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  • ab 01.07.1967 (aktuelle Fassung)

§ 7 RealLG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Bereinigung von Vorschriften des Forst- und Agrarrechts (Reallastengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
RealLG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100090000000

(1) Sind jährlich wiederkehrende Leistungen aus einem vor Anlage des Grundbuchs entstandenen Recht ihrem Umfang nach nicht fest bestimmt, so kann, solange das Recht nicht aufgehoben wird, sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete vom anderen Teil seine dauernde Umwandlung in ein Recht auf feste Leistungen nach Maßgabe der durchschnittlichen Inanspruchnahme in den vorhergehenden fünf Jahren verlangen. § 6 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist ein Recht auf jährlich wiederkehrende Leistungen innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre nicht wenigstens in fünf dieser Jahre in Anspruch genommen worden, so kann der Verpflichtete von dem Berechtigten die Aufhebung des Rechts jeweils zum Ende eines Kalenderjahres verlangen. Der Anspruch muss mindestens sechs Monate vor Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht werden; § 3 ist anzuwenden.