Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 13.04.2004, Az.: 12 B 879/04

Bewachungsgewerbe; Gewerbetreibender; Gewerbeuntersagung; Steuerrückstand; Unzuverlässigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
13.04.2004
Aktenzeichen
12 B 879/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50573
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zum Widerruf einer Bewachungsgewerbe-Erlaubnis verbunden mit einer Untersagung erlaubnisfreier Teile des Gewerbes (hier wegen Abgaben-Rückstände).

Gründe

1

Die Anträge auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 3. Februar 2004 gegen die gewerberechtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2004 sind zulässig, jedoch unbegründet.

2

Mit der angefochtenen Verfügung untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die selbständige Ausübung des Gewerbes „Abbrucharbeiten“ sowie der nicht erlaubnispflichtigen Teile des Gewerbes „Bewachungsunternehmen (Personenschutz), gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, Detektei, Bewachungsunternehmen (uneingeschränkt) sowie Schulung, Aus- und Weiterbildung von Bewachungs- und Sicherheitspersonal“ und die Ausübung aller anderen Gewerbe, widerrief die am 17. April 1997 erteilte und mit Bescheid vom 17. September 1997 erweiterte Bewachungsgewerbe-Erlaubnis, untersagte die Fortführung dieses Gewerbes, drohte die Anwendung unmittelbaren Zwangs (Schließung) an und forderte die Rückgabe der Erlaubnisurkunde verbunden mit der Androhung, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,- EUR festzusetzen; zur Abwicklung des Betriebes räumte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Frist bis zum 29. Februar 2004 ein.

3

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 3. Februar 2004 entfällt, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung und des Widerrufs der Bewachungsgewerbe-Erlaubnis nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Begründung im o.g. Bescheid angeordnet hat. Soweit die Antragsgegnerin im Hinblick hierauf die Schließung des Gewerbes (Betriebs- und Geschäftsräume) und bezüglich der Herausgabe der Erlaubnisurkunde die Festsetzung eines Zwangsgeldes androht, entfaltet der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 70 Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG), 64 Abs. 4 S. 1 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) keine aufschiebende Wirkung.

4

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen belastenden Verwaltungsakt ist nicht begründet, wenn das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Durchsetzung nicht überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Rechtschutzverfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zwangsmittelandrohung begehrt, ist der Antrag aufgrund des gesetzlich angeordneten Wegfalls der aufschiebenden Wirkung unbegründet, wenn der angegriffene Bescheid aller Voraussicht nach rechtmäßig ergangen ist.

5

Nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen wird der Widerspruch des Antragstellers vom 3. Februar 2004 gegen die gewerberechtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2004 aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben und rechtfertigt deshalb nicht den Vorrang seines Interesses an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vor dem besonderen öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Verfügung.

6

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller nach der für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zu Recht das von ihm ausgeübten nicht erlaubnispflichtigen Gewerbe untersagt; insoweit stützt sich die Untersagungsverfügung im Hinblick auf die konkret ausgeübten Gewerbe auf § 35 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) und hinsichtlich der erweiterten Gewerbeuntersagung auf § 35 Abs. 1 S. 2 GewO.

7

Die Voraussetzungen dieser Regelungen liegen vor. Der Antragsteller ist als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen. Unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne ist nämlich derjenige Gewerbetreibende, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, ohne dass – insbesondere durch die Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzeptes – Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind. Steuerrückstände sind geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1996 – 1 B 250.96 –, Buchholz 451.20, § 35 GewO Nr. 65 und Beschluss vom 9. April 1997 – 1 B 81.97 –, Buchholz 451.20, § 35 GewO Nr. 67). Dabei sind Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, solche nicht gezahlten Steuern, die der Steuerschuldner von Rechts wegen bereits hätte zahlen müssen. Wann die Steuerschuld fällig wird, ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen und im Übrigen aus § 220 AO. Erst dann, wenn die Vollziehung ausgesetzt worden ist (§ 261 AO, § 69 FGO), braucht der Steuerpflichtige die festgesetzte Steuer noch nicht zu entrichten (BVerwG, Beschluss vom 30. September 1998 - 1 B 100.98 -, GewArch 1999, 31).

8

Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel voraus, so dass es ohne Bedeutung ist, welche Ursachen zur Überschuldung oder wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Gewerbetreibenden geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit unabhängig von den Gründen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb einstellt; dies ist nur dann abweichend zu beurteilen, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1, 5; Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Bd. 1, Stand: Februar 2000, § 35 Rdnr. 30 mit weiteren Nachweisen). Ein Ermessen ist der Behörde bei der Untersagung des ausgeübten Gewerbes (§ 35 Abs. 1 S. 1 GewO) nicht eingeräumt.

9

Nach diesen Grundsätzen ist der Antragsteller gewerberechtlich unzuverlässig. Zur Begründung im Einzelnen verweist die Kammer auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2004, denen das Gericht folgt. Der Antragsteller ist seinen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen über einen längeren Zeitraum und in einem erheblichen Umfang nicht nachgekommen. So bestanden bereits seit Ende 2002 Steuerrückstände. Ferner hat er in den Jahren 2001 bis 2003 fällige Umsatzsteuern von mehr als 31.000,- EUR (Stand November 2003) nicht gezahlt; insgesamt sind die Abgabenrückstände auf mehr als 115.000,- EUR angewachsen. Daneben belaufen sich die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge auf mehr als 22.000,- EUR.

10

Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass er mit dem zuständigen Finanzamt bzw. der Antragsgegnerin (Stadtkasse) sowie mit den beteiligten Krankenkassen Vereinbarungen dahingehend getroffen hat, die Rückstände in angemessener Zeit auszugleichen. Es ist wegen der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Antragstellers aller Voraussicht nach nicht zu erwarten, dass er auf der Grundlage eines tragfähigen Sanierungskonzeptes die vorhandenen Steuerrückstände wird beachtlich und zeitnah zurückführen können. Vielmehr zeigt die Entwicklung in den vergangenen Monaten, dass der Antragsteller die bestehenden Abgabenrückstände nicht - auch im Hinblick auf das laufende Gewerbeuntersagungsverfahren - reduzieren konnte, sondern die Rückstände in kurzer Zeit sogar weiter erheblich von ca. 94.700,- EUR (November 2003) auf ca. 137.500,- EUR (März 2004) angewachsen sind. Diese Entwicklung begründet eine ungünstige Prognose hinsichtlich des gewerblichen Wirkens des Antragstellers. Soweit er geltend macht, er habe private Forderungen in Höhe von 80.000,- EUR, die er zum Abbau der Rückstände einsetzen wolle, rechtfertigt dies eine günstige Prognose nicht. Zum einen kann nicht festgestellt werden, dass er über diese Summe alsbald verfügen wird; insoweit führt er selbst aus, dass ein zivilgerichtliches Verfahren anhängig sei. Zum anderen wäre das Vorbringen nur dann als beachtlich anzuerkennen, wenn festgestellt werden könnte, dass sich die Abgabenrückstände seit Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens zumindest nicht wesentlich erhöht hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr haben sich die Abgabenrückstände seit November 2003 um mehr als 42.000,- EUR erhöht. Daneben blieben selbst bei Abzug der angeführten einmaligen Tilgungsleistung in Höhe 80.000,- EUR weiterhin beträchtliche Abgabenrückstände in Höhe von ca. 57.500,- EUR, für deren Abbau der Antragsteller ein tragfähiges Sanierungskonzept nicht dargelegt hat.

11

Die Untersagung der von dem Antragsteller ausgeübten Gewerbe ist zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich. Die fehlende gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers begründet schwerwiegende Gefahren für die Allgemeinheit. Insbesondere wird durch § 35 Abs. 1 S. 1 GewO das Vermögen der öffentlichen Hand als betroffenes Rechtsgut geschützt (vgl. Marcks, a. a. O., § 35 Rdnr. 76). Diese Gefahren können nur durch die völlige Untersagung der Gewerbeausübung abgewehrt werden.

12

Soweit sich die Untersagungsverfügung weiterhin auf alle anderen selbständigen Gewerbe erstreckt, ist diese Verfügung ermessensfehlerfrei nach § 35 Abs. 1 S. 2 GewO ergangen, da aufgrund der bisherigen Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sich das gewerberechtlich unzuverlässige Verhalten des Antragstellers auch im Rahmen derartiger Tätigkeiten fortsetzt. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist bereits dann als erforderlich anzusehen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 17.79 –, BVerwGE 65, 9, 11). Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Antragsteller geht weiterhin von seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit aus und wäre ohne Untersagungsverfügung bestrebt, seine gewerbliche Tätigkeit fortzuführen.

13

Auch der Widerruf der Bewachungsgewerbe-Erlaubnis (§ 34 a GewO) aufgrund § 1 Abs. 1 Nds. Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erweist sich als rechtmäßig. Hiernach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Aufgrund der dargelegten gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers wäre die Antragsgegnerin gemäß § 34 a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewO berechtigt, die Erlaubnis für ein Bewachungsgewerbe zu versagen. Es unterliegt weiter keinen rechtlichen Bedenken, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die Unterbindung der weiteren gewerblichen Betätigung des Antragstellers ist erforderlich, um weitere erhebliche Ausfälle von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen und damit Schäden für die Allgemeinheit zu verhindern. Ferner ist die Fortführung der gewerblichen Tätigkeit von ungeeigneten Personen zu unterbinden (vgl. § 35 Abs. 1 S. 1 GewO, der zwingend die Untersagung des Gewerbes eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden anordnet); insoweit handelt es sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Auch ist die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 VwVfG gewahrt. Der Widerruf der Bewachungsgewerbe-Erlaubnis ist auch nicht ermessensfehlerhaft im Sinne des § 114 S. 1 VwGO. Die von der Antragsgegnerin hinreichend dargelegten Ermessenserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

14

Soweit die Antragstellerin nach § 15 Abs. 2 S. 1 GewO die Fortführung des (erlaubnispflichtigen) Bewachungsgewerbes untersagt, bestehen ebenfalls keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit. Diese Vorschrift räumt der Behörde die Befugnis ein, die Ausübung des Gewerbes durch Schließung der Betriebsräume zu verhindern. Sie gestattet selbst keine unmittelbaren Vollstreckungsmaßnahmen, sondern ermächtigt allein zum Erlass einer Grundverfügung, die ihrerseits Grundlage einer ggf. anschließenden Vollstreckung sein kann (diesbezüglich hat die Antragsgegnerin die Schließung der Betriebsräume angedroht). Um die gewerbliche Tätigkeit zu unterbinden, bedarf es daher eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes, für den § 15 Abs. 2 GewO die entsprechende Ermächtigungsgrundlage dargestellt, sofern es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt. Die nach § 15 Abs. 2 S. 1 GewO getroffene Verfügung ist zum einen als Untersagungsverfügung anzusehen, die auf das Verbot, ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ohne Erlaubnis zu führen, gerichtet ist; zum anderen enthält sie zugleich das Gebot, den Betrieb zu schließen. Die Antragsgegnerin beabsichtigt dieses Schließungsgebot (des erlaubnispflichtigen Teils des Gewerbes - Bewachungsgewerbe § 34 a GewO) auch zwangsweise durchzusetzen, indem sie die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 70 Abs. 1 NVwVG in Verbindung mit §§ 70, 65, 69 Nds. SOG durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume androht. Der Untersagungs- und Schließungsverfügung nach § 15 Abs. 2 S. 1 GewO steht nicht entgegen, dass der Widerruf des (erlaubnispflichtigen Teils) des Bewachungsgewerbes noch nicht bestandskräftig ist. Insoweit ist ausreichend, wenn die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis - wie vorliegend geschehen - angeordnet worden ist. In diesen Fällen kann die Untersagungs- und Schließungsverfügung nach § 15 Abs. 2 S. 1 GewO zugleich mit dem Widerruf einer Erlaubnis erlassen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Oktober 1985 - 14 S 2058/85 -, GewArch 1987, 34; Heß, in: Friauf, Gewerbeordnung, § 15 Rdnr. 26 m.w.N.).

15

Die Androhung von unmittelbarem Zwang zur Schließung „des Gewerbes“ (gemeint sind offenkundig die Betriebs- und Geschäftsräume), um die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 S. 1 und 2 GewO (für den erlaubnisfreien Teil des Gewerbes) sowie die Untersagungs- und Schließungsverfügung nach § 15 Abs. 2 S. 1 GewO (für den erlaubnispflichtigen Teil des Bewachungsgewerbes) im Falle der Nichtbeachtung zwangsweise durchzusetzen, findet ihre rechtliche Grundlage in § 70 NVwVG in Verbindung mit §§ 70, 65 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 69 Nds. SOG. Dabei ist insbesondere die Auswahl des angedrohten Zwangsmittels nicht ermessensfehlerhaft im Sinne des § 114 S. 1 VwGO. Die Androhung der Schließung des Betriebes des Antragstellers durch Anwendung des unmittelbaren Zwangs ist im Hinblick hierauf verhältnismäßig.

16

Die Verfügung der Antragsgegnerin zur Herausgabe der Erlaubnisurkunde nach Unanfechtbarkeit des Widerrufs der Bewachungsgewerbe-Erlaubnis ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (§§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 52 VwVfG). Soweit die Antragsgegnerin zur Durchsetzung dieser Verfügung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.500,- EUR androht, findet dies in § 70 Abs. 1 NVwVG in Verbindung mit §§ 70, 65 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 67 Abs. 1 Nds. SOG ihre rechtliche Grundlage. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Verfügung - insbesondere die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers (§ 67 Abs. 1 S. 2 Nds. SOG) - insoweit ermessensfehlerhaft ist.