§ 8 HBerAblöGS
Bibliographie
- Titel
- Gesetz, die Ablösung der den Berechtigten im Bezirke des Herzoglichen Amtsgerichts Seesen in den vormaligen Communion-Harzforsten zustehenden Holzberechtigungen betreffend
- Redaktionelle Abkürzung
- HBerAblöGS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100030000000
(1) Die Anweisung der Holzrenten geschieht durch den Revierforstbeamten an jeden einzelnen Berechtigten in den aus den Hauungen erfolgenden Brennholzsortimenten.
(2) Der Revierforstbeamte hat den Gemeindevorstehern (Bürgermeister) unter Mittheilung der Anweisungstabellen die Anweisungstermine zeitig bekannt zu machen.
(3) Die Gemeindevorsteher (Bürgermeister) haben die Berechtigten hiervon in Kenntniß zu setzen und sind verpflichtet, den Anweisungen selbst beizuwohnen, haben auch nach geschehener Anweisung für die Berechtigten ihrer Gemeinde Quittung zu ertheilen.
(4) Die Berechtigten haben sich zu den Terminen gleichfalls einzufinden, und wird im Falle ihres Nichterscheinens das Holz durch den Revierforstbeamten mit dem Namen des abwesenden Berechtigten bezeichnet.
(5) Diese Bezeichnung vertritt dann die Stelle besonderer Anweisung.