Landgericht Verden
Urt. v. 15.04.2020, Az.: 5 O 248/18

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
15.04.2020
Aktenzeichen
5 O 248/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG - AZ: 14 U 87/20

Tenor:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.043,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 679,10 EUR freizustellen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

5. Der Streitwert wird auf 8.043,22 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 19.05.2017 auf der BAB A7 in Höhe der Gemeinde W. ereignet hat.

Der Zeuge P.B., befuhr zusammen mit den Zeugen M.B. und S.M. mit einem von der Klägerin bei der A. GmbH geleasten Fahrzeug der Marke Ford Transit Custom mit amtlichem Kennzeichen XXX die mittlere Fahrspur der BAB A7 in Fahrtrichtung Hamburg. Vor diesem Fahrzeug fuhr der Beklagte zu 1 mit einem Pkw BMW 320d, amtliches Kennzeichen XXX, bei dem es sich um ein Mietfahrzeug der E.. & Co. KG handelt und das zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war. Hinter den beiden vorgenannten Fahrzeugen befand sich der Pkw Ford Cougar der weiteren Unfallbeteiligten M.M.. Vor den Fahrzeugbeteiligten staute sich der Verkehr, wobei zwischen den Parteien Entfernung und Intensität des Staus streitig sind. In Höhe der Gemeinde W. fuhr der Fahrzeugführer des klägerischen Leasingfahrzeuges auf das Heck des von dem Beklagten zu 1 geführten Fahrzeug auf. Im Anschluss fuhr die an dritter Position fahrende Zeugin M.M. auf das Heck des Leasingfahrzeuges der Klägerin auf. An dem klägerischen Leasingfahrzeug entstand sowohl ein Front- als auch ein Heckschaden.

Ausweislich der Regelung in Ziffer 12.4 der AGB der Leasinggeberin war die Klägerin ermächtigt und gleichzeitig verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Zudem hat die Leasinggeberin mit Schreiben vom 27.06.2017 etwaige Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin beauftragte das Ingenieurbüro K. mit der getrennten Begutachtung dieser Schäden. Dieses ermittelte hinsichtlich des Frontschadens Reparaturkosten netto in Höhe von 26.428,59 EUR, einen Wiederbeschaffungswert von 25.800,00 EUR brutto und einen Restwert von 5.900,00 EUR brutto sowie hinsichtlich des Heckschadens Reparaturkosten in Höhe von 3.675,56 EUR netto (Anlagen K1 und K2, Bl. 7 ff. d. A.). Für die Begutachtung wurden der Klägerin 1.574,00 EUR netto in Rechnung gestellt (Anlage K4, Bl. 34 d. A.).

Die Klägerin macht Schadensersatz auf Basis von 87,8 % des Wiederbeschaffungswertes netto gemäß Gutachten in Höhe von 16.722,69 EUR, zuzüglich Sachverständigenkosten in Höhe von 1.574,00 EUR netto und einer Kostenpauschale, in der Summe 18.321,69 EUR, mithin auf Basis von 16.086,44 EUR (87 % von 18.321,69 EUR) und letztlich wiederum in Höhe von 50 % davon, also in Höhe von 8.043,22 EUR geltend.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.08.2019 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2 auf, den Schaden in Höhe des vorgenannten Betrages zu regulieren. Die Beklagte lehnte eine Haftung mit Antwortschreiben vom 17.08.2018 dem Grunde nach ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, es sei jedenfalls von einem hälftigen Mitverschulden des Beklagten zu 1 auszugehen. Sie behauptet, da das Stauende sich in ausreichender Entfernung von dem voranfahrenden Pkw des Beklagten zu 1 befunden habe und zudem der Verkehr auch nicht vollends zum Stillstand gekommen sei, habe durch eine leichte Betriebsbremsung auf die Verkehrssituation reagiert werden können. Das von dem Beklagten zu 1 geführte Fahrzeug habe jedoch plötzlich stark abgebremst. Daraufhin habe auch der Zeuge P.B. eine Vollbremsung eingeleitet. Diesem sei es allerdings nicht mehr gelungen, eine Kollision mit dem abgebremsten, vor ihm befindlichen Pkw des Beklagten zu 1 zu verhindern. Der Beklagte zu 1 habe nach dem streitgegenständlichen Unfall noch an der Unfallstelle gegenüber den Zeugen P.B., S.M. und M.B. eingeräumt, dass er zum ersten Mal einen Pkw mit Automatik gefahren sei und versucht gehabt hätte, die nicht vorhandene Kupplung zu treten, was zu der streitgegenständlichen Vollbremsung des im Eigentum der Firma E. stehenden Mietfahrzeuges geführt habe. Wie den beiden Haftpflichtgutachten des Sachverständigen K. zu entnehmen sei, sei bereits durch die erste Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug ein Totalschaden an dem Klägerfahrzeug entstanden. Mit 26.428,59 Euro überstiegen diese sachverständigenseits hinsichtlich des Frontschadens geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, den der Sachverständige mit 25.800,00 Euro brutto (= 21.680,67 Euro netto) beziffert habe. Das Verhältnis der auf den Frontschaden entfallenden Reparaturkosten netto zum Gesamtschaden betrage 87,8 %. Mit dem vorausfahrenden Beklagtenfahrzeug habe es lediglich eine Kollision gegeben, das Beklagtenfahrzeug sei durch den nachfolgenden Heckanstoß nicht auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgeschoben worden.

Die Klägerin beantragt mit der den Beklagten am 24.09.2018 zugestellten Klage,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 8.043,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe eines Betrages von 679,10 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die streitbefangene Kollision sei allein schuldhaft durch den Fahrer des Leasingfahrzeugs verursacht worden. Hierzu behaupten sie, vor dem Beklagten zu 1 habe sich plötzlich der Verkehr gestaut. Dieser habe daher sein Fahrzeug aufgrund der unerwartet auftretenden Verkehrsstockung stark abbremsen müssen, um nicht auf die vorausfahrenden Fahrzeuge aufzufahren. Kurz darauf habe der Beklagte zu 1 einen Schlag von hinten gespürt, der durch das auf das Heck auffahrende Leasingfahrzeug der Klägerin verursacht worden sei. Auch der Zeuge P.B. habe gegenüber der Polizei bestätigt, dass sich vor der Kollision der Verkehr gestaut habe und deshalb der Beklagte zu 1 sein Fahrzeug abgebremst habe. Im Rahmen des Heckunfalls sei es zu einer Schadenvertiefung an der Front des Leasingfahrzeuges gekommen.

Ergänzend für das Parteivorbringen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akten des Landkreises H., Az. xxx und xxx wurden beigezogen.

Das Gericht hat den Beklagten zu 1 persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der P.B., M.B. und S.M. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 06.02.2019 (Bl. 107 ff. d. A.) und 18.12.2019 (Bl. 236 ff. d. A.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Dipl.-Ing. W. vom 01.08.2019 (lose bei den Akten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von insgesamt 8.043,22 EUR aus §§ 7, 17, 18 StVG i. V. m. § 115 VVG.

1.

Gemäß § 17 Abs. 1 StVG sind die Verursachungsbeiträge der an dem Unfall Beteiligten gegeneinander abzuwägen.

a) Die Beklagten trifft ein Verschulden an dem Unfall vom 19.05.2017. Zwar spricht im Allgemeinen der Beweis des ersten Anscheins gegen denjenigen, der auf ein vor ihm fahrendes oder stehendes Fahrzeug fährt. Allerdings kann der Auffahrende den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern oder ausräumen, wenn er Umstände darlegt und beweist, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen atypischen Geschehensablaufs ergeben. Dies ist der Klägerin gelungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1 plötzlich stark und ohne Grund abgebremst und damit gegen die Sorgfaltspflichten aus § 4 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen hat.

Danach darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. „Plötzliches Bremsen“ liegt vor, wenn der Vordermann unerwartet und unvorhersehbar abbremst. „Starkes Bremsen“ liegt vor, wenn durch heftiges Bremsen es zu einer hohen Bremswegverzögerung kommt. Das ist etwa bei einer „Vollbremsung“ der Fall. Ohne entsprechende Anhaltspunkte braucht der Nachfolgende nicht mit einem plötzlichen, sondern nur mit einem allmählichen, verkehrsgerechten Bremsen des Vordermannes zu rechnen (vgl. MüKoStVR/Bender, 1. Aufl. 2016, StVO § 4 Rn. 22, 23). Gemessen an diesen Anforderungen liegt ein plötzliches starkes Abbremsen im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 StVO vor.

Dies ergibt sich bereits aus den Angaben des Beklagten zu 1. Dieser hat im Rahmen seiner Anhörung angegeben, es sei jetzt keine Vollbremsung gewesen, er habe aber das Gefühl gehabt, stärker gebremst zu haben, als es eigentlich erforderlich gewesen wäre. Das habe wohl damit zusammengehangen, dass er das Fahrzeug nicht so gut gekannt habe. Weiter hat er angegeben, dass es nicht so gewesen sei, dass der Verkehr sich vor ihm gestaut habe. Er habe Bremslichter gesehen, aber keine stehenden Fahrzeuge. Danach fehlte es an einem verkehrsbedingten Grund für das starke Abbremsen. Vor dem Beklagten zu 1 befand sich kein stehendes Stauende. Der unstreitig vorgelegene stockende Stau rechtfertigt kein plötzliches starkes Abbremsen, sondern berechtigt nur zu einem dem Verkehrsfluss entsprechenden und dementsprechend für nachfolgende Fahrzeuge absehbaren Abbremsen. Dass ein solches seitens des Beklagten zu 1 nicht durchgeführt wurde, ergibt sich unmissverständlich aus dessen Angabe, stärker gebremst zu haben, „als es eigentlich erforderlich war“.

Zudem hat der Zeuge P.B. glaubhaft bekundet, dass das Auto vor ihm eine Vollbremsung gemacht habe. Soweit er aufgrund seiner Unfallbeteiligung ein eigenes Interesse an der Bewertung des Unfalls hat, waren seine Angaben ohne Belastungstendenzen, zumal er auf Nachfrage zu dem von ihm eingehaltenen Abstand vorsichtig schätzte statt auf einen ausreichenden Abstand zu pochen und auf Vorhalt seiner Angaben gegenüber der Polizei angesichts der von ihm erlittenen Verletzungen und des mit dem Unfall verbundenen Schocks nachvollziehbar angegeben hat, sich nicht mehr an diese Angaben zu erinnern, obwohl diese den Beklagten zu 1 belasten. Darüber hinaus werden die Angaben des Zeugen hinsichtlich einer Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h gestützt durch die Feststellungen des Sachverständigen, dass sich die Geschwindigkeitsangaben des Zeugen mit der Entstellung der Fahrzeuge in Einklang bringen ließen, während sich die Angaben des Beklagten zu 1,120 km/h gefahren zu sein, sich damit gar nicht in Einklang bringen ließen.

Ferner steht mit den Angaben des Beklagten zu 1 auch im Einklang, dass der Beklagte zu 1 nach den glaubhaften Angaben der Zeugen P.B., M.B. und S.M. vor Ort an der Unfallstelle erklärt haben soll, vorher noch nie Automatik gefahren zu sein. Dies stellt eine plausible Erklärung des plötzlichen Abbremsens dar.

b) Bei der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Haftungsverteilung erscheint auch unter Berücksichtigung eines auf Klägerseite in Betracht kommenden Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO wegen eines unzureichenden Sicherheitsabstandes eine Haftungsquote der Beklagten in Höhe der hier geltend gemachten 50 % jedenfalls angemessen.

2.

Die Klägerin kann von den Beklagten 50 % von 16.086,44 EUR, was 87,8 % des Wiederbeschaffungswertes netto in Höhe von 16.722,69 EUR zuzüglich Sachverständigenkosten in Höhe von 1.574,00 EUR netto und einer Kostenpauschale von 25,00 EUR entspricht, ersetzt verlangen.

a) Die Klägerin hat der Schadensberechnung zu Recht den Wiederbeschaffungswert netto in Höhe von 16.722,69 EUR zuzüglich Sachverständigenkosten in Höhe von 1.574,00 EUR netto und einer Kostenpauschale von 25,00 EUR, mithin einen Betrag in Höhe von 18.321,69 EUR zu Grunde gelegt.

aa) Es liegt ein Totalschaden vor, so dass die Klägerin ihren Schadensersatz anhand des sich aus der Differenz des Wiederbeschaffungswertes und des Restwerts errechnenden Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von netto 16.722,69 EUR geltend machen kann.

Sie hat bewiesen, dass die durch den Privatgutachter K. mit 26.428,95 EUR netto ermittelten Kosten einzig und allein auf die erste Kollision in Form des Auffahrens des Fahrzeugs der Klägerin auf das Fahrzeug der Beklagten zurückzuführen sind. Der Sachverständige Dipl.-Ing. W. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 01.08.2019 nachvollziehbar ausgeführt, aus den kollisionsmechanischen Betrachtungen resultiere für die Primärkollision eine Differenzgeschwindigkeit von ca. 40 km/h und für die Sekundärkollision mit dem Fahrzeug der Beteiligten M.M. eine Differenzgeschwindigkeit von ca. 20 km/h. Aufgrund der deutlich geringeren Energieeinleitung bei der Sekundärkollision (1/4) und der nur noch geringen Energieübertragung beim zweiten Kontakt des Klägerfahrzeuges mit dem Beklagtenfahrzeug, sowie keinem erkennbaren, sich im Kollisionsverlauf verändernden Versatz zwischen Kläger- und Beklagtenfahrzeug, seien aus sachverständiger Sicht mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit die ermittelten Reparaturkosten von 26.428,95 EUR ohne Mehrwertsteuer für die Instandsetzung des Frontschadens am Klägerfahrzeug einzig und allein auf die erste Kollision in Form des Auffahrens des Fahrzeugs der Klägerin auf das Fahrzeug der Beklagten zurückzuführen. Das Gericht schließt sich den ohne Einschränkung nachvollziehbaren und plausiblen Angaben des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung an. Es bestehen keine Zweifel an der Fachkunde des Sachverständigen.

bb) Unstreitig sind zudem Gutachterkosten in Höhe von 1.574,00 EUR angefallen, so dass sich unter Hinzurechnung der geltend gemachten Kostenpauschale von 25,00 EUR insgesamt auf die erste Kollision entfallende Kosten von 18.321,69 EUR ergeben.

b) Davon sind entsprechend des Verhältnisses des Frontschadens von 26.428,59 EUR zu dem Gesamtschaden von 30.114,15 EUR (26.428,59 EUR + 3.675,67 EUR) 87,8 %, mithin 16.086,44 EUR anzusetzen.

II.

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

III.

Die Beklagten sind aus dem Gesichtspunkt der Schadensersatzersatzpflicht auch zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer vorgerichtlichen 1,3 Geschäftsgebühr verpflichtet. Ausgehend von dem hier für die außergerichtliche Tätigkeit zu Grunde zu legenden Streitwert in Höhe von 8.043,22 EUR ergeben sich einschließlich einer Postpauschale von 20 EUR vorgerichtliche Gebühren in Höhe von 679,10 EUR.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.