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  • ab 01.07.1967 (aktuelle Fassung)

§ 3 RealLG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Bereinigung von Vorschriften des Forst- und Agrarrechts (Reallastengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
RealLG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100090000000

(1) Bei der Aufhebung eines Rechts (§§ 1 und 2) hat der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber die ausfallenden Leistungen abzulösen. Das gilt auch, wenn alte Rechte (§ 1 Abs. 1) im Grundbuch eingetragen sind.

(2) Der Ablösungsbetrag richtet sich nach dem Wert der ausfallenden Leistungen unter Berücksichtigung etwa ersparter Kosten und Gegenleistungen sowie abzüglich eines Zwischenzinses von sechs vom Hundert für jedes Jahr, um das die einzelne Leistung vorzeitig abgelöst wird. Ständige Rechte auf jährlich wiederkehrende Leistungen sind mit dem siebzehnfachen Wert der Jahresleistung abzulösen.

(3) Ist ein Wert der ausfallenden Leistung nicht zu ermitteln, so ist als Ablösung der Betrag zu entrichten, um den der Wert des belasteten Grundstücks durch das Recht nach billigem Ermessen gemindert erscheint. Ist auch eine Minderung des Grundstückswerts nicht festzustellen, so entfällt der Anspruch auf Ablösung.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben.