Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.07.1967 (aktuelle Fassung)

§ 8 RealLG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Bereinigung von Vorschriften des Forst- und Agrarrechts (Reallastengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
RealLG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100090000000

Soweit Leistungen aus den Landesforsten auf Grund von Holzberechtigungen den jeweiligen Inhabern bestimmter Wohnungen (Inquilinen) zustehen, gilt § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Gemeinde den Vertrag für die Berechtigten abschließt. § 13 Abs. 2 des Gesetzes, die Ablösung der den Berechtigten im Bezirk des Herzoglichen Amtsgerichts Seesen in den vormaligen Communion-Harzforsten zustehenden Holzberechtigungen betreffend, vom 3. Juli 1851(Braunschw. GVS. S. 115) bleibt unberührt.