Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 29.04.2004, Az.: 13 B 1159/04

Kostenübernahmeerklärung; Mietrückstand; Prozesskostenhilfe; zivilrechtliche Prozesskosten

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
29.04.2004
Aktenzeichen
13 B 1159/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50574
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung für die Kosten eines Zivilrechtsstreites (Mietrechtsprozess).

2

Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung als auch der geltend gemachte Anspruch glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Hier sind beide Voraussetzungen nicht gegeben.

3

Der Antragstellerin ist es nicht gelungen, den notwendigen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Zwar hat sie vorgetragen, dass ihre Vermieterin sie wegen rückständiger Miete auf Zahlung von 1.560,00 € und Räumung sowie Herausgabe der Wohnung ... , Leer, beim Amtsgericht Leer, verklagt habe. Nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 10. Februar 2004 die Mietrückstände für Oktober und November 2003 übernommen und den Betrag der Antragstellerin überwiesen hat, ist offenbar dieser Mietrechtsprozess mit einer Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin beendet worden. Es ist aber nicht erkennbar, dass bei der Antragstellerin dadurch eine existenzielle Notlage eingetreten sein könnte, dass sie die Kosten des beim Amtsgericht Leer anhängig gewesenen Mietprozesses zu tragen hat. Unabhängig davon, dass weder vorgetragen noch konkret ersichtlich ist, ob und ggf. in welchem Umfang die Antragstellerin einer Kostenforderung ausgesetzt ist, wäre ihr notwendiger Lebensunterhalt derzeit auch nicht gefährdet. Die Antragstellerin erhält zur Zeit laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, so dass ihr notwendiger Lebensbedarf sichergestellt ist. Dieser ist auch dann nicht gefährdet, wenn Kostenforderungen aufgrund des Zivilrechtsstreites gegen sie geltend gemacht werden, weil nach § 4 Abs. 1 S. 2 BSHG der Anspruch auf Sozialhilfe nicht gepfändet werden kann (vgl. hierzu auch: Beschluss der Kammer vom 8. September 2003, 13 B 3223/03 mit Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. November 2003, 12 ME 439/03 - beide dem PB der Antragstellerin bekannt).

4

Der Antragstellerin ist es auch nicht gelungen, dass Vorliegen eines Anordnungsanspruches glaubhaft zu machen. Die hier streitgegenständlichen Kosten des zivilrechtlichen Gerichtsverfahrens sind nicht den durch §§ 11, 12 BSHG erfassten sozialhilferechtlichen Unterkunftskosten zuzuordnen. Die Unterkunftskosten für die Zeit seit dem 1. Oktober 2003 sind vielmehr von dem Antragsgegner (teilweise nachträglich) bewilligt und der Antragstellerin überwiesen worden. Der Auffassung des 4. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, das zu den notwendigen Unterkunftskosten im Sinne des § 12 BSHG neben den angemessenen Beträgen für Miete und Heizung auch inzwischen angefallene Zinsen und Vollstreckungskosten gehören können, wenn diese Nebenkosten für den Hilfesuchenden nicht vermeidbar waren, weil der Träger der Sozialhilfe die eigentlichen Unterkunftskosten bisher nicht übernommen hat, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen (Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2001, 4 MA 2958/01, NJW 2002, S. 841 ff.). Bei den Prozesskosten des Mietrechtsprozesses handelt es sich vielmehr um eine private Schuldverpflichtung der Antragstellerin. Prozesskosten gehören grundsätzlich nicht zum notwendigen Lebensunterhalt (Mergler/Zink, BSHG, Kommentar, Stand: Mai 2003, § 12 Rdnr. 42; Schellhorn, BSHG, Kommentar,16. Aufl. 2002, § 12 Rn 43). Für die Durchführung eines Rechtsstreites können regelmäßig Mittel der Sozialhilfe nicht in Anspruch genommen werden, weil sich die Prozesskostenhilfe als spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege darstellt (Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschl. vom 17. November 2003 a.a.O.) Dies gilt auch dann, wenn wie vorliegend zwischen dem Mietrechtsprozess und dem Verhalten des Sozialhilfeträgers bei der Gewährung von Unterkunftskosten ein inhaltlicher Zusammenhang besteht. Hinsichtlich der zivilrechtlichen Prozesskosten kommt allenfalls ein vor die Zivilgerichte gehörender und von diesen zu prüfender Anspruch auf Amtspflichtverletzung in Betracht (so Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. November 2003, a.a.O.).

5

Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich hier auch nicht aus § 15 a Abs. 1 Satz 1 BSHG, wonach Hilfe zum Lebensunterhalt in Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen des Gesetzes die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden kann, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Eine dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage ist hier nicht gegeben. Der Antragstellerin ist es gelungen, im Mietrechtsstreit die Kündigung der Unterkunft abzuwenden. Die entstandenen Mietrückstände sind von dem Antragsgegner zwischenzeitlich übernommen worden. Allein dadurch, dass die Antragstellerin die Kosten des Mietprozesses zu tragen hat, ist ihre Unterkunft nicht (aktuell) bedroht. Der notwendige Lebensbedarf der Antragstellerin wird durch die laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt seitens des Antragsgegners gewährleistet.