§ 13 RealLG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Bereinigung von Vorschriften des Forst- und Agrarrechts (Reallastengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- RealLG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100090000000
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1967 in Kraft, § 7 Abs. 2 jedoch erst am 1. Januar 1972.
(2) (hier nicht wiedergegeben)
(3) Verfahren zur Ausmittelung der Entschädigung bei Enteignungen, die im Verwaltungsbezirk Braunschweig bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eingeleitet sind, sind weiterhin durch die bisher zuständige Behörde abzuwickeln. Ist für ein Rentenübernahmeverfahren der Rangsicherungsvermerk oder für ein Rentengutsverfahren der Rentengutssperrvermerk bereits im Grundbuch eingetragen, so ist das Verfahren ebenfalls nach den bisherigen Vorschriften abzuwickeln.
Hannover, den 17. Mai 1967
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Dr. D i e d e r i c h s
Der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
H a s s e l m a n n