin steht im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Sie studierte nach Abschluss ihrer Schulausbildung Germanistik und Geschichte (1980 bis 1985). Anschließend arbeitete sie bis 1987 als Chefsekretärin und 1987/1988 als Assistentin der Geschäftsführung bei einer Waren- und Handelsgesellschaft. Es folgten eine "Kinder- und Familienpause" sowie von 1998 bis 2001 der Besuch der Schule für Homöopathie und Heilpraktik E ... Zudem half die Antragstellerin von 1990 bis 2001 bei der Vorbereitung/Aufbereitung von Daten in dem Wirtschaftsberatungsunternehmen ihres Ehemannes und arbeitete von 2000 bis 2002 als Geschäftsführerin der F. Immobilien GmbH & Co. KG. Die Antragstellerin lebt mit ihrer Familie in einem in ihrem Eigentum stehenden, jedoch von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bedrohten Haus in G. -H. (2500 Einwohner). In diesem Ort gibt es nach Angaben der Antragstellerin vier Heilpraktiker, in I. in der J. ca. 27. In dem Ortsteil H. (ca. 1.100 Einwohner) soll es bislang keinen Homöopathen geben.

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Mit Schreiben vom 7. April 2011 beantragte die Antragstellerin die im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Darlehen nach § 16c SGB II zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs, eines Computers, eines Telefons und von Werbemitteln zur Praxiseröffnung, für die Kosten der Aufnahme in die Therapeutenlisten sowie für die Erstellung einer Homepage (vgl. zu dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Einstiegsgeld nach § 16b SGB II: Bescheid vom 24. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2011 sowie das Eilverfahren S 48 AS 351/11 ER (Sozialgericht Lüneburg)/L 11 AS 933/11 B ER (LSG Niedersachsen-Bremen)). Dem Antrag war u.a. der umfangreiche Businessplan "Heilpraktikerin" vom 15. Februar 2011 beigefügt. Dem Antrag vorangegangen war die vom Antragsgegner vorgenommene Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt vom 9. März 2011, gegen den die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. März 2011 Widerspruch eingelegt hatte.

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Der Antragsgegner lehnte die beantragten Darlehen mit Bescheid vom 2. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2011 ab. Die Antragstellerin hat daraufhin am 11. Juli 2011 beim Sozialgericht (SG) Lüneburg beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur vorläufigen Leistungsgewährung zu verpflichten. Zur Begründung hat die Antragstellerin u.a. auf den "Businessplan Heilpraktiker" verwiesen. Die begehrten Leistungen seien für die Aufnahme der erfolgversprechenden Tätigkeit als Heilpraktikerin/Homöopathin erforderlich. Die Angelegenheit sei eilbedürftig, weil der Antragsgegner - wie die durch Verwaltungsakt ersetzte Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung zeige - versuche, sie (die Antragstellerin) in eine abhängige Beschäftigung zu "drängen" und damit die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zu vereiteln. Die Ablehnung der Förderung der selbstständigen Tätigkeit sei willkürlich.

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Nachdem der Antragsgegner darauf hingewiesen hatte, dass bislang keine Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 2. Mai 2011 erhoben worden sei, hat die Antragstellerin beim Antragsgegner mit Schreiben vom 12. August 2011 die Überprüfung dieses Bescheides gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) beantragt. Unabhängig davon hat sie die Auffassung vertreten, dass der Eilantrag vom 11. Juli 2011 gleichzeitig als Klage zu werten sei.

6

Das SG hat den Eilantrag mit der Begründung abgelehnt, dass einstweiliger Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könne, nachdem der von der Antragstellerin angegriffene Bescheid vom 2. Mai 2011 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2011) bestandskräftig geworden sei. In dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz könne nicht gleichzeitig eine Klage gesehen werden. Ebenso wenig eröffne der Antrag nach § 44 SGB X die Möglichkeit, im vorliegenden Verfahren über den Eilantrag inhaltlich zu entscheiden. Vielmehr handele es sich bei dem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X um ein im Verhältnis zum ursprünglichen Streitgegenstand anderes Rechtsverhältnis. Der Antrag nach § 44 SGB X könne deshalb nicht im vorliegenden, sondern allenfalls in einem neu einzuleitenden Eilverfahren inhaltlich überprüft werden (Beschluss vom 18. August 2011).

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Gegen den der Antragstellerin am 20. August 2011 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 23. August 2011 eingelegte Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass aufgrund des Antrags nach § 44 SGB X ein streitiges Rechtsverhältnis vorliege, so dass im vorliegenden Verfahren über die Leistungsansprüche inhaltlich entschieden werden könne und müsse. In der Sache vertieft die Antragstellerin ihr bisheriges Vorbringen, wonach die beantragten Leistungen zu Unrecht abgelehnt worden seien.

8

Der Antragsgegner hat schriftsätzlich beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

9

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

10

Nach § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist, insbesondere auch ein Eilbedürfnis vorliegt (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86b Abs 2 Satz 4 SGG).

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Das SG hat - abgestellt auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung - den Eilantrag zutreffend wegen des Fehlens eines streitigen Rechtsverhältnisses abgelehnt (vgl. hierzu: 1.). Nachdem die Antragstellerin jedoch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt hat, liegt mittlerweile wieder ein streitiges Rechtsverhältnis vor (nachfolgend 2.), so dass - zumindest im Beschwerdeverfahren - in eine materiellrechtliche Prüfung einzutreten ist (nachfolgend 3.). Diese ergibt allerdings, dass der Antragstellerin kein Anordnungsanspruch zur Seite steht (nachfolgend 4.).

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1. Der Senat stimmt dem SG dahingehend zu, dass in dem von der Antragstellerin am 11. Juli 2011 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gleichzeitig eine Klage gegen den Bescheid vom 2. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2011 gesehen werden kann. Zwar ist durchaus denkbar, dass mittels eines Schriftsatzes gleichzeitig Klage erhoben und einstweiliger Rechtsschutz beantragt wird. Dies muss sich jedoch - ggf. im Wege der Auslegung - zweifelsfrei aus dem betreffenden Schriftsatz ergeben. Der Eilantrag der Antragstellerin vom 11. Juli 2011 beinhaltet hierfür weder seinem Wortlaut noch seinem Inhalt nach irgendwelche Anhaltspunkte. Die Antragsschrift vom 5. Juli 2011 betrifft ausschließlich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Ein solcher ausdrücklich und ausschließlich als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG bezeichneter Schriftsatz kann nicht gleichzeitig als Klage angesehen werden (so im Ergebnis ebenfalls: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - L 13 AS 51/10 B ER; wohl auch: Beschluss vom 10. Dezember 2010 - L 15 AS 256/10 B ER; anderer Auffassung: Hölzer, info also 2010, 99, 101; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2010 - L 7 AS 1258/09 B ER (zur Auslegung eines Eilantrags als Widerspruch); auf den Einzelfall abstellend: LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. November 2009 - L 8 B 458/09 R ER m.w.N.). Dementsprechend fehlte es in der Zeit bis zum Antrag nach § 44 SGB X (Schreiben der Antragstellerin vom 12. August 2011) an einem streitigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 86b Abs 2 S 2 SGG und damit an einer unverzichtbaren Tatbestandsvoraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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2. Seitdem der Antrag nach § 44 SGB X beim Antragsgegner eingegangen ist, besteht zwischen den Beteiligten wieder ein streitiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 86b Abs 2 S 2 SGG (i.E. ebenso: LSG Bayern, Beschluss vom 23. September 2009 - L 7 AS 651/10 B ER). Insoweit stimmt der Senat zwar dem SG (sowie den vom SG in Bezug genommenen Beschlüssen des LSG Sachsen vom 25. August 2008 und 26. Mai 2011 - L 3 B 317/08 AS-ER und L 3 AS 378/11 B ER) im Grundsatz zu, wonach es sich bei einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X im Verhältnis zu dem ursprünglichen Streitgegenstand (hier: Überprüfung des Bescheides vom 2. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2011) um einem anderen Streitgegenstand handelt. Schließlich ist im Verfahren nach § 44 SGB X nicht nur der geltend gemachte materiellrechtliche Anspruch zu prüfen, sondern darüber hinaus auch die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 SGB X vorliegen, d.h. ob trotz des Eintritts von Bestandskraft der ursprünglichen Bescheide eine abweichende inhaltliche Regelung erfolgen darf bzw. muss. Dementsprechend verbietet es sich - wie das SG zutreffend ausgeführt hat -, dass der ursprünglich gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - letztlich über seinen Wortlaut bzw. über seinen durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt hinaus -als Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich später ergangener Bescheide nach § 44 SGB X ausgelegt oder umgedeutet wird.

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3. Vorliegend hat die Antragstellerin ihren am 11. Juli 2011 gestellten Eilantrag jedoch durch Schriftsatz vom 15. August 2011 dahingehend geändert bzw. erweitert, dass sie einstweiligen Rechtsschutz auch bzgl. des mit Schreiben vom 12. August 2011 gestellten Antrags nach § 44 SGB X begehrt. Damit handelt es sich bei dem Schriftsatz vom 15. August 2011 um eine Antragsänderung im Sinne des § 99 Abs 1 und 2 SGG (vgl. zur Anwendbarkeit des § 99 SGG auch im Beschlussverfahren nach § 86b SGG: Roller in: Lüdtke, Sozialgerichtsgesetz, 3. Auflage 2008, § 99 Rn 1). Auf diese Antragsänderung hatte sich der Antragsgegner zwar bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Eilverfahrens nicht mehr geäußert, so dass das SG zum Zeitpunkt seiner Entscheidung keinen Anlass hatte, von einer zulässigen Antragsänderung auszugehen. Allerdings hat sich der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 2. September 2011 (Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde) auf den geänderten Antrag eingelassen, so dass die Antragsänderung gem. § 99 Abs 2 SGG zulässig ist und dementsprechend eine diesbezügliche inhaltliche Prüfung zu erfolgen hat.

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4. Dem Anspruch der Antragstellerin auf inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Leistungsansprüche (im Zugunstenverfahren nach§ 44 SGB X) kann nicht entgegen gehalten werden, dass der Antragsgegner mit diesem Begehren nicht vorab befasst gewesen sei (vgl. zum Grundsatz der Subsidiarität des einstweiligen Rechtsschutzes bei fehlender Vorbefassung der Behörde: BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 1 BvR 2442/09, Rn 3; Beschluss des Senats vom 9. Februar 2011 - L 11 AS 1105/10 B ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn 26b; Wündrich, SGb 2009, 267, 268). Schließlich ist dieser Antrag zwischenzeitlich bereits beschieden worden (Bescheid vom 10. Januar 2012).

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Der Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung kommt jedoch mangels eines Anordnungsanspruchs nicht in Betracht. Schließlich handelt es sich bei den von der Antragstellerin begehrten Leistungen nach § 16c SGB II um Ermessensleistungen. Damit besteht auch bei Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen kein sog. gebundener Anspruch auf Leistungsbewilligung, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung. Im sozialgerichtlichen Verfahren - und damit auch im vorliegenden Eilverfahren - können Ermessensleistungen nur dann zugesprochen werden, wenn eine sog. Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, d.h. dass das Ermessen unter Beachtung aller Besonderheiten des Einzelfalls richtigerweise einzig und allein im Sinne einer Leistungsgewährung ausgeübt werden muss (vgl. im Einzelnen zur Ermessensreduzierung auf Null: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 54 Rn 29 und 31d m.w.N. aus der Rechtsprechung). Für eine solche nur in Ausnahmefällen bestehende Ermessensreduzierung auf Null liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Vielmehr hat der Antragsgegner im Bescheid vom 2. Mai 2011 diverse Gesichtspunkte genannt, die bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind (drohende Zwangsversteigerung des Eigenheims, in dem die Heilpraktikerpraxis eröffnet werden soll; seit Abschluss der Ausbildung zur Heilpraktikerin/Homöopathin keine einschlägige Berufspraxis mehr; Notwendigkeit der Kinderbetreuung ab 13.00 Uhr; bereits ansässige Heilpraktiker sowohl in der Ortschaft G. -H. als auch in der nächstgelegenen Stadt I.). Zudem ist nicht begründbar, weshalb eine Integration der Antragstellerin in den Arbeitsmarkt ausschließlich im Wege einer selbstständigen Tätigkeit als Heilpraktikerin möglich sein soll. Selbst wenn die Antragstellerin derzeit ausschließlich eine selbstständige Tätigkeit als Heilpraktikerin/Homöopathin anstrebt, sind bislang keine überzeugenden Gründe vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht worden, weshalb sie nicht auch in ihrem früheren Berufsfeld wieder tätig werden könnte (Chefsekretärin, Assistentin der Geschäftsführung, Mitarbeiterin in einer Wirtschaftsberatung, ggf. im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung). Nach § 10 SGB II ist Arbeitsuchenden grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Zudem handelt es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um bedürftigkeitsabhängige, aus Steuermitteln finanzierte und insgesamt nachrangige Sozialleistungen. Es unterliegt daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn ein Grundsicherungsträger sein Ermessen dahingehend ausübt, eine kostenintensive Förderung zwecks Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit so lange abzulehnen, wie zur Überwindung der aktuellen Notsituation auch die zumutbare Möglichkeit der Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung besteht.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).