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§ 3 HBerAblöGS

Bibliographie

Titel
Gesetz, die Ablösung der den Berechtigten im Bezirke des Herzoglichen Amtsgerichts Seesen in den vormaligen Communion-Harzforsten zustehenden Holzberechtigungen betreffend
Redaktionelle Abkürzung
HBerAblöGS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100030000000

Die Abfindung für das Sollhaben erfolgt

  1. 1.

    für die Schulstuben, Gemeindebackhäuser und Inquilinen durch eine jährliche Holzrente, deren Geldwerth ... dem Betrage der Zinsen des Sollhabens zu vier vom hundert gleich kommt;

  2. 2.

    für die Gewerbetreibenden, und zwar:

    1. a)

      an die realberechtigten Gewerbetreibenden durch Capital;

    2. b)

      an die persönlich concessionirten Gewerbetreibenden, während der Dauer der ihnen vor Erlaß dieses Gesetzes ertheilten Concession und während der Dauer der Legitimation ihrer Witwen zum eigenen Betriebe des Gewerbes, durch eine jährliche Geldrente zum Betrage der Zinsen des Sollhabens zu vier vom hundert;

    3. c)

      an die Gemeinden nach dem Erlöschen der Legitimation der persönlich concessionirten Gewerbetreibenden (b) durch Capital;

  3. 3.

    für alle übrigen Berechtigten (Hausbesitzer)

    1. a)

      durch eine jährliche Holzrente (§ ... 5) von 8 Thaler, wenn das Sollhaben die Summe von 250 Thaler nicht erreicht, von 10 Thaler, wenn das Sollhaben 250 Thaler bis 300 Thaler beträgt; von 12 Thaler, wenn das Sollhaben 300 bis 350 Thaler beträgt; von 14 Thaler, wenn das Sollhaben 350 bis 400 Thaler beträgt; von 16 Thaler, wenn das Sollhaben die Summe von 400 Thaler übersteigt;

    2. b)

      durch Capital für den Ueberschuß des Sollhabens über den 25fachen Betrag des Geldwerthes der unter a gedachten Holzrente.