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  • ab 01.07.1967 (aktuelle Fassung)

§ 6 RealLG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Bereinigung von Vorschriften des Forst- und Agrarrechts (Reallastengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
RealLG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100090000000

(1) Lautet ein Recht auf jährlich wiederkehrende Leistungen und ist ihr Umfang nicht fest bestimmt, hängen sie insbesondere vom Bedarf oder von der in einem landwirtschaftlichen Betrieb gehaltenen Bespannung ab, so ist bei der Berechnung des Ablösungsbetrages die durchschnittliche Inanspruchnahme des Rechts in den letzten fünf Jahren vor der Ablösung zu Grunde zu legen.

(2) Ist das Recht in den letzten fünf Jahren vor der Ablösung nicht mehr regelmäßig in Anspruch genommen worden, so ist die durchschnittliche Inanspruchnahme in den letzten zehn Jahren vor der Ablösung zu Grunde zu legen. Ist das Recht auch innerhalb der letzten zehn Jahre nicht wenigstens in fünf dieser Jahre in Anspruch genommen worden, so richtet sich die Ablösung nur nach § 3 Abs. 3.