§ 8 RealLG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Bereinigung von Vorschriften des Forst- und Agrarrechts (Reallastengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- RealLG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100090000000
Soweit Leistungen aus den Landesforsten auf Grund von Holzberechtigungen den jeweiligen Inhabern bestimmter Wohnungen (Inquilinen) zustehen, gilt § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Gemeinde den Vertrag für die Berechtigten abschließt. § 13 Abs. 2 des Gesetzes, die Ablösung der den Berechtigten im Bezirk des Herzoglichen Amtsgerichts Seesen in den vormaligen Communion-Harzforsten zustehenden Holzberechtigungen betreffend, vom 3. Juli 1851(Braunschw. GVS. S. 115) bleibt unberührt.