§ 1 RealLG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Bereinigung von Vorschriften des Forst- und Agrarrechts (Reallastengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- RealLG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100090000000
(1) Auf altem Recht oder auf Herkommen beruhende Reallasten und Dienstbarkeiten, die vor der Anlage des Grundbuchs entstanden und im Grundbuch nicht eingetragen sind, können durch gerichtlich oder notariell beurkundeten Vertrag zwischen dem Berechtigten und dem Eigentümer des belasteten Grundstücks aufgehoben oder umgewandelt werden. Das gilt auch für Rechte, die Kirchen oder Kirchengemeinden zustehen, ohne Rücksicht darauf, ob sie auf öffentlichem oder Privatrecht beruhen.
(2) Absatz 1 gilt auch für einzelne Nutzungsrechte an Gegenständen des Gemeindegliedervermögens.
(3) Die §§ 49 und 85 Nr. 9 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 591) sowie § 134 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes bleiben unberührt.