Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 02.04.2004, Az.: 2 B 528/04
Amtstierarzt; Beißvorfall; gefährlicher Hund; Hovawart; Hund; Mitwirkungspflicht; Vorführung
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 02.04.2004
- Aktenzeichen
- 2 B 528/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 50617
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs 2 HundG ND
- § 12 HundG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Jedenfalls lässt sich im Regelfall nicht ohne die Begutachtung durch eine sachverständige Stelle abschließend feststellen, ob Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von einem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht (s. § 3 Abs. 2 Satz 2 NHundG).
Gründe
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag des Antragstellers, der dahingehend auszulegen ist, dass er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (2 A 616/04) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 22. Januar 2004 (Nr. 1 des Tenors) - der Antragsteller nannte das Datum „27.01.2004“ offenbar irrtümlich - begehrt, ist nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Im Übrigen führt er nicht zum Erfolg.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde - wie hier die Bezirksregierung Weser-Ems - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Dabei genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den an sie gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gestellten Anforderungen .
Zutreffend hat der Antragsteller den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Antragsgegner gerichtet. Denn Gegenstand des Klageverfahrens ist der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (siehe § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Insofern ist auch der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Körperschaft zu richten, die den Ausgangsbescheid erlassen hat, auch wenn die mit der Ausgangsbehörde nicht identische Widerspruchsbehörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet hat.
In materieller Hinsicht ist für den Erfolg eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidend, ob das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Durchsetzung überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Verfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Aussichten des Begehrens im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Bei einem offensichtlich Erfolg versprechenden Rechtsbehelf überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen jedes denkbare öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg haben wird, insbesondere wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Bei der sofortigen Vollziehung eines offenbar zu Unrecht angefochtenen Verwaltungsaktes besteht nämlich regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse.
Ausgehend von diesem Maßstab überwiegt das Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse nur insoweit, als die Bezirksregierung Weser-Ems auch die Vorführung des nicht auf den Namen „E.(...)“ hörenden Hundes angeordnet hat. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Gem. § 3 Abs. 2 des Nds. Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) vom 12. Dezember 2002 (GVB. 2003, S. 2), geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2003 (GVBl. S. 367), hat die Behörde, wenn sie einen Hinweis darauf erhält, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, den Hinweis von Amts wegen zu prüfen (Satz 1). Diese Vorschrift räumt der Behörde kein Ermessen ein und setzt nicht voraus, dass durch den Biss des Hundes ein Mensch verletzt worden ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der Hund überhaupt gebissen hat. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist (Satz 2). Gemäß § 12 Abs. 2 NHundG haben Hundehalterinnen und Hundehalter, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, die ihren Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen (Satz 1). In der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift heißt es, der neue Abs. 2/1 (Anmerkung durch das Gericht: Die Mitwirkungspflichten waren im Entwurf eines Nds. Gesetzes über die Vorsorge vor von Hunden ausgehenden Gefahren in § 9 enthalten) begründe Mitwirkungspflichten der Beteiligten bei der Aufklärung eines entscheidungserheblichen Sachverhaltes, die über § 26 Abs. 2 Satz 3 VwVfG hinausgingen. Damit solle z.B. die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall nach § 3 Abs. 1/1 erleichtert werden (s. Nds. Landtag, Drs. 14/4006, S. 11 f.). Ergänzend kann als Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers berücksichtigt werden, dass der Minister für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hinsichtlich des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Nds. Gesetzes über das Halten von Hunden in der 15. Plenarsitzung am 29. Oktober 2003 ausführte, für das Halten von im Einzelfall gefährlichen Hunden sollten die im NHundG vorgesehenen Regelungen über die Erlaubnispflichtigkeit hingegen fortbestehen. Gesteigerte Aggressivität, die über eine gewisse natürliche Aggressivität hinausgehe, solle zu Ermittlungen der Behörde und ggf. zur Feststellung der Erlaubnispflichtigkeit eines Hundes führen (s. Stenografischer Bericht über die 15. Plenarsitzung der 15. Wahlperiode des Landtages am 29. Oktober 2003, S. 1502). Außerdem setzt § 12 Abs. 2 NHundG - im Gegensatz zu § 12 Abs. 1 NHundG - entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht voraus, dass ein gefährlicher Hund i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 2 NHundG gehalten wird.
Hiervon ausgehend kann offen bleiben, ob sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt schon feststellen lässt, dass der angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides hinsichtlich der Anordnung bezüglich des Hundes der Rasse Hovawart mit dem Namen „E.(...)“ (s. Nr. 1 des Tenors des Widerspruchsbescheides) offensichtlich rechtmäßig ist. Denn nach der erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist es jedenfalls überwiegend wahrscheinlich, dass insoweit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 NHundG zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 22. Januar 2004 vorlagen. Aller Voraussicht nach biss der Hund des Antragstellers mit dem Namen „E.(...)“ am 9. November 2003 einen 8 Jahre alten Jungen (im Folgenden Junge genannt).
Für diese Einschätzung des Gerichts sprechen insbesondere die Bekundungen einer Schülerin, deren Name in dem Vermerk der Bezirksregierung Weser-Ems - PI (...) - vom 11. November 2003 über ihre Befragung konkret genannt wird (Beiakte B zu 2 A 616/04, S. 7). Die Schülerin erklärte - teilweise sinngemäß -, sie habe am Sonntag (Anmerkung durch das Gericht: 9. November 2003) mit dem Jungen und dessen Schwester auf der Einfahrt zur „Wohnung“ gespielt. Sie hätten sich etwas weiter von der Straße entfernt befunden und mit einem „ Flummi “ gespielt. Sie habe dann gesehen, wie die Familie des Antragstellers mit ihrem Bulli auf deren Hof gefahren sei. Der Antragsteller sei der Fahrer gewesen. Seine Frau und ihre drei Kinder sowie ihr Hund seien ebenfalls im Auto gewesen. Es sei dann die seitliche Schiebetür geöffnet worden, die sich an der Seite zum Zaun befunden habe, und der Hund sei „ausgebüxt“. Die Ehefrau und der Antragsteller hätten ihn noch an seinem Halsband festhalten wollen. Das habe aber nicht geklappt. Der Hund sei um den Zaun herum und auf den Jungen zugelaufen. Er habe nach der Kapuze schnappen wollen, habe aber in den Rücken gebissen. Der Junge habe geweint. Dann sei die Ehefrau des Antragstellers gekommen und habe zum Hund „Aus“ gesagt. Diese habe sich hingelegt. Anschließend habe die Ehefrau des Antragstellers dem Hund eine Hundeleine angelegt. Der Hund belle auch abends oft sehr laut, vor allem, wenn es dunkel werde. Gesehen habe sie diesen Hund, der den Jungen gebissen habe, am Sonntag zum ersten Mal. Dies sei ein hellbrauner, ungefähr 70 cm großer Hund gewesen.
Außerdem ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass das von den Eltern des Jungen der PI ... mit Schreiben vom 12. November 2003 vorgelegte Foto, das dem Gericht allerdings nur als Kopie vorliegt, eine Verletzung zeigt, die u.a. - soweit sichtbar - wohl fünf Punkte bzw. kleine Flecken aufweist, die durchaus - wie die Eltern ausführten - den Abdruck der Zähne im Sinne von oberflächigen Hautläsionen darstellen könnten. Für eine Bissverletzung spricht außerdem, dass der Vater des Jungen am 11. November 2003 gegenüber der PI (...) - teilweise sinngemäß - fernmündlich erklärte, er habe sich oben in der Wohnung befunden und dann seinen Jungen schreien gehört. Er habe vom Badezimmerfenster gesehen, wie sein Junge von der Ehefrau des Antragstellers getröstet worden sei. Unten habe er sich um seinen Jungen gekümmert. Er habe ihm gesagt, dass der Hund auf ihn zugerannt sei. Er sei stehen geblieben. Der Hund habe aber nach seiner Kapuze geschnappt und ihn dabei gebissen. Anschließend habe er ein Gespräch mit der Ehefrau des Antragstellers geführt. Dabei habe sie sich vielmals entschuldigt mit dem Hinweis, sie habe den Hund an der Leine gehabt. Das Halsband habe sich gelöst und dann sei es passiert (Beiakte B zu 2 A 616/04, S. 5).
Der Einschätzung des Gerichts steht aller Voraussicht nach nicht die vom Antragsteller vorgelegte Erklärung der Frau N.(...) (im Folgenden Frau N. genannt) vom - soweit lesbar - 5. Februar 2004 entgegen. Sie hat - teilweise sinngemäß - erklärt, als Zeugin des „Beißvorfalls“ dürfe sie wie folgt Stellung nehmen: Aus ca. 6 m Entfernung habe sie gesehen, wie die Ehefrau des Antragstellers mit der angeleinten „E.(...)“ aus dem Wagen gestiegen sei. „E.(...)s“ Halsband habe sich aus unerfindlichem Grund geöffnet. Der Hund sei zu ihr gekommen. Gleichzeitig hätten die ca. „5 Kids“ angefangen, in der „Spielstraße“ ca. 10 m entfernt „E.(...), E.(...)“ zu rufen, und hätten mit den Armen gefuchtelt. Der Hund habe sich gerufen gefühlt, sei zu den Kindern gelaufen und habe ein Kind hinten an der Kapuze beschnuppert. Zeitgleich mit dem Ruf „E.(...) hat gebissen“ sei die Ehefrau des Antragstellers bereits bei den Kids gewesen und „E.(...)“, erschreckt von dem Durcheinander, habe platt auf dem Boden gelegen, alle Beine zum Himmel gestreckt und sei sofort artig mit der Ehefrau des Antragstellers ins Haus gegangen. Seit ihrem 14. Lebensjahr bis zum 21. November 2001 (Anmerkung durch das Gericht: das Datum ist schlecht lesbar) seien Hunde ihre Begleiter gewesen. Deshalb könne sie wohl einen „ Aggressivling “ von einem „lieben Kerl“ unterscheiden, der nur dem Ruf von Spielkindern gefolgt sei.
Diese Aussage schließe eine Bissverletzung schon nicht zwingend aus, weil Frau N. nicht ausdrücklich erklärte, der Hund habe das Kind nicht gebissen. Aber auch wenn man annähme, dass Frau N. dies mit ihrer Aussage zum Ausdruck habe bringen wollen, sprechen die Aussage der Schülerin und die Angaben des Vaters des Jungen über das Gespräch mit diesem sowie das Lichtbild im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Voraussicht nach dafür, dass der Hund „E.(...)“ am 9. November 2003 einen Menschen biss. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Frau N. nach ihren Angaben offenbar ca. 10 m von den Kindern und damit weiter als die Schülerin vom Vorfallsort entfernt war, so dass sie aller Voraussicht nach den Vorfall nicht so genau wie die Schülerin beobachten konnte. Diese Annahme wird auch dadurch gestützt, dass Frau N. von ca. „5 Kids“ sprach, nach den übereinstimmenden Angaben der Schülerin und der Mutter des Jungen aber drei Kinder zusammen spielten. Dem Vermerk der PI (...) vom 11. November 2003 über „ Inaugenschein Örtlichkeit u. weiterer Befragungen“ entnimmt das Gericht, dass die Mutter des Jungen Entsprechendes erklärte (Beiakte B zu 2 A 616/04, S. 5).
Im Übrigen ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen worden, warum sowohl der Junge bzw. dessen Vater als auch die Schülerin die Unwahrheit hätten sagen sollen. Darüber hinaus legte der Antragsteller eine Stellungnahme seiner Ehefrau nicht vor. Nicht nachvollziehbar ist es, dass der Antragsteller vorträgt, der Vater des Jungen habe bestätigt, dass es sich nur um eine Quetschwunde gehandelt habe, die nicht von einem Biss herrühre. In dem bereits genannten Schreiben vom 12. November 2003 ist ausdrücklich von einem „zur Anzeige gebrachten Hundebiß“ die Rede. Soweit der Antragsteller erklärt hat, gegen einen „Beißvorfall“ spreche, dass die Jacke des Jungen überhaupt keinen Schaden davon getragen habe, ist dem entgegen zu halten, dass dies angesichts der dem Gericht vorliegenden Kopie des Lichtbildes unerheblich ist. Darüber hinaus handelt es sich bei der Verletzung ausweislich der Kopie des Lichtbildes auch nicht - wie der Antragsteller behauptet - lediglich um eine „Prellmarke“. Angesichts der Aussagen der Frau N. und der Schülerin ist es auch offen, ob die Kinder den Hund riefen. Jedenfalls lässt sich dies der Aussage der Schülerin nicht entnehmen. Abgesehen davon wäre dies auch unerheblich, weil selbst das Rufen eines Hundes durch Kinder es nicht rechtfertigt, dass der Hund anschließend ein Kind beißt. Des Weiteren setzt § 3 Abs. 2 Satz 1 NHundG auch keinen Strafantrag des Jungen bzw. seines gesetzlichen Vertreters voraus.
Unterstellt man, dass der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 NHundG erfüllt ist, war der Antragsgegner verpflichtet, „den Hinweis“ von Amts wegen zu prüfen. Ermessensfehler sind im Hinblick auf die gemäß § 12 Abs. 2 NHundG getroffene Anordnung, dass der Hund (Hovawart) mit dem Namen „E.(...)“ einem Amtstierarzt des Veterinäramtes des Antragsgegners zur Prüfung der Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 NHundG vorgeführt wird, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass abschließend festzustellen ist, ob Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht (s. § 3 Abs. 2 Satz 2 NHundG). Nach Auffassung des Gerichts lässt sich dies jedenfalls im Regelfall nicht ohne die Begutachtung durch eine sachverständige Stelle klären. Des Weiteren ist zu beachten, dass eine gesteigerte Aggressivität eines Hundes, die beispielsweise durch das Beißen eines Menschen zum Ausdruck kommt, verschiedene Ursachen haben kann, die auch in der Person des Tierhalters angelegt sein können. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass es im Widerspruchsbescheid sinngemäß heißt, nach den Durchführungshinweisen zum NHundG habe die Behörde im Rahmen der Einzelfallbeurteilung für ihre abschließende Prognose die Hundehalterin/den Hundehalter und die Hundehaltung im Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Im Regelfall könne nur nach einer Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt die Feststellung der Gefährlichkeit erfolgen. Der Antragsgegner sei daher gehalten, zu prüfen, ob der Hund des Antragstellers ein gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 2 NHundG sein könne. Hierbei sei die Hundehaltung und das Verhalten des Tieres im Zusammenhang zu bewerten. Entsprechend sei es erforderlich, dass der auffällig gewordene Hund einem/einer amtlichen Tierarzt oder -ärztin vorgestellt werde.
Abgesehen von den vorhergehenden Ausführungen ist im Rahmen der Interessenabwägung ferner zu berücksichtigen, dass die angeordnet Maßnahme für den Antragsteller auch nicht besonders schwerwiegend ist. Denn die Vorführung dient - wie bereits ausgeführt - lediglich der Prüfung, ob Tatsachen i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 2 NHundG vorliegen.
Nach alledem ist es nicht hinnehmbar, dass eine Vorführung des Hundes „E.(...)“ bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens unterbleibt, weil das Risiko zu groß wäre, dass es sich doch um einen gefährlichen Hund i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 2 NHundG handelt.
Soweit im Widerspruchsbescheid allerdings die Vorführung des anderen Hundes des Antragstellers angeordnet worden ist, überwiegt das private Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung. Der Antragsteller hat im Klage- und Eilverfahren erstmals geltend gemacht, dass seine schwarze Schäferhündin am Vorfall nicht beteiligt gewesen sei. Hiervon ausgehend gibt es keinen ausreichenden Hinweis darauf, dass dieser Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, zumal sein - vom Antragsteller dargestelltes - Aussehen nicht der Beschreibung der Schülerin bezüglich des Hundes entspricht, der nach ihren Angaben den Jungen biss. Eine Prüfung der Gefährlichkeit dieses Hundes war deshalb zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasse des Widerspruchsbescheides nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Angesichts dessen, dass der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich eines Hundes keinen Erfolgt hat, ist es angemessen, die Kosten des Verfahrens jedem Beteiligten zur Hälfte aufzuerlegen.
2. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG unter Berücksichtigung von Nr. II.34.1 des Streitwertkataloges in der Fassung vom Januar 1996 (Anordnung gegen Tierhalter). Dabei war der Auffangwert von 4.000,00 EUR angesichts des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens unter Berücksichtigung von 1.7. des Streitwertkataloges um die Hälfte auf 2.000,00 EUR zu reduzieren.