§ 2 RealLG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Bereinigung von Vorschriften des Forst- und Agrarrechts (Reallastengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- RealLG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100090000000
(1) Sind einem Grundstück nach Anlage des Grundbuchs durch Rechtsgeschäft regelmäßig wiederkehrende Leistungen als Reallast für eine längere Zeit als dreißig Jahre auferlegt, so kann nach dreißig Jahren sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete von dem anderen Teil die Aufhebung der Reallast jeweils zum Ende eines Kalenderjahres verlangen. Der Anspruch muss mindestens sechs Monate vor Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für eine Reallast, die für die Lebenszeit einer Person bestellt worden ist.