RealLG,NI - Reallastengesetz

Gesetz zur Bereinigung von Vorschriften des Forst- und Agrarrechts
(Reallastengesetz)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Bereinigung von Vorschriften des Forst- und Agrarrechts (Reallastengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
RealLG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100090000000

Vom 17. Mai 1967 (Nds. GVBl. S. 129 - VORIS 79100 90 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 RealLG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Bereinigung von Vorschriften des Forst- und Agrarrechts (Reallastengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
RealLG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100090000000

(1) Auf altem Recht oder auf Herkommen beruhende Reallasten und Dienstbarkeiten, die vor der Anlage des Grundbuchs entstanden und im Grundbuch nicht eingetragen sind, können durch gerichtlich oder notariell beurkundeten Vertrag zwischen dem Berechtigten und dem Eigentümer des belasteten Grundstücks aufgehoben oder umgewandelt werden. Das gilt auch für Rechte, die Kirchen oder Kirchengemeinden zustehen, ohne Rücksicht darauf, ob sie auf öffentlichem oder Privatrecht beruhen.

(2) Absatz 1 gilt auch für einzelne Nutzungsrechte an Gegenständen des Gemeindegliedervermögens.

(3) Die §§ 49 und 85 Nr. 9 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 591) sowie § 134 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 2 RealLG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Bereinigung von Vorschriften des Forst- und Agrarrechts (Reallastengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
RealLG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100090000000

(1) Sind einem Grundstück nach Anlage des Grundbuchs durch Rechtsgeschäft regelmäßig wiederkehrende Leistungen als Reallast für eine längere Zeit als dreißig Jahre auferlegt, so kann nach dreißig Jahren sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete von dem anderen Teil die Aufhebung der Reallast jeweils zum Ende eines Kalenderjahres verlangen. Der Anspruch muss mindestens sechs Monate vor Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für eine Reallast, die für die Lebenszeit einer Person bestellt worden ist.

§ 3 RealLG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Bereinigung von Vorschriften des Forst- und Agrarrechts (Reallastengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
RealLG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100090000000

(1) Bei der Aufhebung eines Rechts (§§ 1 und 2) hat der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber die ausfallenden Leistungen abzulösen. Das gilt auch, wenn alte Rechte (§ 1 Abs. 1) im Grundbuch eingetragen sind.

(2) Der Ablösungsbetrag richtet sich nach dem Wert der ausfallenden Leistungen unter Berücksichtigung etwa ersparter Kosten und Gegenleistungen sowie abzüglich eines Zwischenzinses von sechs vom Hundert für jedes Jahr, um das die einzelne Leistung vorzeitig abgelöst wird. Ständige Rechte auf jährlich wiederkehrende Leistungen sind mit dem siebzehnfachen Wert der Jahresleistung abzulösen.

(3) Ist ein Wert der ausfallenden Leistung nicht zu ermitteln, so ist als Ablösung der Betrag zu entrichten, um den der Wert des belasteten Grundstücks durch das Recht nach billigem Ermessen gemindert erscheint. Ist auch eine Minderung des Grundstückswerts nicht festzustellen, so entfällt der Anspruch auf Ablösung.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben.

§ 4 RealLG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Bereinigung von Vorschriften des Forst- und Agrarrechts (Reallastengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
RealLG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100090000000

(1) Das Landesministerium kann durch Verordnung den Zwischenzinssatz und den Vervielfältigungsfaktor für die Berechnung der Ablösungsbeträge (§ 3 Abs. 2) abweichend von diesem Gesetz festsetzen, wenn der auf dem Kapitalmarkt übliche Nominalzinssatz für Hypothekenpfandbriefe in den vorhergehenden drei Jahren im Durchschnitt um mindestens einhalb vom Hundert unter oder über sechs vom Hundert lag.

(2) In der Verordnung ist der Zwischenzinssatz entsprechend dem durchschnittlichen Pfandbriefzinssatz und der Vervielfältigungsfaktor so festzusetzen, dass die jährliche Verzinsung des Ablösungskapitals bei Anwendung des festgesetzten Zinssatzes dem Wert der abgelösten Jahresleistung entspricht. Dabei ist der Zinssatz auf halbe, der Vervielfältigungsfaktor auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden.