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§ 198a NJVollzG - Einsicht in Gesundheitsakten und Krankenblätter

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Die zur Fachaufsicht befugten Stellen erhalten Einsicht in die Gesundheitsakten und Krankenblätter, soweit dies im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der oder des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist.

(2) Vertreterinnen und Vertreter der durch die Europäische Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe legitimierten Stellen erhalten Einsicht in alle in einer Vollzugsbehörde geführten Gesundheitsakten und Krankenblätter, wenn Tatsachen den Verdacht von Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in dieser Vollzugsbehörde begründen.

(3) Die oder der Gefangene ist vor der Erhebung über die nach den Absätzen 1 und 2 bestehenden Einsichtsrechte zu unterrichten.