Landgericht Verden
Urt. v. 17.07.2020, Az.: 2 O 259/19

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
17.07.2020
Aktenzeichen
2 O 259/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71552
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG - AZ: 9 U 66/20

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 164.294,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 35.225,28 € seit dem 07.03.2019 und aus 129.069,26 € seit dem 20.11.2019 zu zahlen und den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 3.971,51 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Der Streitwert wird auf 164.294,54 € festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auszahlung aus einer Genussrechtsbeteiligung in Anspruch.

Der Kläger zeichnete am 01.05.2007 zwei Beteiligungen der T. Investments AG in Gestalt von vinkulierten Genussrechten mit Gewinn- und Verlustbeteiligung zu dem T. Global High Yield Fund 1 in Höhe von 34.000,00 € zuzüglich Agio in Höhe von 2.380,00 € (Nr. 1) und zu dem T. Global High Yield Fund 2 in Höhe von 144.000,00 € zuzüglich Agio in Höhe von 10.080,00 € (Nr. 2) (Anlage K1, Bl. 16 f. d. A.). Die T. Investments AG hatte ihren Sitz zu dieser Zeit in W..

Der Vertrag enthält Genussrechtsbedingungen, in denen unter anderem in § 13 regelt ist:

„1. Die Genussrechtsbedingungen sowie alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Republik Österreich.
2. […] Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – ebenfalls Sitz der Gesellschaft. Die Gerichtsstandsvereinbarung beschränkt nicht das Recht eines Genussrechtsinhabers, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen. […]“

Durch Hauptversammlungsbeschluss vom 29.08.2013 wurde die T. Investments AG zunächst in eine GmbH umgewandelt (Handelsbuch der Stadt W., Anlage K3, Bl. 23 ff. d. A.).

Der Kläger kündigte seine Beteiligung an dem T. Global High Yield Fund 1 (Nr. 1) mit Schreiben vom 20.12.2012. Die T. Global Asset Management AG bestätigte die Kündigung zum 31.12.2017, wies den Kläger aber darauf hin, dass mit der Auszahlung aus dem Vertrag erst nach Feststellung des Jahresabschlusses 2017 begonnen werden könne (Anlage K1a, Bl. 14 d. A.).

Mit Generalversammlungsbeschluss vom 25.09.2018 wurde die beabsichtigte Verschmelzung der T. Investments GmbH als übertragende Gesellschaft mit der C. Holding Ltd. mit Sitz in L. als übernehmende Gesellschaft beschlossen (Handelsbuch der Stadt W., Anlage K3, Bl. 23 ff. d. A.). Die Verschmelzung erfolgte mit Wirkung zum 31.12.2018.

Im Februar 2019 informierte die Beklagte den Kläger über die T. Anlagenverwaltung, dass die Restrukturierung der T. Investments GmbH, die im Kern die Umwandlung sämtlicher Genussrechte und -scheine in Aktien umfasse, abgeschlossen sei (Anlage K2, Bl. 18 ff. d. A.). Die Beklagte erklärte weiter:

„Um diese langfristig vorteilhafte und alternativlose Neustrukturierung umsetzen zu können, war es u. a. aus rechtlichen und steuerlichen Gründen unvermeidlich, die Beteiligungsbuchwerte aller Genussrechts-/-schein-Inhaber zum Stichtag 31.12.2017 temporär auf ein Minimum abzuwerten.“ (Anlage K2, Bl. 18 d. A.)

Der Kläger könne als Anleger künftig direkter und angemessener an der positiven Entwicklung der Zielgesellschaft T. Group Ltd. und an ihrem bis 2022 geplanten Börsengang partizipieren. Jeder Inhaber erhalte zum 31.12.2018 für je 1,00 € des rechnerischen Werts seiner Genussrechte eine Aktie mit einem Nennwert von 0,001 € (Anlage K2 Beispielsrechnung, Bl. 18 d. A.).

Nach den beigefügten Anlegerinformationen betrug der rechnerische Wert der Genussrechte des Klägers zum 31.12.2018 für den T. Global High Yield Fund 2 (Nr. 2) 129.069,26 € und für den T. Global High Yield Fund 1 (Nr. 1) 35.225,28 €. Er erhalte danach insgesamt 164.294 (= 129.069 + 35.225) Stammaktien B mit einem aktuellen Gesamtbeteiligungsbuchwert von 164.294,00 €.

Die Anlegerinformation enthielt folgenden Zusatz:

„Die vorstehenden Darstellungen zum rechnerischen Wert der Genussrechte/-scheine per 31.12.2018, dem rechnerischen Anteil an der Kapitalrücklage, dem Gesamtbeteiligungsbuchwert und dem rechnerischen Beteiligungsbuchwert sowie deren Berechnung stellen kein Anerkenntnis dar und begründen keine Zahlungspflichten/-rechte der C. Holding Ltd. gegenüber dem Anlieger.“

Die Beklagte teilte dem Kläger hinsichtlich seiner Kündigung zum 31.12.2017 zudem mit, dass, sofern er seine Kündigung aufrechterhalte, der Rückzahlungsbetrag zum Kündigungsstichtag 0,00 € betrage. Sie wies darauf hin, dass der genannte Rückzahlungsbetrag weder den tatsächlichen Wert noch das mögliche zukünftige Wertsteigerungspotenzial des Investments des Klägers widerspiegele. Demgegenüber eröffne ihm die Rücknahme seiner Kündigung die Möglichkeit, die Gesamtrendite seines Investments deutlich zu verbessern (Anlage K2, Bl. 18 ff. d. A.).

Mittels des beigefügten Formblatts nahm der Kläger seine Kündigung des T. Global High Yield Fund 2 (Nr. 1) unter dem 25.02.2019 gegenüber der T. Anlagenverwaltung zurück (Anlage K1b, Bl. 15 d. A.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.03.2019 erklärte der Kläger die außerordentliche fristlose Kündigung seiner Genussrechtebeteiligungen gegenüber der Beklagten. Zugleich wurde die Beklagte zur Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens des Klägers und Auszahlung desselben bis zum 25.02.2019 aufgefordert (Anlage K5, Bl. 27 f. d. A.).

Der Kläger macht einen Rückzahlungsanspruch von mindestens 164.294,54 € geltend. Als Gründe für die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nennt er die nicht ordnungsgemäß erstellten Jahresabschlüsse der Rechtsvorgängerin der Beklagten in den Jahren 2008 bis 2012, eine nicht nachvollziehbare Reduzierung des Genussrechtskapitals bereits vor der Verschmelzung sowie das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger nach der Umwandlung, insbesondere ihre Schreiben aus dem Februar 2019, mit dem sie ihn zur Rücknahme seiner Kündigung zum 31.12.2017 drängte.

Er meint, die Kammer sei international und örtlich zuständig. Es gelte der europäische Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 17, 18 Abs. 1 EuGVVO.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 164.294,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2019 Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte aus und im Zusammenhang mit den Beteiligungen an der T. Global High Yield Fund 1, Nr. 1 und Nr. 2 und einer eventuellen Umwandlung dieser Anlage in „Shares“ an die Beklagte zu zahlen und

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 4.335,65 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die internationale und örtliche Unzuständigkeit des Gerichts. Sie behauptet, mit dem Kläger sei eine Genussrechtsbedingung vereinbart worden, nach welcher der Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft liege. Zudem bestreitet sie die ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift, da diese nicht dem vertretungsberechtigten Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten übergeben worden sei. Sie meint, die Klage sei daher nicht rechtshängig.

Wegen der Einzelheiten des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klage ist am 19.11.2019 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Das Gericht ist international und örtlich zuständig.

Das Landgericht Verden ist örtlich zuständig. Der europäische Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 Abs. 1 Brüssel Ia-VO (VO (EU) 1215/2012) ist gegeben. Die Voraussetzungen liegen vor.

Der Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO ist eröffnet. Es handelt sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten als ursprüngliche Vertragspartnerin hatte ihren Sitz in W., die Beklagte in L., während der Kläger in Deutschland wohnt, wo er auch die streitgegenständlichen Beteiligungen zeichnete. Das angerufene Gericht liegt in einem Mitgliedstaat der Verordnung. Die Brüssel Ia-VO ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar. Sie gilt für Großbritannien auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU für vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleitete gerichtliche Verfahren für eine zunächst bis zum 31.12.2020 andauernde

Übergangsphase weiter, Art. 67 Abs. 1, Art. 126 BrexitAbk. Es handelt sich ferner um eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Brüssel Ia-VO.

Der Gerichtsstand des Art. 17 Abs. 1 lit. c) Brüssel Ia-VO ist gegeben, wenn ein Vertrag oder ein Anspruch aus einem Vertrag, den ein Verbraucher zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist, den Verfahrensgegenstand bildet und der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann dann gemäß Art. 18 Abs. 1 Brüssel Ia-VO entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Der streitgegenständliche Genussrechtevertrag wurde zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossen, wobei der Kläger Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Brüssel Ia-VO ist. Seine Zeichnung der Genussrechtebeteiligung erfolgte als Privatperson. Der Kläger erlangte auch nicht durch die etwaige Umwandlung seiner Genussrechte in B-Stammaktien Unternehmereigenschaft. Seine Eigenschaft als Verbraucher kann ihm nicht einseitig durch Dritte entzogen werden. Die Umwandlung erfolgte erst nach Vertragsschluss und ohne Zustimmung des Klägers, mithin allein durch die Restrukturierung der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch letztere. Im Übrigen bleibt es auch gegenüber der Rechtsnachfolgerin bei dem Verbrauchergerichtsstand aus Art. 17 Abs. 1 lit. c) Brüssel Ia-VO, da andernfalls eine Entziehung allein durch Fusion möglich wäre (BGH, Urt. v. 09.02.2017 – IX ZR 9/16).

Die Rechtsvorgängerin der Beklagte hatte ihre operative Tätigkeit zumindest auch auf Deutschland ausgerichtet. Die T. Anlegerverwaltung, welche bereits in der Widerrufsbelehrung des Zeichnungsscheins der T. Investments AG (Anlagen K1, Bl. 17 d. A.) als Ansprechpartnerin genannt war und über welche auch Teile der Korrespondenz der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Kläger abgewickelt wurden, hatte ihren Sitz in S.. Es waren ferner in ihren Kontaktdaten deutsche Telefon- und Faxnummern sowie eine deutsche Kontonummer angegeben. Zudem sind bereits in dem Bezirk des Landgerichts Verden, ebenso wie an zahlreichen deutschen Gerichten, mehrere Verfahren deutscher Anleger gegen die Beklagte rechtshängig, sodass von einer Vielzahl deutscher Anlieger ausgegangen werden kann.

Es gilt keine davon abweichende Gerichtsstandsvereinbarung für einen ausschließlichen Gerichtsstand in Großbritannien gemäß § 13 Ziff. 2 der Genussrechtsbedingungen. Es wurde keine wirksame ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 25 Brüssel Ia-VO zwischen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und dem Kläger geschlossen.

Die in § 13 Ziff. 2 der Genussrechtsbedingungen getroffene Regelung zum Gerichtsstand ist schon ihrem Wortlaut nach nicht als ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung formuliert. Vielmehr lässt sie ausdrückliche andere Gerichtsstände zu. Zwar ist bei einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 25 Brüssel Ia-VO in der Regel von der Ausschließlichkeit des vereinbarten Gerichtstands auszugehen (vgl. Zöller, Art. 25 EuGVVO, Rn. 1a). Dies gilt indes nicht, wenn der Wortlaut – wie vorliegend – eindeutig ein anderer ist.

Die Vereinbarung ist im Übrigen gemäß Art. 25 Abs. 4 Brüssel Ia-VO unwirksam, da sie Art. 19 Brüssel Ia-VO zuwiderläuft. Von den Zuständigkeitsregelungen zum Verbrauchergerichtsstand kann im Wege einer Vereinbarung nur unter den in Art. 19 Brüssel Ia-VO genannten Voraussetzungen abgewichen werden. Diese liegen nicht vor.

2. Die Klageschrift ist der Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden. Maßgeblich ist Art. 14 EuZustVO (VO (EG) 1393/2007).

Der Anwendungsbereich dieser Regelung ist eröffnet. Es liegt eine Zivilsache vor, in der ein gerichtliches Schriftstück von einem in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zwecke der Zustellung zu übermitteln war, Art. 1 Abs. 1 EuZustVO. Die EuZustVO findet gemäß Art. 68 lit. a), Art. 126 BrexitAbk auch Anwendung auf gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die bis zum 31.12.2020 zum Zwecke der Zustellung bei Gericht eingegangen sind.

Die Zustellung erfolgte gemäß Art. 14 EuZustVO durch einen Postdienst. Nach Art. 14 EuZustVO steht es jedem Mitgliedstaat frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg zustellen zu lassen. Als gleichwertiger Beleg ist jedes Mittel zur Zustellung eines Schriftstücks und zum Beweis dieser Zustellung anzusehen, das vergleichbare Garantien hinsichtlich des Erhalts des Schriftstücks durch den Empfänger und dessen Umstände aufweist wie ein Einschreiben mit Rückschein (Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr/Okonska, 58. EL Oktober 2019, VO (EG) 1393/2007, Art. 14, Rn. 16). Vorliegend wurde zwar kein Rückschein zurückgesendet, die Zustellung wird jedoch durch einen „Proof of Delivery“ bestätigt. Laut der Sendungsverfolgung über die Website des Royal Mail Postdienstes ist die Sendung mit der Sendungsverfolgungsnummer („Tracking no.“) xxx am 19.11.2019 um 11:55 Uhr zugestellt worden. Indem die Zustellungsbestätigung die Unterschrift eines Empfangsberechtigten der Beklagten enthält („Signed for by: TEJ“), stellt sie im Ergebnis einen dem Rückschein gleichwertigen Beleg dar. Eine Zustellung an den Geschäftsführer der Beklagten persönlich ist nach Art. 14 EuZustVO gerade nicht erforderlich. Die Ersatzzustellung an eine empfangsberechtigte Person am Geschäftssitz der Beklagten reicht insoweit aus.

Im Übrigen werden Zustellungsmängel gemäß § 189 ZPO geheilt, soweit sie die Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung nach der lex fori betreffen. Die Beklagte hat – wie aus den Schriftsätzen der Beklagtenvertreter unweigerlich erkennbar ist –rechtzeitig tatsächliche Kenntnis von dem verfahrenseinleitenden Schriftstück erlangt. Damit ist jedenfalls die Heilung der behaupteten Formmängel eingetreten.

II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung seiner Genussrechte aus dem Fonds T. Global High Yield Fund 1 in Höhe von 35.225,28 € aus § 6 Ziff. 4 der Genussrechtsbedingungen zu.

a. Der Kläger hat seine Genussrechte mit Schreiben vom 20.12.2012 wirksam nach Ablauf der Mindestlaufzeit von zehn Jahren und unter Einhaltung der zweijährigen Kündigungsfrist (§ 6 Ziff. 1, 2 der Genussrechtsbedingungen) ordentlich zum 31.12.2017 gekündigt. Ihm steht damit ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 6 Ziff. 4 der Genussrechtsbedingungen dem Grunde nach zu.

Dem steht weder die zwischenzeitliche Verschmelzung der Rechtsvorgängerin mit der Beklagten noch eine etwaig damit verbundene Umwandlung der ursprünglichen Genussrechte in B-Stammaktien an der Zielgesellschaft entgegen. Denn diese erfolgten erst am 31.12.2018, namentlich erst ein Jahr nach Beendigung der Beteiligung des Klägers.

Die Beteiligung des Klägers an dem Fonds lebte durch seine Rücknahmeerklärung vom 25.02. nicht wieder auf. Die Kündigung erfolgte bereits zum 31.12.2017 mit der Wirkung, dass das Beteiligungsverhältnis mit Ablauf dieses Tages beendet und das bisherige Vertragsverhältnis in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist. Durch den einseitigen „Antrag“ einer Vertragspartei auf den weiteren Bestand der bereits erloschenen Beteiligung kann diese nicht wieder aufleben. Dies gilt umso mehr, als die Beteiligung des Klägers in Form der ursprünglichen Genussrechte an der nun als Rechtsnachfolgerin auftretenden Beklagten gar nicht weitergeführt werden konnte, da diese Beteiligungsform in Großbritannien nicht existiert.

b. Der Anspruch besteht in Höhe der geltend gemachten 35.225,28 €. Die Anspruchshöhe ergibt sich aus § 6 Ziff. 4 i.V.m. § 5 der Genussrechtsbedingungen. Nach diesen Regelungen erfolgt die Rückzahlung der Genussrechte zu 100 % des Nennbetrages abzüglich eines etwaigen Verlustanteils gemäß § 5 der Genussrechtsbedingungen.

Die Beklagte hat dem Kläger den rechnerischen Wert seiner Genussrechte in dieser Höhe in den an ihn übermittelten Anlegerinformationen für den Zeitraum seit Investitionsbeginn bis zum 31.12.2018 mitgeteilt. Ausweislich Fußnote 3 der Anlegerinformation liegen dem mitgeteilten rechnerischen Wert der Genussrechte per 31.12.2018 die Werte der Rechnungslegung mit Stand vom 31.12.2018 zugrunde.

Informationen über den Wert seiner Genussrechte zum Kündigungszeitpunkt am 31.12.2017 liegen dem Kläger nicht vor. Er darf jedoch zu Recht annehmen, dass der mitgeteilte Wert vom Stichtag 31.12.2018 auch dem Wert seiner Genussrechte zum 31.12.2017 entspricht. Denn die Beteiligung des Klägers endete wirksam mit Ablauf dieses Datums, sodass er im Jahr 2018 weder an Verlusten noch Gewinnen der Beklagten zu beteiligen war. Der rechnerischen Wert musste folglich seit der Kündigung denklogisch unverändert sein.

Zwar enthält die Anlegerinformation in der Fußzeile den Hinweis, dass die Darstellungen kein Anerkenntnis darstellen und keine Zahlungspflichten der Beklagten gegenüber dem Anleger begründen. Für einen etwaig abzuziehenden Verlust im Sinne von § 5 der Genussrechtsbedingungen ist allerdings die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Indem sie sich dazu nicht äußert, bleibt sie beweisfällig.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der klägerseits vorgelegte Auszug aus der Bilanz der Rechtsvorgängerin der Beklagten das nachrangige Genussrechtskapital zum 31.12.2017 insgesamt mit einem Wert von 0,00 € ausweist. Denn die Beklagte gibt in ihrer Anlegerinformation aus dem Februar 2019 selbst an, dass es aus rechtlichen und steuerlichen Gründen unvermeidlich gewesen sei, die Beteiligungsbuchwerte aller Genussrechts- und Genussscheininhaber zum Stichtag 31.12.2017 temporär auf ein Minimum abzuwerten. Unabhängig davon, dass die Beklagte mit diesem Hinweis die Relevanz der Zahlen ihrer Rechtsvorgängerin bereits selbst in Abrede gestellt hat, macht dieser Hinweis zudem deutlich, dass die Abwertung der Buchwerte lediglich zu taktischen Zwecken erfolgte und die Bilanz zum Stichtag 31.12.2017 nicht den tatsächlichen Wert des Genussrechtskapitals wiedergibt.

c. Der Anspruch ist seit dem 31.03.2018 fällig. Gemäß § 6 Ziff. 4 i.V.m. § 4 Ziff. 5 der Genussrechtsbedingungen wird der Rückzahlungsanspruch grundsätzlich drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres fällig, welches vorliegend am 31.12.2017 endete, es sei denn zu diesem Termin sollte der Jahresabschluss der Gesellschaft noch nicht endgültig festgestellt sein; in diesem Fall wird die Zahlung erst am ersten Bankarbeitstag nach der endgültigen Feststellung fällig. Zu einem möglicherweise später erfolgten Jahresabschluss hat die Beklagte sich nicht eingelassen, sodass von einer rechtzeitigen Feststellung auszugehen ist.

d. Der Anspruch auf Rückzahlung besteht einredefrei. Indem der Kläger infolge der wirksamen Kündigung seiner Genussrechtsbeteiligung zum 31.12.2017 nicht mehr Inhaber von Genussrechten aus dem T. Global High Yield Fund 1 ist, kommt eine Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Beteiligungsrechte aus dem Fonds an die Beklagte nicht in Betracht.

2. Dem Kläger steht darüber hinaus aufgrund der Umwandlung seiner Genussrechte des Fonds T. Global High Yield Fund 2 in B-Stammaktien ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 129.069,26 € zu.

a. Es findet deutsches Recht Anwendung.

Die Rechtswahlklausel des § 13 Ziff. 1 der Genussrechtsbedingungen zugunsten österreichischen Rechts ist gemäß § 307 Abs. 2 S. 1 BGB unwirksam. Sie stellt eine unangemessene Benachteiligung des Klägers als Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben dar, da sich aus ihr nicht klar und verständlich ergibt, welche Rechtsvorschriften für im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und ihren Anlegern entstandene Streitigkeiten gelten sollen (BGH, GRUR 2013, 421 [BGH 19.07.2012 - I ZR 40/11]).

Es handelt sich bei den verwendeten Genussrechtsbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Es liegen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen vor, die die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Verwenderin dem Kläger einseitig bei Abschluss des Beteiligungsvertrages gestellt hat.

Die Rechtswahlklausel ist danach unwirksam, da sie für den Vertragspartner irreführend ist.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 EGBGB durfte eine Rechtswahl der Parteien bei bis zum 16.12.2009 geschlossenen Verbraucherverträgen dem Verbraucher insbesondere dann nicht den Schutz entziehen, den ihm die zwingenden Vorschriften des Rechts des Staates gewährten, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn dem Vertragsabschluss ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen war und der Verbraucher die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen dort vorgenommen oder der Vertragspartner die Bestellung des Verbrauchers dort entgegengenommen hatte. Gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 Rom I-VO können die Parteien auch bei seither abgeschlossenen Verbraucherverträgen das anzuwendende Recht grundsätzlich nach Art. 3 Rom I-VO frei wählen. Nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 darf eine solche Rechtswahl dem Verbraucher allerdings nicht den Schutz der Bestimmungen entziehen, von denen nach dem ohne die Rechtswahl anzuwendenden Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Dementsprechend sind die §§ 305 ff. BGB auf Verbraucherverträge, die Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland geschlossen haben, sowohl nach dem früheren Recht als auch nach dem geltenden Recht anzuwenden (vgl. H. Schmidt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, Teil 3 [7] Rechtswahlklauseln, Rn. 8, 12).

Der Gesetzgeber geht danach davon aus, dass es dem Verbraucher grundsätzlich zuzumuten ist, sich bei einem Verbrauchervertrag auf die Wahl des Rechts eines anderen Staates als dem einzulassen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dem liegt die Vorstellung zu Grunde, dass das Nebeneinander von zwingendem Verbraucherschutzrecht dieses Staates und dem ansonsten geltenden gewählten Recht (noch) nicht zur Folge hat, dass die Rechtslage auf Grund der getroffenen Rechtswahl so wenig klar und verständlich ist, dass sich daraus für den Verbraucher eine gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unangemessene Benachteiligung ergibt (vgl. BGH, GRUR 2013, 421 [BGH 19.07.2012 - I ZR 40/11]).

Bei einem grenzüberschreitenden Kapitalanlagevertrag, wie er im Streitfall vorliegt, kommen allerdings Besonderheiten hinzu, die die Abwahl des im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers an sich anzuwendenden deutschen Rechts zugunsten des österreichischen Rechts als des Heimatrechts der Rechtsvorgängerin der Beklagten jedenfalls dann als unangemessene Benachteiligung erscheinen lassen, wenn dem Verbraucher – wie hier – keine aufklärenden Hinweise gegeben werden.

Zu berücksichtigen ist vor allem, dass für den Vertrieb von Genussrechtsbedingungen in Deutschland und damit für die Wirksamkeit der in Deutschland vertriebenen und im Streitfall abgeschlossenen Genussrechtsbeteiligungen das deutsche Kreditwesengesetz Anwendung findet. Demgegenüber stellt sich die Rechtswahlklausel des § 13 Ziff. 1 der Genussrechtsbedingungen, die nicht nur keine Differenzierung vorsieht, sondern mit der Formulierung „Die Genussrechtsbedingungen sowie alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Republik Österreich“ im Gegenteil den Eindruck zu erwecken versucht, deutsches Recht komme in keinerlei Hinsicht zur Anwendung, als nicht klar und verständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB dar.

Es kommt mithin das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

b. Der Anspruch besteht dem Grunde nach gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB, da die Beklagte nach der wirksamen außerordentlichen Kündigung des Klägers zur Rückzahlung der Genussrechte verpflichtet war und ihr dies infolge der Verschmelzung und der damit einhergehenden Umwandlung der Genussrechte in Aktienanteile unmöglich geworden ist.

Der Kläger kündigte seine Beteiligung an der Beklagten wirksam mit Schreiben vom 07.03.2019 außerordentlich und fristlos.

Dem Kläger stand nach der Verschmelzung der Beklagten und der Umwandlung seiner Genussrechte in B-Aktien ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung zu. Unbeachtlich ist, dass die Genussrechtsbedingungen kein außerordentliches Kündigungsrecht vorsehen. Dies ist unzulässig, da es Vertragsparteien gemäß § 314 BGB stets möglich sein muss, sich aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von dem Vertrag zu lösen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Vertragspartei die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist.

Ein wichtiger Grund besteht für den Kläger vorliegend in der Umwandlung seiner Genussrechte in B-Stammaktien nach der Verschmelzung der T. Investments GmbH mit der Beklagten. Dies erfolgte ohne Zustimmung des Klägers, obgleich die Umwandlung für ihn nachteilig war und ihm im Rahmen der Umwandlung keine gleichwertigen Rechte gewährt wurden. Entgegen der Behauptungen der Beklagten sind B-Aktienanteile schon deshalb nicht gleichwertig zu Genussrechten, weil für sie kein direkter Anspruch auf Kündigung und Auszahlung besteht. Sie sind lediglich durch Verkauf oder Rückgabe kapitalisierbar, was aufgrund des herabgesetzten Wertes und ihrer fehlenden Börsennotierung jedoch praktisch ausgeschlossen ist.

Hinzu kommt, dass der Kläger durch die Verschmelzung und Umwandlung nunmehr ohne sein Einverständnis zum Shareholder einer britischen Limited gemacht wurde, was insbesondere nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union zusätzliche Anlagerisiken mit sich bringt, welche der Kläger nicht eingehen wollte.

Aufgrund der wirksamen fristlosen Kündigung des Klägers am 07.03.2019 war die Beklagte gemäß § 6 Ziff. 4 S. 1 und 2 der Genussrechtsbedingungen zur Rückzahlung der Genussrechte verpflichtet, welches ihr jedoch nach der Umwandlung unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB geworden ist. Genussrechte kennt das britische Recht nicht, sodass die ehemaligen Genussrechte des Klägers an der Beklagten als britische Limited nicht mehr existieren können.

Die Beklagte hat die Unmöglichkeit ihrer Leistung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB auch zu vertreten. Das Vertretenmüssen wird vermutet. Die Beklagte konnte dieses nicht ausräumen, insbesondere nachdem sie die Umwandlung der Genussrechte eigenmächtig ohne Einholung der Zustimmung der Genussrechtsinhaber vollzog.

c. Der Anspruch besteht in Höhe des geltend gemachten Betrages von 129.069,26 €. Die Anspruchshöhe ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB, wonach Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu leisten ist. Die Leistung läge in der Rückzahlung der Genussrechte gemäß § 6 Ziff. 4 i.V.m. § 5 der Genussrechtsbedingungen. Nach diesen Regelungen erfolgt die Rückzahlung der Genussrechte zu 100 % des Nennbetrages abzüglich eines etwaigen Verlustanteils gemäß § 5 der Genussrechtsbedingungen.

Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Moment, der den Kläger zur außerordentlichen Kündigung berechtigte, mithin den Zeitpunkt der Umwandlung zum Stichtag 31.12.2018.

Die Beklagte hat dem Kläger den rechnerischen Wert seiner Genussrechte des Fonds in den an ihn übermittelten Anlegerinformationen zum Stichtag des 31.12.2018 mit 129.069,26 € mitgeteilt (siehe Fußnote 3 der Anlegerinformation).

Hinsichtlich der gerichtlichen Auffassung zur Richtigkeit dieser Wertangabe gelten die Erwägungen unter 1. entsprechend. Die Beklagte bleibt auch insoweit beweisfällig dafür, dass den Genussrechten des Klägers ein geringerer Wert zukam.

d. Durch die fristlose Kündigung wurde der Anspruch bereits im Zeitpunkt der Kündigung fällig. Die in den § 6 Ziff. 1 und 2, § 4 Ziff. 5 der Genussrechtsbedingungen bestimmten Fristen kommen im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nicht zur Anwendung.

e. Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz besteht einredefrei. Infolge der wirksamen Kündigung seiner Genussrechtsbeteiligung ist der Kläger nicht mehr Inhaber von Beteiligungsrechten. Einer Abtretung bedarf es folglich nicht.

3. Der Zinsanspruch auf den Betrag von 35.225,28 € aus dem T. Global High Yield Fund 1 ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 2, 288 BGB. Indem der Fonds zum 31.12.2017 ordentlich gekündigt wurde, war die Rückzahlung gemäß § 6 Ziff. 4 i.V.m. § 4 Ziff. 5 der Genussrechtsbedingungen am 31.03.2018 fällig, mithin ist die Beklagte mit der Rückzahlung von 35.225,28 € seit dem 01.04.2018 in Verzug, ohne dass es einer klägerischen Mahnung und Fristsetzung bedurfte.

Bezüglich des Schadensersatzverlangens in Höhe von 129.069,26 € aus dem T. Global High Yield Fund 2 sind Zinsen hingegen erst ab Rechtshängigkeit gemäß §§ 291, 288 BGB zu gewähren. Eine wirksame verzugsbegründende Zahlungsaufforderung vor Klageeinreichung ist nicht erfolgt. Der Fonds ist durch den Kläger erst am 07.03.2019 außerordentlich fristlos gekündigt worden. Die mit diesem Kündigungsschreiben gesetzte Zahlungsfrist bis zum 25.02.2019 konnte einen Zahlungsverzug nicht auslösen, da sie bereits zum Zeitpunkt der Kündigung in der Vergangenheit lag und damit nicht wirksam ist. Die Zustellung der Klage erfolgte am 19.11.2019.

4. Der Kläger kann ferner Freistellung von Kosten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 3.971,51 € verlangen.

Hinsichtlich des T. Global High Yield Fund 1 steht dem Kläger ein Anspruch unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 286 Abs. 1, 2, 288 BGB zu. In Bezug auf den T. Global High Yield Fund 2 gehören die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zum ersatzfähigen Schaden.

Die Höhe der Rechtsanwaltskosten ergibt sich auf Grundlage des Streitwerts von 164.294,54 € (nicht wie nach der Berechnung des Klägers aus einem Streitwert von 190.460,00 €) anhand einer 1,8-fachen Geschäftsgebühr zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 € und 19 % Umsatzsteuer. Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit fand vorliegend bereits in 2019 statt, sodass der ermäßigte Umsatzsteuersatz von aktuell 16 % nicht zum Tragen kommt.

Es war aufgrund der Komplexität des Falles sowie der mehrfachen Auslandsberührungen ausnahmsweise eine 1,8-fache Geschäftsgebühr abrechenbar.

Da es sich bei den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten um eine Nebenforderung handelt, war ein Hinweis der Kammer nach § 139 ZPO zur Anspruchshöhe nicht erforderlich.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers in Bezug auf die Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen ist verhältnismäßig geringfügig.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 S. 2 ZPO.