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  • ab 01.07.1967 (aktuelle Fassung)

§ 5 RealLG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Bereinigung von Vorschriften des Forst- und Agrarrechts (Reallastengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
RealLG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100090000000

Der Ablösungsbetrag für ein Bauholzrecht richtet sich nach dem Wert des aus dem Recht zustehenden Bau- und Reparaturholzes unter Berücksichtigung der von dem Berechtigten zu erstattenden Kosten und Gegenleistungen (bereinigter Holzwert). Ist das Gebäude, auf das das Recht sich bezieht, nicht älter als fünfzig Jahre, so ist das Recht mit einem Zehntel des bereinigten Holzwertes abzulösen. Ist das Gebäude älter, so steigt dieser Betrag für jedes weitere Jahr um ein Hundertstel des bereinigten Holzwertes, jedoch höchstens auf elf Zehntel dieses Wertes.