§ 6 HBerAblöGS
Bibliographie
- Titel
- Gesetz, die Ablösung der den Berechtigten im Bezirke des Herzoglichen Amtsgerichts Seesen in den vormaligen Communion-Harzforsten zustehenden Holzberechtigungen betreffend
- Redaktionelle Abkürzung
- HBerAblöGS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100030000000
(1) Der ... festgestellte Geldwerth der Inquilinen-Holzrente wird für die Gesammtheit der Inquilinen einer Gemeinde berechnet und unter alle zu Anfang des Winterhalbjahrs in holzberechtigten Häusern wohnenden Inquilinen lediglich nach der Anzahl der von ihnen geheizten Stubenöfen und Kochheerde (beide einander gleich gerechnet) auf die Einzelnen vertheilt.
(2) Als holzberechtigte Häuser gelten alle diejenigen Wohnhäuser und Gehöfte, welchen eine Brennholzbedarfs-Berechtigung in den belasteten Forsten zugestanden hat, ohne Rücksicht darauf, ob die Berechtigung vor dem Erlasse dieses Gesetzes oder auf Grundlage desselben zur Ablösung gebracht ist.
(3) Bei Ausführung der durch dieses Gesetz angeordneten Auseinandersetzung soll unter Zuziehung der Ortsbehörde und der berechtigten Hausbesitzer ein Verzeichniß der als »berechtigt« anzusehenden Wohnhäuser und Gehöfte für jede Gemeinde aufgestellt werden.
(4) Hierbei sind die Altältern, welche einen eigenen Haushalt haben oder doch besondere Stuben bewohnen, zu den Inquilinen zu rechnen, nicht aber die zum Haus- und Hofgesinde eines nicht im Gemeinheitsverbande stehenden Gutes gehörigen Personen für sich und für ihre in Gebäuden der Gutsherrschaft wohnende Familie.
(5) Die Gemeindevorsteher haben alljährlich ein Verzeichniß der holzberechtigten Inquilinen mit ihren in Anrechnung kommenden Oefen und Heerden und eine danach berechnete Vertheilung des Geldwerths der Inquilinen-Holzrente aufzustellen und während der ersten Woche des Monats October öffentlich in der Gemeinde auszulegen. Reclamationen dagegen sind bei Strafe des Verlustes bis zum 15. October beim Gemeindevorsteher anzubringen und vom Gemeinderathe resp. dem vereinigten Stadtmagistrate und der Stadtverordneten-Versammlung durch . . . Entscheidung fordersamst zu erledigen.
(6) Die hiernach festgestellte Vertheilungs-Rolle hat der Gemeindevorsteher bis zum 1. November jeden Jahres in doppelter Ausfertigung bei der Oberforstbehörde einzureichen.