§ 13 HBerAblöGS
Bibliographie
- Titel
- Gesetz, die Ablösung der den Berechtigten im Bezirke des Herzoglichen Amtsgerichts Seesen in den vormaligen Communion-Harzforsten zustehenden Holzberechtigungen betreffend
- Redaktionelle Abkürzung
- HBerAblöGS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100030000000
(1) Die nach diesem Gesetze für die Bedarfsberechtigung der Hausbesitzer zu constituirenden Holzrenten bilden ein nur mit ... Genehmigung zu veräußerndes Zubehör der berechtigten Hausstellen. Ablösbar sind dieselben nur im Wege der freien Vereinbarung zwischen der Forstverwaltung und den berechtigten Hausbesitzern, die hiezu zwar die Genehmigung des Herzoglichen Staatsministeriums, der Zustimmung dritter Betheiligter aber nicht bedürfen.
(2) Die für die Abgabe an die Inquilinen bestimmte Holzrente ist gleichfalls nur im Wege der freien Vereinbarung ablösbar. Zu einer solchen Vereinbarung bedarf es eines gemeinschaftlichen Beschlusses der betreffenden Gemeindebehörden und der berechtigten Hausbesitzer in der Gemeinde, welche letztere hierbei als gleichstimmberechtigt angesehen werden, und ihren Beschluß nach absoluter Stimmenmehrheit zu fassen haben. Auch bedarf ein desfallsiger Beschluß der Genehmigung des Herzoglichen Staats-Ministeriums und in Betreff der Landgemeinden des Amtsraths.
(3) Dem einzelnen Hausbesitzer steht ein Ablösungsanspruch rücksichtlich des Theilnahme-Rechts seiner Inquilinen nicht zu.