Landgericht Verden
Urt. v. 08.12.2020, Az.: 5 O 232/19
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 08.12.2020
- Aktenzeichen
- 5 O 232/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2020, 71596
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Strommengen (Angabe in kWh) pro Kalenderjahr die C. GmbH in der Zeit von 17. April 2013 bis zum 31. Dezember 2015 aus der Photovoltaik-Anlage, H in D. der Beklagten bezogen hat,
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft vorzulegen, in dem der Umfang der gemäß vorstehender Ziffer 1. mitgeteilten Lieferungen von Strom durch den Beklagten an den Letztverbraucher pro Kalenderjahr bestätigt wird.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
4. Das Teil-Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 1.000,00 zu Ziffer 1. (Auskunft) und in Höhe von Euro 5.000,00 zu Ziffer 2. (Prüfbericht) vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung über den Bezug von Strommengen der C. GmbH (Streitverkündete) aus einer von dieser gepachteten Pachtscheibe aus der Solaranlage der Beklagten in den Jahren 2013, 2014 und 2015 und zur Zahlung einer EEG-Umlage für die jeweiligen Strommengen.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es insgesamt vier Betreiber des Hoch- und Höchstspannungsnetzes, sog. Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB). Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin einer dieser vier Betreiber ist. Die ÜNB sind verpflichtet, die von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) und Letztverbrauchern von elektrischer Energie zu zahlende sogenannte EEG-Umlage beizutreiben. Die EEG-Umlage stellt dabei einen Ausgleich für die finanziellen Belastungen dar, die den ÜNB durch die Bezahlung von Marktprämien und EEG-Pflichtvergütungen entstehen.
Die Höhe der EEG-Umlage wird dabei durch die ÜNB nach der Erneuerbare-Energien-Verordnung ermittelt und veröffentlicht, wobei sie nicht für alle EVU und Letztverbraucher gleich hoch ist.
Die Beklagte ist Eigentümerin einer auf dem Grundstück H. in D. betriebenen Solarstromanlage, die mittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen ist. Einen ideellen Anteil von 45 % der Anlage hat die Beklagte an die Streitverkündete gemäß Mietvertrag vom 17.04.2013 zur Mitnutzung vermietet. Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die Anlage K 4 verwiesen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte als Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) an die Streitverkündete als Letztverbraucher Strom geliefert habe. Das Nutzungsrecht der Streitverkündeten komme ökonomisch und tatsächlich einem eigenständigen Betrieb der Solaranlage nicht gleich.
Der Klägerin sei es nicht ohne Mitwirkung der Beklagten möglich, die entsprechenden, von der Streitverkündeten bezogenen Strommengen zu ermitteln. Die Voraussetzungen für ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 104 Abs. 4 EEG 2017 seien nicht erfüllt.
Die Klägerin beantragt im Wege der Stufenklage,
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Strommengen (Angabe in kWh) pro Kalenderjahr die C. GmbH in der Zeit von 17. April 2013 bis zum 31. Dezember 2015 aus der Photovoltaik-Anlage, H., D. der Beklagten bezogen hat,
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin diejenigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Beurteilung des Bestehens eines Leistungsverweigerungsrechts gemäß § 104 Abs. 4 EEG 2017 erforderlich sind. Vorzulegen sind insbesondere etwaige Verträge über Nutzungsrechte an der im Antrag zu 1. genannten Erzeugungsanlage sowie darauf bezogene Betriebsführungs- und Brennstofflieferungsverträge,
3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft vorzulegen, in dem der Umfang der gemäß vorstehendem Antrag zu 1. mitgeteilten Lieferungen von Strom durch den Beklagten an den Letztverbraucher pro Kalenderjahr bestätigt wird.
4. nach erteilter Auskunft die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin
a. Für das Jahr 2013 einen Betrag, welcher der gemäß vorstehendem Antrag zu 1. mitgeteilten und testierten Verbrauchsmenge in Kilowattstunden multipliziert mit 5,277 Cent entspricht, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf das Jahr seit dem 1. August 2014 an die Klägerin zu zahlen,
b. Für das Jahr 2014 einen Betrag, welcher der gemäß vorstehendem Antrag zu 1. mitgeteilten und testierten Verbrauchsmenge in Kilowattstunden multipliziert mit 6,240 Cent entspricht, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf das Jahr seit dem 1. Januar 2015 an die Klägerin zu zahlen,
c. Für das Jahr 2015 einen Betrag, welcher der gemäß vorstehendem Antrag zu 1. mitgeteilten und testierten Verbrauchsmenge in Kilowattstunden multipliziert mit 6,170 Cent entspricht, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf das Jahr seit dem 1. Januar 2016 an die Klägerin zu zahlen,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin.
Sie ist der Ansicht, sie sei kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) im Sinne des EEG. Sie betreibe lediglich einen Anteil der Solaranlage D. und speise den in diesem Teil erzeugten Strom in das Stromnetz der A. AG ein. Hierfür nehme sie eine gesetzlich festgelegte Vergütung in Anspruch. Sie liefere jedoch keine Elektrizität an Letztverbraucher, insbesondere auch nicht an die Streitverkündete. Diese versorge sich vielmehr selbst im Rahmen ihrer Eigenversorgung im Sinne des EEG.
Die Streitverkündete sei selbst (zu 45 %) Betreiberin der Anlage. Sie trage insoweit das wirtschaftliche Risiko, übe die Sachherrschaft aus und bestimme eigenverantwortlich über die Fahrweise der Anlage. Dies folge aus dem Mietvertrag mit der Beklagten (K4). Die Streitverkündete habe ihren Anteil in der Zeit vom 17.04.2013 bis 31.12.2015 auch tatsächlich zur Stromerzeugung für den eigenen Verbrauch genutzt.
Bei diesem Pachtmodell handele es sich um eine vollständig EEG-Umlage-befreite und bestandsgeschützte Eigenerzeugung.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitig zu Gericht gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Klage ist zulässig (§ 254 ZPO) und in Bezug auf die Anträge 1. und 3. auch begründet.
I.
Der Antrag zu Ziffer 2. ist unbegründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hergabe von Unterlagen, die ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten begründen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die von ihr in diesem Zusammenhang begehrten Unterlagen zur Berechnung eines etwaigen Zahlungsanspruchs erforderlich sind. Soweit es ausschließlich um die Frage geht, ob die Beklagte gegenüber der Klägerin Auskunft über die der Streitverkündeten gelieferten Strommengen verweigern darf, liegt die Darlegungslast bei der Beklagten selbst. Soweit diese es versäumt, Unterlagen zur Begründung ihres Leistungsverweigerungsrechts beizubringen, ist die Klägerin hierdurch im Übrigen auch nicht beschwert, im Gegenteil.
II.
Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft über die von der Streitverkündeten bezogenen Strommengen im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 74 Abs. 2 EEG 2017. Denn die Beklagte hat den Nachweis nicht geführt, dass die Streitverkündete keinen Strom von ihr bezieht. Die Klägerin hingegen ist selbst nicht in der Lage, mit den ihr zur Verfügung stehenden Informationen die Berechnung der Strommengen vorzunehmen, die nach dem vorliegenden Mietvertrag auch nicht 45 % der Gesamtstromerzeugung betragen müssen. Letztlich kann die Klägerin ohne diese Informationen auch nicht feststellen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Erhebung einer EEG Umlage oder etwa ein Leistungsverweigerungsrecht vorliegen. Ansprüche der Klägerin sind insoweit nicht verjährt.
1.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Umstand, dass die Klägerin in einem Schreiben ihrer Bevollmächtigten verkürzt oder auch fehlerhaft bezeichnet wurde, führt nicht zu der Überzeugung der Kammer, dass Zweifel an der Berechtigung der Klägerin bestehen, vorliegend die Ansprüche geltend zu machen.
2.
Die Ansprüche der Klägerin auf Auskunft und Vorlage eines Testats sind nicht verjährt. Denn sie unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Der Lauf der Verjährung begann vorliegend mit Ablauf des Jahres 2017, 199 Abs. 1 BGB, denn die Beklagte hat nicht dargelegt geschweige bewiesen, dass die Klägerin vor der Übersendung der Anlage K 3 im Mai 2017 Kenntnis von den die Ansprüche begründenden Tatsachen erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat. Insbesondere hat sie keinen Beweis für die von der Klägerin bestrittenen Behauptung angetreten, das Nutzungskonzept der Beklagten (und Streitverkündeten) sei dieser bekannt gewesen.
3.
Die Klägerin hat einen Auskunftsanspruch nach § 74 Abs. 2 EEG 2017, nach dem die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitzuteilen haben.
Der Auskunftsanspruch der Klägerin folgt indes nicht bereits daraus, dass die Beklagte in der von ihr gegenüber der Klägerin abgegebenen Amnestieerklärung (Anlage K3) sich als Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) bezeichnet und erklärt hat, die Streitverkündete als Letztverbraucher (Scheibenpächter) mit Strom beliefert zu haben. Denn bei der Anlage K 3 handelt es sich erkennbar um einen Vordruck der ÜNB, der insoweit keine konstitutiven Aussagen zu den betroffenen Unternehmen enthält.
4.
Nach Überzeugung der Kammer ergibt sich aus dem Mietvertrag der Beklagten mit der Streitverkündeten jedenfalls die Möglichkeit, dass die Beklagte die Streitverkündete im Sinne eines EVU mit Strom versorgt. Die Beklagte hat insoweit nicht darlegen und beweisen können, dass die Streitverkündete selbst einen Anteil von 45 % der Solaranlage betreibt und den entsprechend erzeugten Strom für den eigenen Verbrauch nutzt.
a)
Die Beklagte hat durch die Vorlage der Abrechnungen der A. AG allenfalls dargetan, welche Strommengen sie selbst in das Netz der A. AG einspeist. Dadurch ist es der Kammer nicht möglich festzustellen, welche Strommengen die Streitverkündete erzeugt bzw. für den eigenen Verbrauch nutzt. Selbst die Klägerin hat nach eigenem, insoweit von der Beklagten nicht erheblich bestrittenen Vortrag, nicht ermitteln können, welche Strommengen die Streitverkündete im streitgegenständlichen Zeitraum bezogen hat. Gründe, die für eine Zurechnung etwaigen Wissens der A. AG zu Lasten der Klägerin sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.
b)
Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom 08.01.2020 darauf hingewiesen, dass die Streitverkündete nach dem Mietvertrag berechtigt ist, über den ideellen Anteil von 45 % hinaus Strom zu beziehen. Etwaige Überschreitungen des bezogenen Stroms gemessen an dem ideellen Anteil von 45 % verpflichten die Streitverkündete, der Beklagten die ihr hierdurch entgangene Einspeisevergütung zu ersetzen. Der Mietvertrag sieht mithin ausdrücklich eine Regelung für den Fall vor, dass die Streitverkündete Strom von der Beklagten aus dem von der Beklagten betriebenen Teil der Solaranlage bezieht.
Auch hieraus folgt, dass es der Klägerin allein durch die Vorlage der Abrechnungen der A. AG nicht möglich ist, rechnerisch die von der Streitverkündeten bezogenen Strommengen zu ermitteln. Denn auch die von der Beklagten erzeugten Strommengen könnten danach nicht (vollständig) in das Netz der A. AG eingespeist worden sein.
c)
Weiter sieht der Mietvertrag in Ziffer 4.1.10. die Möglichkeit vor, dass die Streitverkündete den von ihr bezogenen Strom an Dritte weitergibt. Dem entgegenstehenden Vortrag der Beklagten (nicht der Streitverkündeten), nach dem die Streitverkündete den von ihr erzeugten Strom selbst verbraucht hat, fehlt es nicht nur an Substanz, sondern er ist vor dem Hintergrund dieser Regelung auch unzureichend. Auch hieraus folgt, dass die Streitverkündete nicht ohne weiteres als Eigenverbraucherin angesehen werden kann.
d)
Im Ergebnis folgt aus den Regelungen des Mietvertrages zur Möglichkeit der Entnahme geringerer und größerer Mengen Stroms durch die Streitverkündete auch, dass diese „ihren“ Strom von der Beklagten bezieht und nicht selbstständig neben der Beklagten einen 45 %igen Anteil an Strom erzeugt und selbst verbraucht.
5.
Die Beklagte hat auch nicht darlegen und beweisen können, dass die Streitverkündete das wirtschaftliche Risiko an der Anlage gemäß ihrem ideellen Anteil von 45 % trägt (und dass sich hieraus ihre Stellung als Eigenversorger ableiten lässt).
a)
Dieser Feststellung steht bereits der Umstand entgegen, dass vorliegend (und insoweit auch den Ausführungen oben folgend) die Gesamtstromerzeugung der Solaranlage nicht bekannt ist. Danach kann nicht festgestellt werden, ob der Anteil des von der Streitverkündeten erzeugten oder auch für sich (oder Dritte) verbrauchten Stroms dem ideellen Anteil von 45 % entspricht.
Abweichendes ergibt sich jedoch auch nicht daraus, dass die Kammer – entgegen den Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 03.02.2020 – davon ausgeht, dass die Streitverkündete stets einen Mietzins von Euro 4.500,00 netto zu zahlen hat, sofern sie einen Anteil von 45 % der Gesamtstrommenge für sich (oder Dritte) verbraucht. Denn mangels konkreter Informationen zur Preisberechnung und zu den regelmäßig erzeugten Strommengen kann nicht festgestellt werden, dass dieser Umstand auch unter Berücksichtigung der sich verändernden Wetters ein wirtschaftliches Risiko für die Streitverkündete darstellt.
Sollte der Anteil des verbrauchten Stroms (erheblich) größer als 45 % sein, würde das Argument der Beklagten, die Streitverkündete trage das wirtschaftliche Risiko etwaiger sonneneinstrahlungsbedingter Ausfälle, ohnehin nicht zum Tragen kommen.
b)
Vor allem steht einem wirtschaftlichen Risiko der Streitverkündeten indes entgegen, dass die Beklagte als Eigentümerin der Anlage der Streitverkündeten und Dritten gegenüber aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (Ziffer 2.3.) sowie auch im Innenverhältnis für alle sich aus dem Betrieb der Anlage ergebenden Schäden (Ziffer 4.2.) haftbar ist. Instandhaltungsmaßnahmen und Wartungsarbeiten sind zudem von der Beklagten auf eigene Kosten durchzuführen (Ziffer 3.3.). Ausfälle und Funktionsbeeinträchtigungen der Solaranlage mindern den Mietzins entsprechend und gehen danach vollständig zu Lasten der Beklagten (Ziffer 4.1.5.).
Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Mietvertragsparteien ausdrücklich vereinbart haben, dass die Streitverkündete gegenüber Dritten als Mitbetreiber gilt, sieht die entsprechende Vorschrift im Gegensatz dazu gerade vor, dass die Beklagte im Außenverhältnis als alleiniger Betreiber auftritt (Ziffer 4.1.8).
Im Hinblick auf die einzelnen vertraglichen Regelungen, insbesondere zur Wartung und zum Ausfall der Anlage, unterscheidet sich der vorliegende Fall damit auch offensichtlich von jenem Fall, der dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 23.06.2020 (5 O 490/19) zugrunde lag.
6.
Die Beklagte kann sich mangels Feststellung der Betreibereigenschaft und mangels Feststellungen zu den von der Streitverkündeten konkret erzeugten und bezogenen (und hiervon selbst verbrauchten) Strommengen nicht gegenüber der Klägerin auf ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 104 Abs. 4 EEG 2017 berufen.
III.
Der Anspruch der Klägerin auf Vorlage eines Testats gemäß Antrag zu Ziffer 3. folgt aus § 75 Satz 2 EEG 2017. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in der Praxis die Vorlage eines solchen Testats womöglich nur eingeschränkt verlangt. Denn angesichts des Umstandes, dass die Kammer zu den vorliegend relevanten Strommengen keine Feststellungen treffen kann, ist es nicht möglich, Gründe festzustellen, die gegen einen Anspruch nach § 75 Abs. 2 EEG 2017 sprechen würden. Dies gilt umso mehr, als in der Klagerwiderung (650.000 kWh) und in der Anlage K 3 (744.600 kW) unterschiedliche Leistungsangaben enthalten sind.
IV.
Die Anträge zu Ziffer 4. sind nicht entscheidungsreif.
B.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
C.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO. Danach ist es angemessen, die Sicherheitsleistung auf für die Erteilung der Auskunft auf Euro 1.000,00 und für die Vorlage eines Testats auf Euro 5.000,00 nach dem jeweils maximal zu erwartenden Aufwand festzusetzen.