Landgericht Verden
Urt. v. 03.07.2020, Az.: 1 O 31/17
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 03.07.2020
- Aktenzeichen
- 1 O 31/17
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2020, 71572
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OLG - AZ: 14 U 129/20
Tenor:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 12.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
auf 20.000 € seit dem 10. Oktober 2014 bis zum 13. Mai 2018,
auf 12.500 € seit dem 14. Mai 2018
zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 75% von sämtlichen zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 21. Dezember 2012 auf der W-straße in S. zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 21% und die Beklagten als Gesamtschuldner 79%.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
6. Streitwert: bis zum 20. Mai 2020 Wertstufe bis 30.000 €; danach Wertstufe bis 25.000 €.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 21. Dezember 2012 sowie darüber, wer von ihnen die Kosten eines übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage zu tragen hat.
Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich am 21. Dezember 2012 gegen 7.49 Uhr – kurz vor Schulbeginn – in S. auf der W-straße im Bereich der Einmündung A. innerhalb geschlossener Ortschaft. Die Fahrbahnbreite betrug 7,5 Meter und teilte sich mittig in beide Fahrtrichtungen auf. Beidseitig schloss sich ein über einen Randstein abgesetzter Fußweg an. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h. Die aus einer Schwarzdecke befindliche Fahrbahnoberfläche war zum Unfallzeitpunkt in feuchtem/nassen Zustand. Es herrschte Dunkelheit. Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf das von der Kammer eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. verwiesen (vgl. dort Seite 3 und 4 sowie die Lichtbilder im Gutachten).
Die am ... geborene - und damit im Unfallzeitpunkt elf Jahre alte - Klägerin sowie drei weitere Schulkinder befanden sich auf dem Weg zur Schule. Sie waren an der Bushaltestelle am Gymnasium ausgestiegen und wollten zu Fuß zur Freien Schule M. in der B.-Straße gehen (Entfernung von der Klägerin selbst mit etwa 1 Kilometer geschätzt). Die vier Kinder überquerten die Fahrbahn. Die Klägerin befand sich hinter den anderen drei Kindern. Eines der vor der Klägerin gehenden Kinder war mit einer gelb reflektierenden Jacke bekleidet.
Der selbst in S. lebende Beklagte zu 1 fuhr vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von mindestens 55 km/h mit einem VW Golf 3 die W-straße in Richtung Ortsausgang S.. Halterin des bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Pkw ist die Beklagte zu 2. Das von dem Beklagten zu 1 geführte Auto erfasste die Klägerin mit dem vorderen rechten Bereich (vgl. Seite 5 im Gutachten M. vom 11. Januar 2017). Durch den Zusammenprall wurde die Klägerin verletzt.
Sie wurde mit einem Rettungshubschrauber intubiert in die Medizinische Hochschule Hannover (nachfolgend: MHH) transportiert und befand sich dort bis zum 5. Januar 2013 in stationärer Behandlung. In der MHH wurden folgende Verletzungen diagnostiziert: Becken B-Verletzung transpubisch, transsymphysär rechts, inkomplette ISG-Sprengung links; Dammriss III. Grades mit Beteiligung des Sphincter externus (ringförmig um den Anus angeordneter, quergestreifter Muskel, der den Anus verschließt); Steißbeinfraktur; Lidhämatom rechts mit Mittelgesichtsprellung; Rissquetschwunde rechts hoch-parietal; Ellenbogenprellung beidseits. Am Aufnahmetag wurden folgende Operationen durchgeführt: offene Reposition der Symphysensprengung und transpubischen Fraktur rechts und puboinguinale Plattenosteosynthese durch 3,5 mm 8 Loch-Rekontrsuktionsplatte (Unfallchirurgie); Naht der Vulva und des Perineums sowie Adaption des Musculus sphincter ani externus (Gynäkologie); Anlegen eines temporären protektiven Kolostomas (Kinderchirurgie). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Entlassungsbericht der MHH vom 5. Januar 2013 (Bl. 24 f. d.A.) verwiesen.
Vom 28. Januar 2013 bis zum 3. Februar 2013 befand sich die Klägerin erneut in stationärer Behandlung der MHH. Am 29. Januar 2013 wurde eine geplante Rückverlagerung der Transversostomie vorgenommen. In dem LUK-Zwischenbericht vom 4. Februar 2013, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 26 – 28 d.A.), heißt es u.a., die Minderung der Erwerbsfähigkeit liege unter 5%, es bestehe Schulfähigkeit ab dem Entlassungszeitpunkt.
In einer MRT-Untersuchung vom 24. April 2013 wegen des Verdachts auf posttraumatische Hirnleistungsstörung, Ausschluss posttraumatischer Veränderungen zerebral konnte kein pathologischer Befund festgestellt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den ärztlichen Bericht der Radiologen Dr. B. und Dr. H. vom 24. April 2013 an den Durchgangsarzt Dr. S. verwiesen (Bl. 159 d.A.).
In der Zeit vom 10. Juni 2013 bis zum 14. Juni 2013 befand sich die Klägerin zur neurologischen Behandlung in der HELIOS Klinik G. (Fachklinik für Neurologie). In der zusammenfassenden Beurteilung des ärztlichen Abschlussberichtes (Bl. 29 – 31 d.A.) vom 14. April 2013, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, heißt es u.a.:
„In der neuropsychologischen Testung hier fanden sich Störungen der Aufmerksamkeit, des Arbeitsgedächtnisses sowie der Informationsverarbeitung und der Konzentration bei durchschnittlichem bis überdurchschnittlichem Intelligenzniveau“.
Die Ärzte in der HELIOS Klinik G. gingen von einem axonalen Schädigungsmuster aus (Mikrozerreißungen der Nerven). Die Weiterbehandlung der neuropsychologischen Behandlungen wurde empfohlen.
In dem Zwischenbericht vom 17. März 2014 des Durchgangsarztes Dr. S. (Einzelheiten: Bl. 160 d.A.) werden keine weiteren Maßnahmen zur Behandlung vorgesehen. Die „Arbeitsfähigkeit“ der Klägerin wird bejaht.
In der Zeit vom 8. Juli 2013 bis 11. Juli 2013 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung der Medizinischen Hochschule Hannover. Die suprapubische Rekonstruktionsplatte wurde entfernt und eine Narben-Korrektur der Bauchregion durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Entlassungsbericht vom 11. Juli 2013 (Bl. 32 f. d.A.) verwiesen.
Seit Spätsommer/Herbst 2013 nahm die Klägerin wieder voll am Schulunterricht teil.
In der Zeit vom 3. April 2014 bis zum 4. April 2014 wurde die Klägerin erneut in der HELIOS Klinik G. behandelt. Zur Diagnose heißt es (Bl. 36 d.A.): Sonstige näher bezeichnete organische psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns, und zwar Störungen der Aufmerksamkeitsleistungen sowie der Arbeitsgedächtnisleistungen und weiterer Exekutivfunktionen. Die psychische Symptomatik habe sich deutlich zurückgebildet, es werde aber noch Ängstlichkeit und Schreckhaftigkeit beschrieben. Wegen der Einzelheiten wird auf den ärztlichen Abschlussbericht vom 7. April 2014 verwiesen (Bl. 34 – 37 d.A.).
Zur Lernentwicklung der Klägerin im Zeitraum August 2012 bis Dezember 2014 nahm die Freie Schule M. unter dem 1. März 2015 Stellung (Einzelheiten: Bl. 38 f. d.A.).
In dem Durchgangsarztbericht (Dr. S.) vom 3. November 2015 werden posttraumatische Lendenwirbelbeschwerden, Zustand nach Beckenfraktur beschrieben (Einzelheiten: Bl. 161 d.A.). In dem weiteren Durchgangsarztbericht vom 4. April 2016 werden persistierende Rückenschmerzen und Taubheit einer Schamlippe genannt (Einzelheiten: Bl. 163 d.A.).
Die Staatsanwaltschaft Verden führte gegen den Beklagten zu 1 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen 916 Js 4462/13. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde ein lichttechnisches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. (DEKRA-Gutachten) eingeholt.
Die Beklagte zu 3 hatte mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 (Bl. 43 d.A.) eine Haftung abgelehnt.
Am 14. Mai 2018 – während des Prozesses nach mündlicher Verhandlung – zahlte die Beklagte zu 3 an die Klägerin 7.500 € (vgl. Schreiben der Beklagten zu 3 vom 14. Mai 2018, Bl. 251 d.A.).
Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld von insgesamt 25.000 € - und unter Berücksichtigung der Zahlung von 7.500 € von weiteren 17.500 € - für angemessen. Sie meint, der Beklagte zu 1 habe den Unfall allein schuldhaft verursacht. Sie behauptet, dem Beklagten zu 1 sei die Lage in der Nähe der Schulen bekannt. Die Kinder hätten vom Beklagten zu 1 bereits aus einer Distanz von jedenfalls 40 Metern wahrgenommen werden können. Der Beklagte zu 1 hätte eine Kollision mit ihr ohne weiteres vermeiden können. Die vom Beklagten zu 1 gefahrene Geschwindigkeit sei unangemessen hoch gewesen. Weiter hat sie vorgetragen, sie habe den von rechts herannahenden Pkw wahrgenommen, sei jedoch davon ausgegangen, dass sie die Überquerung der Straße noch rechtzeitig „schaffen würde“ (vgl. Seite 3 der Klagschrift = Bl. 5 d.A.). Im Rahmen der informatorischen Anhörung hat sie angegeben, sie habe keine Erinnerung an das Geschehen vor dem Unfall, sie könne nur noch erinnern, dass sie am Gymnasium ausgestiegen sei (Seite 1 der Sitzungsniederschrift vom 3. Mai 2017 = Bl. 170 d.A.). Im Hinblick auf die Unfallfolgen behauptet die Klägerin insbesondere Folgendes: Sie leide aufgrund des Unfalls seither fortdauernd unter Aufmerksamkeitsdefiziten, verbalen Lern- und Gedächtnisdefiziten und weiteren Störungen der Exekutivfunktionen im Alltag, ein Dauerschaden sei nicht ausgeschlossen. Die unfallbedingten Verletzungen im Bereich des Beckens seien noch nicht vollständig ausgeheilt, es bestünden insbesondere noch folgende Beschwerden: Druckschmerz über den Dornfortsätzen der Lendenwirbelsäule und der paravertebralen Muskulatur; Leistungsschwäche mit der Notwendigkeit ständiger Pausen; reizlose, etwa 8 cm lange Narbe über dem Os pubis der Schambehaarung, Hypästhesien um die Narbe herum, Dyästhesien über dem rechten Os pubis, bei Druck bis in die rechte Labia majora ziehend; spätere Komplikationen seien nicht auszuschließen.
Die Klägerin hat den Rechtsstreit in Höhe von 7.500 € für erledigt erklärt (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 7. Februar 2020, Bl. 364 d.A.). Die Beklagten haben der Teilerledigungserklärung mit Schriftsatz vom 20. Mai 2020 – bei Gericht eingegangen am selben Tag – zugestimmt (vgl. Bl. 387 d.A.).
Die Klägerin beantragt zuletzt, wie folgt zu erkennen (vgl. Bl. 364 d.A.):
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Oktober 2014 - abzüglich am 14. Mai 2018 erbrachter 7.500 € - zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 21. Dezember 2012 auf der W-straße in S. zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen (Bl. 387 d.A.),
die Klage abzuweisen und der Klägerin für die Teil-Erledigungserklärung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagten meinen, das Unfallereignis sei ausschließlich auf das schuldhafte Verhalten der Klägerin, die den Unfall hätte vermeiden können, zurückzuführen. Sie behaupten, für den Beklagten zu 1 sei der Unfall unvermeidbar gewesen. Der Beklagte zu 1 habe die Klägerin aufgrund ihrer dunklen Bekleidung überhaupt erst in einer Entfernung von 20 Metern oder weniger bemerken können. Der Beklagte zu 1 habe noch versucht auszuweichen, was aber nicht gelungen sei. Die Beklagten nehmen in Abrede, dass schulische Probleme der Klägerin nach dem Unfall und neurologische Verletzungen, insbesondere Mikrozerreißungen, und Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit unfallbedingt seien. Die vorgelegten ärztlichen Befunde seien sehr alt. Daher müsse bestritten werden, dass die behaupteten Beeinträchtigungen auch heute noch gegeben seien. Dauer- und Folgeschäden der Klägerin nehmen die Beklagten in Abrede.
Die Klägerin und der Beklagte zu 1 sind von der Kammer informatorisch angehört worden (vgl. Seite 1 bis 3 der Sitzungsniederschrift vom 3. Mai 2017, Bl. 170 ff. d.A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, das Ergebnis der informatorischen Anhörung und die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 30. Mai 2016 (Bl. 95 ff. d.A.) Beweis erhoben über den Unfallhergang durch Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. vom 11. Januar 2017, dessen Ergänzungsgutachten vom 24. März 2017 (jeweils lose in der Aktenhülle) und dessen Anhörung im Termin (vgl. Seite 3 bis 6 der Sitzungsniederschrift vom 3. Mai 2017; Bl. 172 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Kammer hat das im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Verden zum Aktenzeichen 916 Js 4462/13 eingeholte lichttechnische Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. vom 29. Oktober 2013 (lose in der Aktenhülle) gemäß § 411a ZPO verwertet und weiter Beweis erhoben durch schriftliche Beantwortung von Ergänzungsfragen durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. H. (vgl. Beweisbeschluss vom 5. Mai 2017, Bl. 176 f. d.A.). Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 28. August 2017 (lose in der Aktenhülle) Bezug genommen. Auf der Grundlage dieses Gutachtens hat die Kammer den Sachverständigen Dipl.-Ing. M. mit der Ergänzung seines Gutachtens beauftragt (vgl. Beschluss vom 29. November 2017, Bl. 214 f. d.A.). Wegen des Ergebnisses wird auf das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. vom 8. Februar 2018 (lose in der Aktenhülle) Bezug genommen. Die Kammer hat weiter zu den Unfallfolgen Beweis erhoben durch Einholung zweier medizinischer Sachverständigengutachten (vgl. Beschluss vom 14. Mai 2018, Bl. 242 f. d.A.). Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 27. Februar 2019 des Sachverständigen L., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, sowie auf das gynäkologische Gutachten vom 21. November 2019 des Sachverständigen Dr. J., Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, verwiesen (jeweils lose in der Aktenhülle).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 7.500 € in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die zuletzt gestellten Anträge zu entscheiden. In dem danach noch rechtshängigen Umfang hat die Klage den aus dem Tenor ersichtlichen (überwiegenden) Erfolg. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
I.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von weiteren 12.500 € (über die gezahlten 7.500 € hinaus).
Der Beklagte zu 1 haftet aus § 18 StVG sowie aus § 823 Abs. 1 BGB; die Beklagte zu 2 haftet als Fahrzeughalterin aus § 7 StVG, die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversicherung aus § 115 Abs. 1 VVG. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner (vgl. § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG und § 421 BGB).
a) Haftung dem Grunde nach
aa) Haftung der Beklagten
(1) Die grundsätzliche Haftung des Beklagten zu 1 besteht zunächst unabhängig davon, ob er sich sorgfaltswidrig bzw. schuldhaft verhalten hat. Denn die Haftung nach § 7 StVG ist gegenüber dem nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer auch nicht durch die Möglichkeit des Nachweises eines unabwendbaren Ereignisses beschränkt. § 17 Abs. 3 StVG gilt nur für die Haftung mehrerer Kraftfahrzeuge untereinander.
(2) Unbeschadet einer Haftung aufgrund Gefährdungshaftung besteht jedenfalls eine Haftung wegen Verschuldens des Beklagten zu 1 aus § 823 Abs. 1 BGB. Denn der Beklagte zu 1 hat den Unfall zur Überzeugung der Kammer aufgrund sorgfaltswidrigen Fahrverhaltens (Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit) schuldhaft verursacht. Der Unfall wäre zur Überzeugung der Kammer räumlich und zeitlich vermieden worden, wenn der Beklagte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten hätte.
Im Einzelnen:
(a) Der Beklagte zu 1 hat unstreitig die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten und gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist unstreitig. Der Beklagte zu 1 hat - für die Bewertung des Parteivorbringens maßgeblich - im Rahmen seiner informatorischen Anhörung (nach Einholung und Ergebnis des unfallanalytischen Gutachtens) selbst angegeben, „so 55 km/h bis 56 km/h gefahren" zu sein (vgl. Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 3. Mai 2017 = Bl. 171 d.A.). Der Beklagte zu 1 hat seinen Vortrag insoweit offensichtlich an das Ergebnis der Beweisaufnahme angepasst. Zuvor hatte der Sachverständige M., der eine Kollisionsgeschwindigkeit von knapp 45 km/h bis 50 km/h ermittelt hatte, nachvollziehbar ausgeführt, die vom Beklagten zu 1 gefahrene Ausgangsgeschwindigkeit habe 55 km/h bis 60 km/h betragen (vgl. Seite 13 des Gutachtens M. vom 11. Januar 2017).
(b) Jedenfalls zwei der die Straße querenden vier Kinder waren für den Beklagten zu 1 zur Überzeugung der Kammer bereits aus einer Entfernung von jedenfalls 40 Metern entsprechend erkennbar.
Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Ergebnis der lichttechnischen Rekonstruktion durch den Sachverständigen H. (vgl. Seite 10 des Gutachtens H. vom 28. August 2017). Der Sachverständige hat anschaulich ausgeführt, eines der beiden querenden Kinder sei mit einer gelb reflektierenden Jacke bekleidet gewesen (vgl. Seite 2 des vorgenannten Gutachtens). Diese Jacke habe – so die Bewertung des Sachverständigen – eine ähnlich prägnante Signalwirkung wie bestimmte Berufskleidungen, die aus Gründen der besseren Sichtbarkeit im Straßenverkehr getragen werden (vgl. Seite 2 des Gutachtens). Jedenfalls bereits in einer Distanz von 40 Metern sei diese Person mit der reflektierenden Jacke für den Beklagten zu 1 erkennbar geworden (vgl. Seite 3 des Gutachtens). Die Kammer folgt den überzeugenden Einschätzungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung. Einwendungen gegen das Gutachten haben die Beklagten auch nicht erhoben.
(c) Auf der Grundlage des vorgehend festgestellten Zeitpunkts der Erkennbarkeit für jedenfalls eines der vier die Straße überquerenden Kinder bestand für den Beklagten zu 1 bereits zu diesem Zeitpunkt eine Reaktionsaufforderung. Die vom Beklagten zu 1 gefahrene (überhöhte) Geschwindigkeit war für den Unfall ursächlich. Dies folgt zur Überzeugung der Kammer aus der unfallanalytischen Einschätzung des Sachverständigen M.. Der Sachverständige M. hat in seinem – auf der Grundlage des vorgenannten Gutachtens des Sachverständigen H. vom 28. August 2017 erstatteten – schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 8. Februar 2018 ausgeführt, bei einer Erkennbarkeit des am auffälligsten gekleideten Kindes für den Beklagten zu 1 aus einer Entfernung von 40 Metern ergebe sich auf der Grundlage der von ihm ermittelten oberen Grenze für die Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs von 60 km/h, dass die Kinder zu diesem Zeitpunkt alle in die Fahrbahn eingetreten gewesen seien und sich aus Sicht des Beklagtenfahrzeugs auf der Gegenfahrspur befunden hätten. Bei Einhaltung einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sowie einer Bremsreaktion wäre die Kollision für den Beklagten zu 1 problemlos räumlich vermeidbar gewesen (Seite 3 des Ergänzungsgutachtens). Wäre der Beklagte zu 1 mit einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren, wäre der Unfall im Übrigen auch zeitlich vermeidbar gewesen. Denn dann hätte er den Unfallort erst 0,5 Sekunden nach dem Kollisionszeitpunkt erreicht und die Klägerin wäre bei einer fortgesetzten Querung bereits aus dem Breitenbedarf des Pkw gelangt gewesen (Seite 4 des Ergänzungsgutachtens). Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung. Einwendungen gegen das Gutachten haben die Beklagten auch nicht erhoben.
Aufgrund der Haftung des Beklagten zu 1 haften auch die übrigen Beklagten dem Grunde nach.
bb) Mithaftung der Klägerin
Die Klägerin trifft zur Überzeugung der Kammer gemäß § 9 StVG, § 254 BGB, § 828 Abs. 2, 3 BGB eine Mithaftung an dem Unfall. Denn sie hätte sich vor dem Überqueren der Straße beidseitig darüber vergewissern müssen, dass von rechts kein Auto kommt, und sie hätte die Mittellinie vor dem Hintergrund des herannahenden Beklagtenfahrzeugs nicht überqueren dürfen.
(1) Befindet sich ein die Fahrbahn querender Fußgänger noch vor der Mittellinie, hat auch dieser grundsätzlich den Unfall mitverursacht (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 15. Auflage, Rn. 414, 415 m.w.N. aus der Rspr.). Dies gilt zunächst grundsätzlich auch, wenn es sich bei dem Fußgänger um ein Kind über 7 Jahre handelt (vgl. Grüneberg, a.a.O., Rn. 488, 488a). Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach § 828 Absatz 1 oder 2 BGB ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat (§ 828 Abs. 3 BGB). Die Haftung wird danach nach § 828 Abs. 2 BGB nicht eingeschränkt, wenn das Kind das zehnte Lebensjahr schon vollendet hat; hier richtet sich die Haftung nach den allgemeinen Maßstäben des § 828 Abs. 1, 3 BGB (BGH BeckRS 2006, 17424). Es ist insoweit maßgeblich auf die durchschnittliche Straßenverkehrsbildung abzustellen (OLG Naumburg r+s 2017, 267 Rn. 26: hier das Wissen um die Notwendigkeit, sich vor dem Überqueren der Straße beidseitig der Passierbarkeit zu vergewissern; vgl. auch BeckOK BGB/Spindler, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 828 Rn. 9).
(2) Nach diesen Maßstäben hätte die Klägerin, die selbst im Übrigen zunächst vorgetragen hat, sie habe den herannahenden Pkw wahrgenommen, die Überquerung der Straße nicht fortsetzen und nicht auf die vom Beklagten zu 1 befahrene Fahrbahn treten dürfen. Hätte die Klägerin den Wagen gar nicht gesehen, hätte sie sich über die Passierbarkeit der Straße vergewissern müssen. Dass die Klägerin nicht über eine durchschnittliche Straßenverkehrsbildung verfügte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil: Bei der Klägerin handelt es sich, wie sich auch aus dem Gutachten zur Lernentwicklung ergibt, um ein intelligentes Kind, das sich durch einen hohen Grad an Selbständigkeit auszeichnete.
cc) Haftungsquote
Die Kammer hält vorliegend eine Haftungsquote von 75% zu Lasten der Beklagten für sachgerecht. Das Mitverschulden der Klägerin ist insgesamt als untergeordnet zu bewerten. Ein Zurücktreten des Mitverschuldens hinter der Verursachung durch den Beklagten zu 1 ist indes vor dem Hintergrund der Umstände des Einzelfalles nicht angezeigt. Im Einzelnen hat die Kammer insbesondere folgendes gewürdigt: In die Haftungsquote bei einer Überquerung der Straße durch Kinder sind grundsätzlich Aspekte des Alters des Kindes (vgl. Grüneberg, a.a.O., Rn. 488), ob das Überqueren in der Nähe einer Haltestelle oder Schule etc. erfolgte (vgl. Grüneberg, a.a.O., Rn. 496, Rn. 499) und die Sicht (vgl. Grüneberg, a.a.O., Rn.486, 490, 492) in den Blick zu nehmen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Bei der Einzelfallbewertung hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin im Unfallzeitpunkt mit elf Jahren noch sehr jung war (sie hatte das zehnte Lebensjahr noch nicht weit überschritten). Der Beklagte zu 1 hätte auch damit rechnen müssen, dass zu der Unfallzeit Schulkinder in der Stadt unterwegs waren, auch wenn an der W-straße direkt keine Schule ist. Der Beklagte zu 1 hat seine Geschwindigkeit hierauf nicht eingestellt, sondern ist vielmehr mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Zweifelsfrei feststellbar ist insoweit jedenfalls eine Ausgangsgeschwindigkeit von jedenfalls 55 km/h.
Nach alledem ist die angenommene Haftungsquote vorliegend sach- und einzelfallgerecht.
b) Höhe des Schmerzensgeldes
Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens (siehe oben) hält die Kammer ein Schmerzensgeld von insgesamt 20.000 € für sachgerecht, sodass die Klägerin unter Berücksichtigung der Zahlung von 7.500 € noch Anspruch auf Ersatz von 12.500 € hat. Im Einzelnen:
aa) Die Klägerin erlitt durch den Unfall erhebliche Verletzungen, insbesondere eine Beckenfraktur, eine ISG-Sprengung, einen Dammriss III. Grades mit Beteiligung des Sphincter externus, eine Steißbeinfraktur, ein Lidhämatom rechts mit Mittelgesichtsprellung, eine Rissquetschwunde rechts hoch-parietal und Ellenbogenprellung beidseits. Die durch ärztliche Bescheinigungen dokumentierten Verletzungen sind (bis auf die neurologischen Beeinträchtigungen) unstreitig und im Übrigen auch hinreichend belegt.
bb) Die Klägerin musste deshalb zu verschiedenen Zeiten längerfristig in der MHH stationär behandelt werden, etwa zunächst vom Unfalltag bis zum 5. Januar 2013, vom 28. Januar 2013 bis zum 3. Februar 2013 und vom 8. Juli 2013 bis 11. Juli 2013. Auf die Berichte der MHH wird Bezug genommen.
cc) Die Klägerin hat unfallbedingt weitere Beeinträchtigungen erlitten, wie sie der gynäkologische Sachverständige Dr. J. in seinem Gutachten vom 21. November 2019 festgestellt hat.
Der Sachverständige Dr. J. hat ausgeführt, es sei aus ärztlicher Sicht festzustellen, dass die Klägerin unfallbedingt folgende anhaltenden Beschwerden habe bzw. mit folgenden Langzeitkomplikationen rechnen müsse: Es bestehe eine kosmetisch unbefriedigende (etwa sechs cm lange und über einen halben Zentimeter breit ausgezogene quere) Narbe im Oberbauch, wahrscheinlich mit innerlichen Verwachsungen des Darmes in diesem Bereich und gelegentlichen, auch attackenartigen stärkeren Bauchschmerzen (Gutachten Seite 3 und 5). Es bestehe eine (sehr zarte und kaum zu erkennende) Narbe auf dem Schamhügel mit Berührungsempfindlichkeit und Druckschmerzhaftigkeit und Taubheitsgefühl (Gutachten Seite 3 und 5). Im Bereich des Oberbauches treten gelegentlich Schmerzen auf, die möglicherweise auf innere Verwachsungen des Darmes zurückzuführen seien (Gutachten Seite 5). Es bestehe auch ein Taubheitsgefühl im Bereich der rechten großen Labie (Gutachten Seite 3 und 5). Es bestehe eine „fragliche“ Beeinträchtigung der Beckenboden- bzw. Blaseninnervation, sodass der Harnfluss nicht gestoppt werden könne. Dies könne langfristig mit einem erhöhten Risiko für weitere Blasenprobleme einhergehen (Gutachten Seite 5). Es bestehe ein unklares Risiko für das erneute Auftreten eines höhergradigen Dammrisses im Rahmen einer vaginalen Entbindung (Gutachten Seite 5). Es könne auch nach langer Latenzzeit noch zum Auftreten von Symptomen der analen Inkontinenz kommen (Gutachten Seite 3). Es bestehe ein Risiko für einen notwendigen Kaiserschnitt zur Entbindung aufgrund der Beckenringfraktur, beispielsweise aufgrund eines Geburtsstillstandes (Gutachten Seite 3). Die Kammer folgt den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung. Einwendungen gegen das Gutachten haben die Beklagten auch nicht erhoben.
dd) Die Klägerin hat durch das Unfallgeschehen zur Überzeugung der Kammer darüber hinaus ein Schädel-Hirntrauma mit leichtem axonalen Schädigungsmuster erlitten. Sie hat unfallbedingt weiterhin Angst- und Belastungsymptome. Die Kammer folgt insoweit und auch im Übrigen (für die nicht feststellbaren unfallursächlichen Beeinträchtigungen) der Einschätzung des neurologischen Sachverständigen L..
Der Sachverständige L. hat in seinem Gutachten vom 27. Februar 2019 die Beweisfrage, ob die Klägerin aufgrund des Unfalls seither fortdauernd unter Aufmerksamkeitsdefiziten, verbalen Lern- und Gedächtnisdefiziten und weiteren Störungen der Exekutivfunktionen im Alltag leide, ausgeführt (vgl. Gutachten Seite 11), die Klägerin leide unter Aufmerksamkeitsdefiziten und weiteren Störungen der Exekutivfunktionen im Alltag. Aktuell zeigten sich im Alltag die Defizite im geringeren Ausmaß als testpsychologisch nachzuweisen gewesen sei. Dennoch seien sie auch in der Selbst- und Fremdbeobachtung erkennbar. Ein Grund hierfür könne in dem hohen Maße selbstbestimmten Alltag der Klägerin liegen. Störungen der verbalen Lern- und Merkfähigkeit hätten in der aktuellen Untersuchung nicht nachgewiesen werden können. Bereits 2014 seien testpsychologisch keine Störungen der Lern- und Merkfähigkeit mehr nachgewiesen. Es ließen sich weiterhin Angst- und Belastungsymptome nachweisen, die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stünden. Ein Dauerschaden sei nicht ausgeschlossen. Durch das Unfallgeschehen und das erlittene Schädel-Hirntrauma mit leichtem axonalen Schädigungsmuster und dem damit erworbenen Entwicklungsrisiko könne die Entwicklung nicht einfach fortgeschrieben werden. Es sei möglich, dass sich einzelne Funktionen nicht oder weniger gut entwickeln als bei Gleichaltrigen ohne Hirnschädigung. Aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Hirnreifung sei ein Dauerschaden erst nach Abschluss der Höhenreifung abschließend zu beurteilen. Für die psychiatrischen Symptome gelte ebenfalls, dass diese sich vermindern können oder je nach Belastung als gesteigerte Verletzlichkeit für psychiatrische Erkrankungen wirken könnten. Die Kammer folgt den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung. Einwendungen gegen das Gutachten sind auch nicht erhoben. Weitergehende Unfallfolgen und Dauerschäden als von dem Sachverständigen angenommen, können jedenfalls derzeit nicht festgestellt werden.
ee) Weitere Verletzungen als von den Sachverständigen angenommen können nicht bzw. jedenfalls derzeit nicht festgestellt werden. Auch insoweit folgt die Kammer den Ausführungen der Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung.
ff) Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes auf der Grundlage der festgestellten Unfallfolgen hat die Kammer vergleichbare Entscheidungen (vgl. Hacks/Wellner/Häcker, SchmerzensgeldBeträge, 38. Aufl. 2020) ausgewertet und berücksichtigt, wobei nicht verkannt wird, dass es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen handelt.
Verletzung | Entschädigung wegen Reisebeeinträchtigung aufgrund eines vom Veranstalter zu vertretenden Reiseunfalls (Kamelritt). Der Kläger hat durch seinen Sturz auf den Metallbügel (Sattel) des Kamels einen Beckenbruch mit einer Symphysen-Sprengung und ISG-Fugen-Sprengung links erlitten |
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Dauer und Umfang der Behandlung/ Arbeitsunfähigkeit/ Minderung der Erwerbsfähigkeit | ORIF Plattenosteosynthese nach Transport nach Deutschland mit ca. 3-wöchigem stationären Aufenthalt; danach ca. 3 Wochen Reha. Eine weitere Operation, wegen Schmerzen in der rechten Leiste und Verdacht einer Leistenhernie, fand später im Krankenhaus statt. Zusätzlich wurde bei einer Operation die Blase des Klägers beschädigt. Transinguinale präperitoneale Hernioplastik |
Person des Verletzten | Mann |
Dauerschaden | Blasenschädigung, Bewegungsbeeinträchtigung |
Besondere Umstände,die für die Entscheidungen maßgebend waren | Unter Berücksichtigung dieser durch den Unfall erlittenen schwerwiegenden Verletzungen des Klägers mit sich anschließenden zahlreichen ambulanten und stationären Behandlungen und den damit verbundenen Komplikationen (Sepsis, Eitererreger) und der bei dem Kläger verbleibenden andauernden Beeinträchtigungen, insb. im Bereich der Blase, sieht der Senat den ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag von 15000€ als angemessen an. Der ausgeurteilte Schmerzensgeldbetrag von 15000€ hält sich auch im Rahmen desjenigen, was von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen dem jeweiligen Verletzten zuerkannt worden ist (s. hierzu u. a. Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2015, 33. Aufl., lfd. Nrn. 129, 131, 132, 133, 134) |
Gericht, Datum der Entscheidung und Aktenzeichen | OLG Koblenz, 4.11.2013 -12 U 1296/12- |
Betrag | 15000,00 € + immat. Vorbehalt |
Indexanpassung (2020) | 16107,00 € |
Lfd. Nummer | 38.994 |
Verletzung | Kompletter Harnröhrenabriss; Pleuraerguss links; vordere Beckenringfraktur beidseits mit Schambeinastfraktur, Symphysensprengung mit Symphysenfraktur, Sitzbeinfraktur links; Pfannendachfraktur links; Aussprengung am Trochanter minor rechts und subcapsuläre Milzblutung |
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Dauer und Umfang der Behandlung/ Arbeitsunfähigkeit/ Minderung der Erwerbsfähigkeit | Drei Krankenhausaufenthalte von insgesamt 12 Wochen mit operativer Schienung der Harnröhre über einen Dauerkatheder und einer Harnröhrennaht, Versorgung mit Blasenkatheder |
Person des Verletzten | 12-jähr. Junge |
Besondere Umstände, die für die Entscheidungen maßgebend waren | Es liegt weiterhin eine behandlungsbedürftige hochgrade Einengung der Harnröhre vor, mit Störungen der Sexualfunktion ist zu rechnen; leichtes Verschulden des Schädigers |
Gericht, Datum der Entscheidung und Aktenzeichen | OLG Koblenz, 16.5.1994 -12 U 366/93- |
Betrag | 30000,00 DM (15000,00 €) + immat. Vorbehalt |
Indexanpassung (2020) | 21585,00 € |
Lfd. Nummer | 33.133 |
Verletzung | Trümmerfraktur des Beckens, Symphysensprengung, Fraktur des Ileosakralgelenks, Schädelprellung, seelische Depressionen |
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Dauer und Umfang der Behandlung/ Arbeitsunfähigkeit/ Minderung der Erwerbsfähigkeit | 1 Monat Krankenhaus |
Person des Verletzten | Mann |
Dauerschaden | Längeres Stehen und das Zurücklegen einer größeren Gehstrecke nicht möglich |
Besondere Umstände,die für die Entscheidungen maßgebend waren | 50% Mitverschulden. Umschulung. Freundin getötet |
Gericht, Datum der Entscheidung und Aktenzeichen | LG Hanau, 27.7.1993 -7/8 O 310/93- |
Betrag | 25000,00 DM (12500,00 €) (Mithaftung) + immat. Vorbehalt |
Indexanpassung (2020) | 18361,00 € |
Lfd. Nummer | 33.129 |
Verletzung | Beckentrümmerbruch; Hirnkontusion; Nierenkontusion links, hintere Beckenringfraktur links; Symphysensprengung, vordere Beckenringfraktur rechts; Sprengung der Iliosakralfuge rechts und links; Peronaeusparese links |
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Dauer und Umfang der Behandlung/ Arbeitsunfähigkeit/ Minderung der Erwerbsfähigkeit | 3 ½ Monate Krankenhaus, später Gehen nur mit Hilfe möglich; nach 9 Monaten erneut 2 Wochen Krankenhaus zur Materialentfernung |
Dauerschaden | Wahrscheinlich arbeitsunfähig |
Besondere Umstände,die für die Entscheidungen maßgebend waren | 1/3 Mitverschulden |
Gericht, Datum der Entscheidung und Aktenzeichen | OLG Oldenburg (Oldenburg), 23.12.1987 -3 U 209/87- |
Betrag | 35000,00 DM (17500,00 €)(Mithaftung) |
Indexanpassung (2020) | 31553,00 € |
Lfd. Nummer | 27.2047 |
Danach ist das zuerkannte Schmerzensgeld vor dem Hintergrund der feststellbaren Unfallfolgen in jedem Fall sachgerecht, angemessen und ausreichend, um die eingetretenen Folgen durch Schmerzensgeld zu kompensieren.
2. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB. Hierbei ist die während des Prozesses erfolgte Zahlung über 7.500 € berücksichtigt worden.
3. Der Feststellungsantrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
a) Die Klägerin hat ein Interesse an der Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen aus dem Unfall (§ 256 ZPO). Mögliche Zukunftsschäden hat die Klägerin schlüssig dargelegt.
b) Der Feststellungsantrag ist auch in dem Umfang der von der Kammer angenommenen (überwiegenden) Haftung der Beklagten begründet. Es verbleibt das Risiko, dass die Klägerin auch in Zukunft aufgrund des Unfalls ärztlich behandelt werden muss und Beschwerden und Nachteile aufgrund des Unfalls haben wird. Auf die Ausführungen der Kammer und die Einschätzungen der Sachverständige Dr. J. und L. nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 91a Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise in Höhe von 7.500 € für erledigt erklärt haben, haben die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Denn die Beklagten hafteten – wie dargelegt - vor der Zahlung von 7.500 € auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 €.
Unter Berücksichtigung des Obsiegens/Unterliegens hinsichtlich des erledigten Teils in Höhe von 7.500 € (= 25% des Streitwertes; die Beklagten unterliegen insoweit gänzlich; dies entspricht 25% der Gesamtkosten) und des streitigen Teils (=75% des Streitwerts; die Beklagten unterliegen insoweit zu 72 % [Verlust: 16.250 €; Gewinn: 6.250 €]; dies entspricht 54% der Gesamtkosten [3/4 x 72%]) errechnet sich die Kostenquote von (gerundet) 79% zu Lasten der Beklagten (und von 21% zu Lasten der Klägerin).
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
3. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO.
Vor der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung betrug der Streitwert noch 30.000 € (Antrag zu Ziffer 1: 25.000 €; Feststellungsantrag: Wertstufe bis 5.000 €). Vom Zeitpunkt der übereinstimmenden Teil-Erledigungserklärung (Eingang des Schriftsatzes der Beklagten bei Gericht) entspricht der Streitwert zutreffend nur noch dem Wert des nicht für erledigt erklärten Teils (Antrag zu Ziffer 1: 17.500 €; Feststellungsantrag: Wertstufe bis 5.000 €).