Landgericht Verden
Beschl. v. 09.11.2020, Az.: 4 O 285/20
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 09.11.2020
- Aktenzeichen
- 4 O 285/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 71571
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 15. September 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Gem. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn die Antragstellerin hat Ansprüche gegen den Antragsgegner nicht schlüssig vorgetragen.
Der sog. Originalbericht der Klinik R. ist zu ungenau bezeichnet. Woraus sich ein Herausgabeanspruch gegen den Antragsgegner ergeben soll, trägt die Antragstellerin nicht vor. Welche Rolle der Bericht für das Verfahren gegen die Amtsleitung des Gesundheitsamtes bzw. Frau J.D. spielt, trägt die Antragstellerin nicht vor. Soweit sie sich darauf stützt, dass sie aufgrund der verweigerten Herausgabe eines Berichtes der Klinik R. einen Schaden (welcher Art?) erlitten hätte, fehlt es an dem Vortrag von Umständen, aus denen sich überhaupt eine Haftung des Antragsgegners ergäbe.
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann. Denn sie ist Miteigentümerin eines Reihenmittelhauses in A., welches sie nicht selbst bewohnt. Aus der Verwertung dieses Vermögens könnten die Prozesskosten bestritten werden. Wenn der andere Miteigentümer die Verwertung verhindert, wäre im Zweifel Teilungsversteigerung zu beantragen.